Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.4. Befreiung von der Versicherungspflicht

Versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II, die ihre bisherige Altersvorsorge nicht in der gesetzlichen RV, sondern anderweitig geregelt hatten, konnten sich bis zum 31.12.2010 nach § 6 Abs. 1b SGB VI (aufgehoben durch Art. 19 HBeglG 2011) von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies betraf Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Nr. 1 a.a.O.), selbständig Tätige mit aus reichendem Lebens-/Rentenversicherungsvertrag (Nr. 2 a.a.O.) sowie seit 1.5.2007 in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversicherte landwirtschaftliche Unternehmer (Nr.3 a.a.O. – eingefügt durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl. I S. 554). Zum bis zum 31.12.2010 bestandenen Befreiungsrecht für diese Personenkreise vgl. V.2.3.

Sämtliche Befreiungen nach anderen Vorschriften hatten keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Die nach diesen Vorschriften befreiten Personen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers trotz der zum Teilumfassend ausgestalteten Befreiung von der Versicherungspflicht für alle weiteren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten während des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen RV abgesichert sein. Betroffen waren hiervon insbesondere die in jeder Beschäftigung und selbständigen Tätigkeit befreiten

  • Angestellten im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Weg fall der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, i.V.m. Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1KnVNG, vgl. V.2.5),
  • Handwerker nach § 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI,
  • selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages (§ 231a SGB VI, vgl. V.2.5).

Auch betroffen waren insbesondere die in ihrer selbständigen Tätigkeit befreiten

  • Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben/Handwerker nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI,
  • Hebammen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Art. 2 § 1c AnVNG(vgl. 1.4.2),
  • Küstenschiffer und Küstenfischer nach § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Art. 2 § 1c Satz 1 Buchstabe b) ArVNG (vgl. 1.8.2),
  • Selbständigen mit einem Auftraggeber (§ 231 Abs. 5 SGB VI),
  • Selbständigen

    - Lehrer und Erzieher,

    - Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege,

    - Hebammen und Entbindungspfleger,

    - außerhalb der Landwirtschaft und des Gartenbaus in den neuen Bundesländern mit Aufnahme der Tätigkeit vor dem 1.8.1991 (nach §231 Abs. 6 SGB VI).

Lediglich unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI war für sie wie für alle anderen Selbständigen eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II möglich.





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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