Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.1.1 Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge während der Berufsausbildung
- 4.1.2 Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten
- 4.1.3 Belegungsfähiger Gesamtzeitraum
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.1.2 Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten Neben den Entgeltpunkten für Beitragszeiten (zu denen auch zusätzlich ermittelte oder gutgeschriebene Entgeltpunkte u.a. für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gehören, vgl. 3.5) und ggf. zusätzlichen Mindestentgeltpunkten (vgl. 3.4) sind für die Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswerts auch Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten zu ermitteln. Für die Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswerts werden Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung additiv, also zusätzlich berücksichtigt. Dies heißt, dass jeder Kalendermonat mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung 0,0833 Entgeltpunkte erhält. Liegen einem solchen Kalendermonat bereits Entgeltpunkte aufgrund einer Beitragszeit zugrunde, werden die Entgeltpunkte für die Beitragszeit um 0,0833 je Kalendermonat Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung erhöht. Der additive Wert darf jedoch den jeweiligen Höchstwert der Anlage 2b - also den Wert für ein Entgelt bzw. ein Einkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze - nicht überschreiten (vgl. Übersicht unter 3.2). Würde die Addition der Entgeltpunktewerte aus der Beitragszeit und der zusätzlich zu berücksichtigenden Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung den Wert der Anlage 2b überschreiten, sind die zusätzlichen Entgeltpunkte für die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung in der Weise zu begrenzen, dass sie in Summe mit den Entgeltpunkten für die zeitgleiche Beitragszeit den Höchstwert der Anlage 2b nicht überschreiten.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;