Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.1.1 Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge während der Berufsausbildung
- 4.1.2 Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten
- 4.1.3 Belegungsfähiger Gesamtzeitraum
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.1.2 Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten Neben den Entgeltpunkten für Beitragszeiten (zu denen auch zusätzlich ermittelte oder gutgeschriebene Entgeltpunkte u.a. für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gehören, vgl. 3.5) und ggf. zusätzlichen Mindestentgeltpunkten (vgl. 3.4) sind für die Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswerts auch Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten zu ermitteln. Für die Ermittlung des maßgebenden Gesamtleistungswerts werden Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung additiv, also zusätzlich berücksichtigt. Dies heißt, dass jeder Kalendermonat mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung 0,0833 Entgeltpunkte erhält. Liegen einem solchen Kalendermonat bereits Entgeltpunkte aufgrund einer Beitragszeit zugrunde, werden die Entgeltpunkte für die Beitragszeit um 0,0833 je Kalendermonat Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung erhöht. Der additive Wert darf jedoch den jeweiligen Höchstwert der Anlage 2b - also den Wert für ein Entgelt bzw. ein Einkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze - nicht überschreiten (vgl. Übersicht unter 3.2). Würde die Addition der Entgeltpunktewerte aus der Beitragszeit und der zusätzlich zu berücksichtigenden Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung den Wert der Anlage 2b überschreiten, sind die zusätzlichen Entgeltpunkte für die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung in der Weise zu begrenzen, dass sie in Summe mit den Entgeltpunkten für die zeitgleiche Beitragszeit den Höchstwert der Anlage 2b nicht überschreiten.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587