Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
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Selbstständige in der Rentenversicherung
3.4.1 Antragsfrist Voraussetzung für die Anwendung des § 7a Abs. 6 SGB IV ist zunächst, dass ein Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1SGB IV innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Beschäftigung eingeleitet worden ist. Für die Berechnung der Monatsfrist gilt § 26 Abs. 1 SGB X, wonach wiederum die §§ 187 Abs. 2 Satz 1 und 188 Abs. 2 und 3 BGB anwendbar sind. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem Tag, der auf den Tag der Aufnahme der Tätigkeit folgt. Sie endet mit Ablauf des Tages des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag (z.B. 31. November), endet die Frist mit Ablauf des Tages dieses Monats (im Beispiel: 30. November).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;