Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.4.5 Auswirkungen von Rechtsbehelfen Nach den allgemeinen Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) haben Rechtsbehelfe im sozialrechtlichen Bereich regelmäßig keine auf schiebende Wirkung. Diese Grundsätze durchbricht § 7a Abs.7 SGBIV indem er ausdrücklich bestimmt, dass Widerspruch und Klage gegen Statusentscheidungen (abweichend von den §§ 86 Abs. 2,97 SGG) auf schiebende Wirkung haben. Sofern also Statusentscheidungen der Sozialversicherungsträger durch Widerspruch oder Klage angefochten sind, geht von ihnen keine Rechtswirkung aus mit der Folge, dass der Arbeitgeber zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und der Einzugsstelle keine Meldung zu erstatten hat. Andererseits obliegt den Sozialversicherungsträgern vorerst auch keine Leistungspflicht. Hinweis: Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit wurde neben § 7a SGB IV auch ein § 7b SGB IV sowie ein § 7c SGB IV geschaffen. §7b SGB IV beinhaltete auch für Entscheidungen einer Krankenkasse im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV oder eines Rentenversicherungsträgers im Rahmen von § 28p SGB IV die Möglichkeit, den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Statusentscheidung zu verschieben. § 7c SGB IV beinhaltete eine Übergangsregelung für Statusfeststellungsanträge, die bis zum 30.6.2000 gestellt wurden. Mit diesen Regelungsinhalten sind die §§7b und 7c SGB IV zum 31.12.2007 weggefallen (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 [BGBl. I S. 3024]). Der Wegfall dieser Regelungen hat zur Folge, dass seit dem 1.1.2008 • Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Krankenkassen im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV oder Entscheidungen eines Rentenversicherungsträgers im Rahmen von§ 28p SGB IV keine aufschiebende Wirkung entfalten, • bei Statusfeststellungsanträgen, die später als einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden, ein Verschieben des Beginns der Versicherungspflicht nicht möglich ist und eine vom Regelfall abweichende Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ausscheidet.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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