Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
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Selbstständige in der Rentenversicherung
3.4.2 Zustimmung Der Beginn der Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Statusentscheidung ist weiterhin zwingend davon abhängig, dass der Arbeitnehmer seine Zustimmung erteilt. Erteilt der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht, so kann der Arbeitgeber hiergegen nicht einwenden, die Verweigerung sei rechtsmissbräuchlich und deshalb müsse eine Zustimmung unterstellt werden. Die Zustimmung des Arbeitnehmers stellt eine einseitige rechts gestaltende Willenserklärung dar, auf die die §§116 ff BGB entsprechende Anwendung finden. Die Zustimmungserklärung ist gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund abzugeben und wird mit Zugang bei dieser wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Die Zustimmung kann nur unter den Voraussetzungen des § 130Abs.1 Satz 2 BGB widerrufen werden; d.h., der Widerruf muss vorher oder gleichzeitig mit der Zustimmung zugehen (§ 130 Abs. 1 i.V.m. Abs.3 BGB). Das Erfordernis der Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht dient dem Schutz der sozialen Rechte des Versicherten. Dies ist nur gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer die Zustimmung in Kenntnis seiner Versicherungspflicht erteilt. Daher kann die Zustimmung nach Auffassung der Sozialversicherungsträger wirksam allein nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen einer Beschäftigung abgegeben werden. Das bedeutet, dass eine bereits bei Aufnahme der Tätigkeit getroffene Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer für den Fall, dass die Tätigkeit im Clearingverfahren als Beschäftigung beurteilt wird, dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zustimmt, insoweit keine Rechtswirkung auslöst. Hinweis: Vor Abgabe der Zustimmungserklärung wird der Arbeitnehmer durch die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig über die damit verbundenen Nachteile in der gesetzlichen RV aufgeklärt. Er wird insbesondere auf die Bedeutung von Pflichtbeiträgen für den Erwerb einer Rentenanwartschaft sowie über die Auswirkungen von „Beitragslücken\" auf eine Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hingewiesen.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;