Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
4.2.2 Statusfeststellung Um die Einbeziehung der mit einem „Statuskennzeichen\" gemeldeten Beschäftigten in das Statusfeststellungsverfahren zu erreichen, wurde in § 7a Abs. 1 SGB IV ein Satz 2 eingefügt, nach dem die Einzugsstellen ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen haben, wenn sich aus der Meldung nach § 28a SGB IV ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Durch Art. 1des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) wurde ab 1.1.2009 das Wort „Angehöriger\" durch die Worte „Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling\" ersetzt, ohne dass damit eine Erweiterung des Personenkreises verbunden war, da für Abkömmlinge bereits seitdem 1.1.2008 die Anmeldung mit einem Statuskennzeichen zu versehen war. Hinweis: § 7a Abs. 1 SGB IV hatte bereits in der Fassung vor dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt einen Satz 2, nach dem über den Antrag abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die BfA entscheidet. Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich dieser Regelung im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der erforderliche Ordnungsbefehl („Der bisherige Satz 2 wird Satz 3\") schlicht vergessen wurde. Dass eine Ersetzung des bisherigen Satz 2 beabsichtigt war, lässt sich zum einen den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1749) nicht entnehmen und hätte andererseits im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen eines gänzlich anderen Ordnungsbefehls bedurft. Ansonsten blieb § 7a SGB IV unverändert. Hierbei kann nicht über sehen werden, dass die Vorschrift des § 7a SGB IV insgesamt darauf ausgerichtet ist, dass es bei einem Statusfeststellungsverfahren um die Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit zur Verhinderung von „Scheinselbständigkeit\" in objektiven Zweifelsfällen geht (vgl. 3.1). Mit der Verpflichtung zur Einleitung eines solchen Verfahrens bei bereits sozialversicherungspflichtig angemeldeten Beschäftigten dehnt der Gesetzgeber die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens auf ein völlig neues Feld aus. Es ist daher unvermeidbar, dass einige Besonderheiten des § 7a SGB IV nicht ohne weiteres mit dem neu eingeführten Verfahren in Einklang zu bringen sind. So ist beispielsweise für die Anwendung der Besonderheiten hinsichtlich des Beginns der Versicherungspflicht sowie der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, wie § 7a Abs. 6 SGB IV dies vorsieht (vgl. 3.4), kein Raum vor dem Hintergrund, dass Auslöser eines Statusfeststellungsverfahrens in den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV regelmäßig die bereits erfolgte Anmeldung eines Beschäftigten ist, die ihrerseits bereits die reguläre Fälligkeit von Beiträgen auslöst. Gleiches gilt für die in § 7aAbs.7 Satz 1SGBIV vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen, die das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beinhalten, da in Statusfeststellungsverfahren aufgrund von § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV mit einer solchen Entscheidung die Einschätzung der Beteiligten bestätigt wird. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich daher auf ein Verfahren verständigt, dass das erklärte Ziel der gesetzlichen Neuregelungen umsetzt. Der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern erfolgt zur Beschleunigung des Verfahrens weitgehend maschinell unter Verwendung etablierter Verfahren.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587