Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.2.2 Statusfeststellung Um die Einbeziehung der mit einem „Statuskennzeichen\" gemeldeten Beschäftigten in das Statusfeststellungsverfahren zu erreichen, wurde in § 7a Abs. 1 SGB IV ein Satz 2 eingefügt, nach dem die Einzugsstellen ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen haben, wenn sich aus der Meldung nach § 28a SGB IV ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Durch Art. 1des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) wurde ab 1.1.2009 das Wort „Angehöriger\" durch die Worte „Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling\" ersetzt, ohne dass damit eine Erweiterung des Personenkreises verbunden war, da für Abkömmlinge bereits seitdem 1.1.2008 die Anmeldung mit einem Statuskennzeichen zu versehen war. Hinweis: § 7a Abs. 1 SGB IV hatte bereits in der Fassung vor dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt einen Satz 2, nach dem über den Antrag abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die BfA entscheidet. Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich dieser Regelung im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der erforderliche Ordnungsbefehl („Der bisherige Satz 2 wird Satz 3\") schlicht vergessen wurde. Dass eine Ersetzung des bisherigen Satz 2 beabsichtigt war, lässt sich zum einen den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1749) nicht entnehmen und hätte andererseits im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen eines gänzlich anderen Ordnungsbefehls bedurft. Ansonsten blieb § 7a SGB IV unverändert. Hierbei kann nicht über sehen werden, dass die Vorschrift des § 7a SGB IV insgesamt darauf ausgerichtet ist, dass es bei einem Statusfeststellungsverfahren um die Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit zur Verhinderung von „Scheinselbständigkeit\" in objektiven Zweifelsfällen geht (vgl. 3.1). Mit der Verpflichtung zur Einleitung eines solchen Verfahrens bei bereits sozialversicherungspflichtig angemeldeten Beschäftigten dehnt der Gesetzgeber die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens auf ein völlig neues Feld aus. Es ist daher unvermeidbar, dass einige Besonderheiten des § 7a SGB IV nicht ohne weiteres mit dem neu eingeführten Verfahren in Einklang zu bringen sind. So ist beispielsweise für die Anwendung der Besonderheiten hinsichtlich des Beginns der Versicherungspflicht sowie der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, wie § 7a Abs. 6 SGB IV dies vorsieht (vgl. 3.4), kein Raum vor dem Hintergrund, dass Auslöser eines Statusfeststellungsverfahrens in den Fällen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV regelmäßig die bereits erfolgte Anmeldung eines Beschäftigten ist, die ihrerseits bereits die reguläre Fälligkeit von Beiträgen auslöst. Gleiches gilt für die in § 7aAbs.7 Satz 1SGBIV vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen, die das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beinhalten, da in Statusfeststellungsverfahren aufgrund von § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV mit einer solchen Entscheidung die Einschätzung der Beteiligten bestätigt wird. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich daher auf ein Verfahren verständigt, dass das erklärte Ziel der gesetzlichen Neuregelungen umsetzt. Der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern erfolgt zur Beschleunigung des Verfahrens weitgehend maschinell unter Verwendung etablierter Verfahren.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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