Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.1 Beginn der Versicherungspflicht
- 4.2 Unterbrechung der Versicherungspflicht
- 4.3 Ende der Versicherungspflicht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.2 Unterbrechung der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht der antragspflichtversicherten Selbständigen wird nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiteraus geübt werden kann. Für diese Zeiten, in denen der Betrieb ruht, sind keine Pflichtbeiträge als antragspflichtversicherter Selbständiger zu zahlen. Der Selbständige hat den zuständigen Rentenversicherungsträger jedoch über die Einstellung der Arbeit in seinem Betrieb zu informieren.
Bei Selbständigen, deren Unternehmen auch in den genannten Zeiten weiter arbeitet, z.B. weil die Steuerberatungsgesellschaft während der Arbeitsunfähigkeit des antragspflichtversicherten Unternehmers von den Angestellten fortgeführt wird, besteht weiterhin Versicherungspflicht, und es sind Pflichtbeiträge zu zahlen.
Bezieht ein antragspflichtversicherter Selbständiger eine Sozialleistung (z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld), besteht aufgrund des Leistungsbezuges kraft Gesetzes Versicherungspflicht (vgl. III. l).
Wird die selbständige Tätigkeit während eines Sozialleistungsbezuges ohne die Mitarbeit des Selbständigen weiter ausgeübt, kommt es zur Mehrfachversicherung, d.h., nicht nur der Bezug der Sozialleistung unterliegt der Versicherungspflicht, sondern auch für die antragspflichtversicherte Tätigkeit sind weiterhin Pflichtbeiträge zu zahlen (vgl. auch IV. 5.).
Hinweis:
Für antragspflichtversicherte Selbständige, deren Betrieb zwar ruht,
die jedoch als Arbeitsunfähige bzw. Rehabilitanden nur deshalb
keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie privat kranken
versichert oder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne
Krankengeldanspruch versichert sind, entsteht durch jede Unterbrechung der Versicherungspflicht eine Lücke im Versicherungsverlauf. Dadurch kann die Anwartschaft auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung (Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung) verloren gehen. Die Beitragslücke kann insbesondere durch die Antragspflichtversicherung für
Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch
geschlossen werden (vgl. III.2.2). Weitere für diese Antragspflichtversicherung sprechende Gründe und ggf. andere bestehende Gestaltungsmöglichkeiten können den Ausführungen zu III.2.5 entnommen werden.
Durch diese Unterbrechung wird die Antragspflichtversicherung für Selbständige aber nicht beendet. Vielmehr tritt nach dem Ende der Unterbrechung, d.h. mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit, Versicherungspflicht erneut ein, ohne dass ein weiterer Antrag gestellt werden muss; der zuständige Rentenversicherungsträger ist insoweit jedoch zu informieren.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587