Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.2.2.1 Verfahren bei den Einzugsstellen Nach dem Wortlaut des § 7a Abs. l Satz 2 SGB IV hat die Einzugsstelle einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen. Geht bei der Einzugsstelle eine Anmeldung der Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Statuskennzeichen ein, beschränkt sich die Aufgabe der Einzugsstelle im Rahmendes obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens faktisch auf die Weiterleitung der Anmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV). Hinweis: In der Vergangenheit hatten die Sozialversicherungsträger ein Verfahren praktiziert, nach dem bei Eingang der Anmeldung der Beschäftigung eines Ehegatten/Lebenspartners unter bestimmten Voraussetzungen eine Statusentscheidung durch die Einzugsstelle im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV getroffen wurde. Vor dem Hintergrund der Erweiterung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens auf Abkömmlinge sowie angesichts der Tatsache, dass diese - vom Gesetzeswortlaut abweichende - Verfahrensweise bei den Aufsichtsbehörden wie auch in der Gerichtsbarkeit zunehmend auf Kritik stieß, nehmen die Sozialversicherungsträger zwischenzeitlich Abstand von diesem Verfahren.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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