Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


4.1 Beginn der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht der selbständig Erwerbstätigen beginnt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags (vgl. Beispiel 1) beim Rentenversicherungsträger bzw. einer der in 2.4 genannten Stellen folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Beispiele 2 und 3).

Beispiel 1:
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.4.2011
Antragseingang am 18.4.2011

Lösung:
Da die selbständige Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ausgeübt wird, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Folgetag des Antragseingangs, d.h. am 19.4.2011.

Beispiel 2:
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 15.4.2011
Antragseingang am 21.3.2011

Lösung:
Der Antrag ist bereits vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt worden, so dass die Versicherungspflicht mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beginnt, d.h. am 15.4.2011.

Beispiel 3:
Aufnahmeeiner selbständigen Tätigkeit als Fahrschullehrer (Versicherungspflicht kraft Gesetzes) am 29.1.2003
Einstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zum 15.8.2011
Ende der Versicherungspflicht kraft Gesetzes am 14.8.2011
Antragseingang am 29.7.2011

Lösung:
Da der Antrag eingegangen ist, bevor die Versicherungspflicht kraft Gesetzes endete, beginnt die Versicherungspflicht auf Antrag mit dem Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht kraft Gesetzes, d.h. am 15.8.2011.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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