Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.3 Versicherungsfreiheit
- 3.4 Befreiung von der Versicherungspflicht
- 3.5 Beginn und Ende der Versicherungspflicht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.4. Befreiung von der Versicherungspflicht
Versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II, die ihre bisherige Altersvorsorge nicht in der gesetzlichen RV, sondern anderweitig geregelt hatten, konnten sich bis zum 31.12.2010 nach § 6 Abs. 1b SGB VI (aufgehoben durch Art. 19 HBeglG 2011) von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies betraf Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Nr. 1 a.a.O.), selbständig Tätige mit aus reichendem Lebens-/Rentenversicherungsvertrag (Nr. 2 a.a.O.) sowie seit 1.5.2007 in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversicherte landwirtschaftliche Unternehmer (Nr.3 a.a.O. – eingefügt durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl. I S. 554). Zum bis zum 31.12.2010 bestandenen Befreiungsrecht für diese Personenkreise vgl. V.2.3.
Sämtliche Befreiungen nach anderen Vorschriften hatten keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Die nach diesen Vorschriften befreiten Personen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers trotz der zum Teilumfassend ausgestalteten Befreiung von der Versicherungspflicht für alle weiteren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten während des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen RV abgesichert sein. Betroffen waren hiervon insbesondere die in jeder Beschäftigung und selbständigen Tätigkeit befreiten
- Angestellten im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Weg fall der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, i.V.m. Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1KnVNG, vgl. V.2.5),
- Handwerker nach § 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI,
- selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages (§ 231a SGB VI, vgl. V.2.5).
Auch betroffen waren insbesondere die in ihrer selbständigen Tätigkeit befreiten
- Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben/Handwerker nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI,
- Hebammen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Art. 2 § 1c AnVNG(vgl. 1.4.2),
- Küstenschiffer und Küstenfischer nach § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Art. 2 § 1c Satz 1 Buchstabe b) ArVNG (vgl. 1.8.2),
- Selbständigen mit einem Auftraggeber (§ 231 Abs. 5 SGB VI),
- Selbständigen
- Lehrer und Erzieher,
- Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- außerhalb der Landwirtschaft und des Gartenbaus in den neuen Bundesländern mit Aufnahme der Tätigkeit vor dem 1.8.1991 (nach §231 Abs. 6 SGB VI).
Lediglich unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI war für sie wie für alle anderen Selbständigen eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II möglich.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587