Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.4.4 Maßgeblicher Zeitpunkt Liegen die Voraussetzungen für den späteren Beginn der Versicherungspflicht vor, ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, maßgeblich für den Beginn der Versicherungspflicht. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe gelten die Vorschriften des SGB X. So kann die Entscheidung in jeder Form, also schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, bekanntgegeben werden. Aus Gründender Beweissicherung erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung im Status anfrageverfahren jedoch regelmäßig in schriftlicher Form. Die Entscheidung gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), es sei denn, sie ist nachweislich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Ist der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, gilt die Entscheidung mit dem folgenden Werktag als zugegangen (§ 26 Abs. 3 SGBX). Bei der „Verschiebung\" des Beginns der Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens wird von der Fälligkeitsregelung (§ 23 Abs.1 SGB IV) in erheblichem Maße abgewichen. Danach wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in den Fällen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs.1 Satz 1 SGBIV auf den Zelt punkt hinausgeschoben, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird (§ 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV). Dies hat zur Folge, dass sämtliche Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Beginn der Sozialversicherungspflicht spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig werden, der auf den Monat folgt, indem die Entscheidung unanfechtbar wurde. Da in diesen Fällen für die zurückliegende Zeit- wegen fehlender Fälligkeit - ein Lohnabzug nach §28g SGB IV nicht vorgenommen werden konnte und damit nicht „unterblieben ist\", ist der Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils nicht auf die letzten drei Monate begrenzt.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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