Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.1.1 Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge während der Berufsausbildung Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung, also für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts, gelten bei einem Rentenbeginn seit dem 1.1.2002 sowohl die Pflichtbeiträge für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als auch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Fiktion der Berufsausbildung, wodurch die negativen Auswirkungen einer niedrigen Beitragszahlung zu Beginn des Versicherungslebens bei frühzeitigem Eintritt von Erwerbsminderung oder Tod weitgehend neutralisiert werden sollen. Grundlage hierfür ist die insoweit höhere Bewertung der Zurechnungszeit, die als beitragsfreie Zeit mit dem jeweiligen unbegrenzten Wert aus der Gesamtleistungsbewertung zu bewerten ist. Die Bewertung der Berufsausbildung erfolgt mit einem einheitlichen Wert von 0,9996 Entgeltpunkten pro Kalenderjahr, das sind 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat, auch wenn dieser nur teilweise mit einer Zeit der beruflichen Ausbildung belegt ist. Diese Aufwertung der Zeit beruflicher Ausbildung innerhalb der Gesamtleistungsbewertung erfolgt jedoch nur, sofern sie nicht bereits als Kinderberücksichtigungszeit auf diesen Wert angehoben worden ist (vgl. 4.1.2). Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung können auch über den normierten Zeit raum von 36 Kalendermonaten hinaus bei der Ermittlung des Gesamtleistungswerts berücksichtigt werden. Dabei sind Pflichtbeitragszeiten für eine tatsächliche berufliche Ausbildung zusätzlich zu den ersten 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (Fiktion), bei der Ermittlung des Gesamtleistungswerts zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche Berufsausbildung nach dem 36. Kalendermonat beginnt oder endet. Dies gilt ausschließlich für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts, nicht jedoch für die Bewertung dieser Zeiten. Die Bewertung ist auf maximal 36 Monate begrenzt.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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