Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.4.2 Zustimmung Der Beginn der Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Statusentscheidung ist weiterhin zwingend davon abhängig, dass der Arbeitnehmer seine Zustimmung erteilt. Erteilt der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht, so kann der Arbeitgeber hiergegen nicht einwenden, die Verweigerung sei rechtsmissbräuchlich und deshalb müsse eine Zustimmung unterstellt werden. Die Zustimmung des Arbeitnehmers stellt eine einseitige rechts gestaltende Willenserklärung dar, auf die die §§116 ff BGB entsprechende Anwendung finden. Die Zustimmungserklärung ist gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund abzugeben und wird mit Zugang bei dieser wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Die Zustimmung kann nur unter den Voraussetzungen des § 130Abs.1 Satz 2 BGB widerrufen werden; d.h., der Widerruf muss vorher oder gleichzeitig mit der Zustimmung zugehen (§ 130 Abs. 1 i.V.m. Abs.3 BGB). Das Erfordernis der Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht dient dem Schutz der sozialen Rechte des Versicherten. Dies ist nur gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer die Zustimmung in Kenntnis seiner Versicherungspflicht erteilt. Daher kann die Zustimmung nach Auffassung der Sozialversicherungsträger wirksam allein nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen einer Beschäftigung abgegeben werden. Das bedeutet, dass eine bereits bei Aufnahme der Tätigkeit getroffene Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer für den Fall, dass die Tätigkeit im Clearingverfahren als Beschäftigung beurteilt wird, dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zustimmt, insoweit keine Rechtswirkung auslöst. Hinweis: Vor Abgabe der Zustimmungserklärung wird der Arbeitnehmer durch die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig über die damit verbundenen Nachteile in der gesetzlichen RV aufgeklärt. Er wird insbesondere auf die Bedeutung von Pflichtbeiträgen für den Erwerb einer Rentenanwartschaft sowie über die Auswirkungen von „Beitragslücken\" auf eine Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hingewiesen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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