Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
3.4.2 Zustimmung Der Beginn der Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Statusentscheidung ist weiterhin zwingend davon abhängig, dass der Arbeitnehmer seine Zustimmung erteilt. Erteilt der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht, so kann der Arbeitgeber hiergegen nicht einwenden, die Verweigerung sei rechtsmissbräuchlich und deshalb müsse eine Zustimmung unterstellt werden. Die Zustimmung des Arbeitnehmers stellt eine einseitige rechts gestaltende Willenserklärung dar, auf die die §§116 ff BGB entsprechende Anwendung finden. Die Zustimmungserklärung ist gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund abzugeben und wird mit Zugang bei dieser wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Die Zustimmung kann nur unter den Voraussetzungen des § 130Abs.1 Satz 2 BGB widerrufen werden; d.h., der Widerruf muss vorher oder gleichzeitig mit der Zustimmung zugehen (§ 130 Abs. 1 i.V.m. Abs.3 BGB). Das Erfordernis der Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht dient dem Schutz der sozialen Rechte des Versicherten. Dies ist nur gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer die Zustimmung in Kenntnis seiner Versicherungspflicht erteilt. Daher kann die Zustimmung nach Auffassung der Sozialversicherungsträger wirksam allein nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen einer Beschäftigung abgegeben werden. Das bedeutet, dass eine bereits bei Aufnahme der Tätigkeit getroffene Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer für den Fall, dass die Tätigkeit im Clearingverfahren als Beschäftigung beurteilt wird, dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zustimmt, insoweit keine Rechtswirkung auslöst. Hinweis: Vor Abgabe der Zustimmungserklärung wird der Arbeitnehmer durch die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig über die damit verbundenen Nachteile in der gesetzlichen RV aufgeklärt. Er wird insbesondere auf die Bedeutung von Pflichtbeiträgen für den Erwerb einer Rentenanwartschaft sowie über die Auswirkungen von „Beitragslücken\" auf eine Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hingewiesen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587