Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.4.4 Maßgeblicher Zeitpunkt
- 3.4.5 Auswirkungen von Rechtsbehelfen
- 4.1 Ausgangssituation
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.4.5 Auswirkungen von Rechtsbehelfen Nach den allgemeinen Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) haben Rechtsbehelfe im sozialrechtlichen Bereich regelmäßig keine auf schiebende Wirkung. Diese Grundsätze durchbricht § 7a Abs.7 SGBIV indem er ausdrücklich bestimmt, dass Widerspruch und Klage gegen Statusentscheidungen (abweichend von den §§ 86 Abs. 2,97 SGG) auf schiebende Wirkung haben. Sofern also Statusentscheidungen der Sozialversicherungsträger durch Widerspruch oder Klage angefochten sind, geht von ihnen keine Rechtswirkung aus mit der Folge, dass der Arbeitgeber zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und der Einzugsstelle keine Meldung zu erstatten hat. Andererseits obliegt den Sozialversicherungsträgern vorerst auch keine Leistungspflicht. Hinweis: Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit wurde neben § 7a SGB IV auch ein § 7b SGB IV sowie ein § 7c SGB IV geschaffen. §7b SGB IV beinhaltete auch für Entscheidungen einer Krankenkasse im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV oder eines Rentenversicherungsträgers im Rahmen von § 28p SGB IV die Möglichkeit, den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Statusentscheidung zu verschieben. § 7c SGB IV beinhaltete eine Übergangsregelung für Statusfeststellungsanträge, die bis zum 30.6.2000 gestellt wurden. Mit diesen Regelungsinhalten sind die §§7b und 7c SGB IV zum 31.12.2007 weggefallen (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 [BGBl. I S. 3024]). Der Wegfall dieser Regelungen hat zur Folge, dass seit dem 1.1.2008 • Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Krankenkassen im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV oder Entscheidungen eines Rentenversicherungsträgers im Rahmen von§ 28p SGB IV keine aufschiebende Wirkung entfalten, • bei Statusfeststellungsanträgen, die später als einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden, ein Verschieben des Beginns der Versicherungspflicht nicht möglich ist und eine vom Regelfall abweichende Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ausscheidet.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587