Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


3.5. Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Beginn und Ende der Versicherungspflicht waren im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Versicherungspflicht knüpfte an den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld II an und begann daher mit dem Tag, für den die Leistung erstmalig gezahlt wurde. Sie endete mit dem Tag, für den das Arbeitslosengeld II letztmalig gezahlt wurde; bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht (z.B. nach § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI) spätestens mit dem Tag vor dem Beginn der Befreiung.

Bei rückwirkender Zubilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Teilrente wegen Alters wurde die Rentenversicherungspflicht aufgrund des tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosengeld II durch den Erstattungsanspruch nach §§ 103, 104 SGB X für die Vergangenheit nicht rückwirkend beseitigt. Es verblieb daher auch bei der Beitragspflicht zur RV während des Bezuges von Arbeitslosengeld II. An dieser Beitragspflicht waren die Arbeitslosengeld-II-Bezieher allerdings nicht beteiligt. Die vom Leistungsträger gezahlten Pflichtbeiträge sind bei einem weiteren Leistungsfall (z.B. Alters- oder Hinterbliebenenrente) zu berücksichtigen.

Hinweis:
Soweit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet wird, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Zukunft ausgeschlossen. Bei Gewährung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Teilrente wegen Alters kann bei weiterhin vorliegender Hilfebedürftigkeit auch weiterhin Arbeitslosengeld II bezogen wer den und insoweit konnte auch weiterhin Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI i.d.F. bis zum 31.12.2010 bestehen, weil weiterhin Erwerbsfähigkeit vorlag (§ 8 Abs.1 SGB II).

Versicherungsfreiheit bestand von Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters an (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, vgl. V.1.2). Auch bei rückwirkender Zubilligung einer Vollrente wegen Alters bestand von Beginn des Rentenbezugs an Versicherungsfreiheit, d.h., auf den Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides kam es nicht an. Dementsprechend endete die Versicherungspflicht rückwirkend am Tag vor Beginn der Rente. An der Beitragsaufbringung bei Bezug von Arbeitslosengeld II waren die Versicherten nicht beteiligt, so dass ihnen insoweit auch keine Pflichtbeiträge zu erstatten waren.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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