Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.4.3 Anderweitige Absicherung
- 3.4.4 Maßgeblicher Zeitpunkt
- 3.4.5 Auswirkungen von Rechtsbehelfen
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.4.4 Maßgeblicher Zeitpunkt Liegen die Voraussetzungen für den späteren Beginn der Versicherungspflicht vor, ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, maßgeblich für den Beginn der Versicherungspflicht. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe gelten die Vorschriften des SGB X. So kann die Entscheidung in jeder Form, also schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, bekanntgegeben werden. Aus Gründender Beweissicherung erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung im Status anfrageverfahren jedoch regelmäßig in schriftlicher Form. Die Entscheidung gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), es sei denn, sie ist nachweislich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Ist der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, gilt die Entscheidung mit dem folgenden Werktag als zugegangen (§ 26 Abs. 3 SGBX). Bei der „Verschiebung\" des Beginns der Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens wird von der Fälligkeitsregelung (§ 23 Abs.1 SGB IV) in erheblichem Maße abgewichen. Danach wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in den Fällen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs.1 Satz 1 SGBIV auf den Zelt punkt hinausgeschoben, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird (§ 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV). Dies hat zur Folge, dass sämtliche Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Beginn der Sozialversicherungspflicht spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig werden, der auf den Monat folgt, indem die Entscheidung unanfechtbar wurde. Da in diesen Fällen für die zurückliegende Zeit- wegen fehlender Fälligkeit - ein Lohnabzug nach §28g SGB IV nicht vorgenommen werden konnte und damit nicht „unterblieben ist\", ist der Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils nicht auf die letzten drei Monate begrenzt.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587