Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.1 Grundbewertung
- 4.1.1 Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge während der Berufsausbildung
- 4.1.2 Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.1.1 Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge während der Berufsausbildung Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung, also für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts, gelten bei einem Rentenbeginn seit dem 1.1.2002 sowohl die Pflichtbeiträge für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als auch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Fiktion der Berufsausbildung, wodurch die negativen Auswirkungen einer niedrigen Beitragszahlung zu Beginn des Versicherungslebens bei frühzeitigem Eintritt von Erwerbsminderung oder Tod weitgehend neutralisiert werden sollen. Grundlage hierfür ist die insoweit höhere Bewertung der Zurechnungszeit, die als beitragsfreie Zeit mit dem jeweiligen unbegrenzten Wert aus der Gesamtleistungsbewertung zu bewerten ist. Die Bewertung der Berufsausbildung erfolgt mit einem einheitlichen Wert von 0,9996 Entgeltpunkten pro Kalenderjahr, das sind 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat, auch wenn dieser nur teilweise mit einer Zeit der beruflichen Ausbildung belegt ist. Diese Aufwertung der Zeit beruflicher Ausbildung innerhalb der Gesamtleistungsbewertung erfolgt jedoch nur, sofern sie nicht bereits als Kinderberücksichtigungszeit auf diesen Wert angehoben worden ist (vgl. 4.1.2). Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung können auch über den normierten Zeit raum von 36 Kalendermonaten hinaus bei der Ermittlung des Gesamtleistungswerts berücksichtigt werden. Dabei sind Pflichtbeitragszeiten für eine tatsächliche berufliche Ausbildung zusätzlich zu den ersten 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (Fiktion), bei der Ermittlung des Gesamtleistungswerts zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche Berufsausbildung nach dem 36. Kalendermonat beginnt oder endet. Dies gilt ausschließlich für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts, nicht jedoch für die Bewertung dieser Zeiten. Die Bewertung ist auf maximal 36 Monate begrenzt.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587