Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
4.1 Beginn der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht der selbständig Erwerbstätigen beginnt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags (vgl. Beispiel 1) beim Rentenversicherungsträger bzw. einer der in 2.4 genannten Stellen folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Beispiele 2 und 3).
Beispiel 1:
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.4.2011
Antragseingang am 18.4.2011
Lösung:
Da die selbständige Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ausgeübt wird, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Folgetag des Antragseingangs, d.h. am 19.4.2011.
Beispiel 2:
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 15.4.2011
Antragseingang am 21.3.2011
Lösung:
Der Antrag ist bereits vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
gestellt worden, so dass die Versicherungspflicht mit dem Tag der
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beginnt, d.h. am 15.4.2011.
Beispiel 3:
Aufnahmeeiner selbständigen Tätigkeit als Fahrschullehrer
(Versicherungspflicht kraft Gesetzes) am 29.1.2003
Einstellung eines versicherungspflichtigen
Arbeitnehmers zum 15.8.2011
Ende der Versicherungspflicht kraft Gesetzes am 14.8.2011
Antragseingang am 29.7.2011
Lösung:
Da der Antrag eingegangen ist, bevor die Versicherungspflicht kraft
Gesetzes endete, beginnt die Versicherungspflicht auf Antrag mit
dem Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht kraft Gesetzes,
d.h. am 15.8.2011.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587