Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.4 Befreiung von der Versicherungspflicht
- 3.5 Beginn und Ende der Versicherungspflicht
- 4. Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.5. Beginn und Ende der Versicherungspflicht
Beginn und Ende der Versicherungspflicht waren im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Versicherungspflicht knüpfte an den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld II an und begann daher mit dem Tag, für den die Leistung erstmalig gezahlt wurde. Sie endete mit dem Tag, für den das Arbeitslosengeld II letztmalig gezahlt wurde; bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht (z.B. nach § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI) spätestens mit dem Tag vor dem Beginn der Befreiung.
Bei rückwirkender Zubilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Teilrente wegen Alters wurde die Rentenversicherungspflicht aufgrund des tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosengeld II durch den Erstattungsanspruch nach §§ 103, 104 SGB X für die Vergangenheit nicht rückwirkend beseitigt. Es verblieb daher auch bei der Beitragspflicht zur RV während des Bezuges von Arbeitslosengeld II. An dieser Beitragspflicht waren die Arbeitslosengeld-II-Bezieher allerdings nicht beteiligt. Die vom Leistungsträger gezahlten Pflichtbeiträge sind bei einem weiteren Leistungsfall (z.B. Alters- oder Hinterbliebenenrente) zu berücksichtigen.
Hinweis:
Soweit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet wird,
ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Zukunft ausgeschlossen. Bei Gewährung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
oder einer Teilrente wegen Alters kann bei weiterhin vorliegender
Hilfebedürftigkeit auch weiterhin Arbeitslosengeld II bezogen wer
den und insoweit konnte auch weiterhin Rentenversicherungspflicht
nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI i.d.F. bis zum 31.12.2010 bestehen,
weil weiterhin Erwerbsfähigkeit vorlag (§ 8 Abs.1 SGB II).
Versicherungsfreiheit bestand von Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters an (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, vgl. V.1.2). Auch bei rückwirkender Zubilligung einer Vollrente wegen Alters bestand von Beginn des Rentenbezugs an Versicherungsfreiheit, d.h., auf den Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides kam es nicht an. Dementsprechend endete die Versicherungspflicht rückwirkend am Tag vor Beginn der Rente. An der Beitragsaufbringung bei Bezug von Arbeitslosengeld II waren die Versicherten nicht beteiligt, so dass ihnen insoweit auch keine Pflichtbeiträge zu erstatten waren.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587