Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4. Fälligkeit und Säumnis Seit 1.1.1992 sind die Rentenversicherungsträger nach § 212 SGB VI verpflichtet, die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge zu überwachen, soweit sieunmittelbar an die Träger zuzahlen sind. • Die rechtzeitige Zahlung der Pflichtbeiträge bestimmt sich nach § 23 SGB IV. Nach der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung der Regelung waren Pflichtbeiträge, die nach einem Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) oder einem Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) bemessen sind, spätestens am 15. eines jeden Monats für den Vormonat fällig, das heißt der Beitrag für den Monat Januar war spätestens am 15. Februar fällig. Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3.8.2005 (BGBl. IS. 2269) zum 1.1.2006 neu gefasst worden. Nunmehr sieht § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vor, dass Beiträge, die nach einem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinkommen bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig sind. Die Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen sind daher am drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats fällig, für den sie gelten sollen. Dies bedeutet, dass die Beiträge an diesem Tag auf dem Konto des zuständigen Rentenversicherungsträgers eingegangen sein müssen (Wertstellung). Sonnabende, Sonntage und bundesweite gesetzliche Feiertagesind keine Bankarbeitstage. Künstler und Publizisten müssen ihren Beitragsanteil für einen Kalendermonat bis zum Fünften des Folgemonats an die KSK zahlen (§ 15 KSVG). Kommt der Versicherte seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht bzw. nur teilweise oder verspätet nach, so ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, Säumniszuschläge zu erheben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Selbständige glaubhaft macht, unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht gehabt zu haben (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Hiervon wird nur in begründeten Einzelfällen auszugehen sein. Insbesondere erfüllt die Unkenntnis der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Selbständiger nicht den Tatbestand der unverschuldeten Unkenntnis der Zahlungspflicht. Denn nach dem Grundsatz der formellen Publizität gelten Gesetze mit ihrer Verkündung gegenüber den Normadressaten als bekannt gegeben. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50,- EUR nach unten abgerundeten Betrages zuzahlen (§ 24 Satz 1 SGB IV). Bei einem rückständigen Betrag unter 100,- EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. • Vollständige Zahlung bedeutet, dass die Beiträge nach den Vorschriften überbeitragspflichtige Einnahmen selbständiger Versicherter berechnet und gezahlt werden müssen. Hinweis: Pflichtbeiträge für Selbständige werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats fällig; zahlen Selbständige verspätet, so ist die Erhebung von Säumniszuschlägen zwingend vorgeschrieben.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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