Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.5 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) Vom 1.1.2001 an kann ein Anspruch auf eine Rente wegen BU oder EU in. der gesetzlichen RV grundsätzlich nicht mehr neu entstehen. Versicherten, die eine dieser beiden Rentenarten am 31.12.2000 bereits bezogen haben, hat der Gesetzgeber jedoch einen Bestandsschutz eingeräumt (s. dazu Ziff.4.7). Darüber hinaus besteht für Versicherte, die vor dem 2.1.1961geboren sind, aus Vertrauensschutzgründen vom 1.1.2001 an auch die Möglichkeit, bei Erfüllung der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu beziehen (§ 240 SGB VI). Damit sind Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform der Erwerbsminderungsrenten bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich auch weiterhin in vergleichbarem Umfang wie bisher in der gesetzlichen RV gegen das Risiko einer BU abgesichert. Diesem Personenkreis wäre eine angemessene private Absicherung praktisch kaum mehr möglich gewesen, insbesondere falls bereits gesundheitliche Vorschädigungen vorgelegen hätten. Hinweis: Versicherte, die nach dem 1.1.1961 geboren sind, können in der gesetzlichen RV bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten, haben jedoch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach § 240 SGB VI. Der Begriff der BU nach dem vom 1.1.2001 an geltenden Recht unter scheidet sich von der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Definition der BU im Wesentlichen nur dadurch, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Verhältnis zu einer ähnlich ausgebildeten Vergleichsperson nicht mehr auf weniger als die Hälfte gesunken sein muss. Nach neuer Definition sind Versicherte dann berufsunfähig, wenn ihre Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen so gemindert ist, dass sie sowohl in ihrem bisherigen Beruf als auch in einem zumutbaren Verweisungsberuf im Vergleich zu einem gesunden Arbeitnehmer weniger als sechs Stunden täglich tätig sein können. Es wird der Vergleich zu einem gesunden Versicherten gezogen, der über ähnliche Kenntnisse und Fähigkeiten in einer berufstypischen Tätigkeit verfügt. Deswegen spielen die besonderen Gegebenheiten eines bestimmten Arbeitsplatzes im bisherigen Beruf keine Rolle (analog BSG SozR 2200 § 1246 Nr.4). Da der Begriff der BU nur geringfügig gegenüber dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht verändert ist, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auch weiterhin analog angewendet werden. Die Feststellung der Berufsfähigkeit des Versicherten erfolgt auf der Grundlage einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger. Dabei müssen insbesondere die körperliehe und geistige Belastbarkeit, die noch mögliche tägliche Arbeitszeit und bestimmte zusätzliche Leistungseinschränkungen ermittelt werden. Bei der Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens kommt es bei diesem Rentenanspruch entscheidend darauf an, ob die Leistungsfähigkeit unter sechs Stunden täglich gesunken ist. Im Übrigen bestehen grundsätzlich keine Besonderheiten im Vergleich zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei den Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (s. daher Ziff.4.2). Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU sind jedoch darüber hinaus insbesondere auch die konkreten beruflichen Anforderungen an den Versicherten zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist häufig eine ergänzende Stellungnahme des berufskundlichen Dienstes beim zuständigen Rentenversicherungsträger erforderlich. Von zentraler Bedeutung für die Frage, ob BU vorliegt, ist nach wie vor, welcher Beruf des Versichertender maßgebliche „bisherige Beruf ist, denn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU hat den Zweck, den Versicherten für den Fall zu schützen, dass er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Daher wird zunächst einmal fest gestellt, welchen Berufsweg der Versicherte zurückgelegt, welche Ausbildung er erhalten und welche beruflichen Fähigkeiten er erworben hat. Unter Beruf ist dabei jede Betätigung zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und nicht nur vorübergehend zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Hat ein Versicherter während seines Berufslebens mehrere verschiedene Berufe ausgeübt, muss der Hauptberuf fest gestellt werden. Dazu werden sämtliche (abhängigen) Beschäftigungen und (selbständigen) Tätigkeiten des Versicherten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung herangezogen. Allerdings sind hier grundsätzlich nur versicherungspflichtige Beschäftigungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen, nicht hingegen solche, die vor dem Eintritt in die bzw. nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung liegen. Dies liegt daran, dass nur ein versicherter „bisheriger Beruf das Versicherungsrisiko in der gesetzlichen RV bestimmen kann. Als versichert kann ein Beruf grundsätzlich nur gelten, wenn während seiner Ausübung Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. „Bisheriger Beruf kann dabei auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit sein, die bei Eintritt des Leistungsfalles bereits, längere Zeit zurückliegt, selbst wenn im Anschluss an diesen Beruf eine versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige (ggf. selbständige) Tätigkeit ausgeübt worden ist. Hat ein Versicherter, bevor er in die Pflichtversicherung eingetreten bzw. nachdem er aus dieser ausgeschieden ist, freiwillige Beiträge entrichtet, so spielen diese für die Feststellung des „bisherigen Berufs\" keine Rolle, da die während einer freiwilligen Versicherung ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht versichert ist. Die Differenzierung zwischen freiwillig und pflichtversicherten Personen stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar (BVerfG v. 28.3.1988 - 1BvR 1404/87 -). Hinweis: Ein vordem2.1.1961 geborener selbständig Erwerbstätiger kann das Risiko einer BU in seinem Beruf (also der tatsächlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit) in der gesetzlichen RV regelmäßig nur dann in vollem Umfangversichern, wenn er sich für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen RV entscheidet. Nur so kann die selbständige Erwerbstätigkeit selbst versicherter Beruf und im Falle einer Leistungseinschränkung Grundlage für die Beurteilung der BU Lediglich in den Fällen, in denen ein Versicherter keinen einzigen Pflichtbeitrag in der gesetzlichen RV entrichtet, sondern ausschließlich freiwillige Beiträge gezahlt hat, ist der „bisherige Beruf aus den Tätigkeiten zu ermitteln, für die freiwillige Beiträge entrichtet worden sind (in diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere auch Ziff.4.1 zu beachten). Dazu müssen die freiwilligen Beiträge jedoch der Höhe nach der beruflichen Stellung entsprechen. Werden der ausgeübten Tätigkeit unangemessen niedrige freiwillige Beiträge entrichtet, ist eine der Höhe der Beiträge entsprechende niedrigere Berufsstellung als „bisheriger Beruf anzusehen. Höhere als der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechende freiwillige Beiträge können allerdings die Qualität des „bisherigen Berufs\" nicht anheben (BSG v. 20.1.1983- 11 RA4/82 -). Beispiel: Zahlt ein selbständiger Unternehmer, der bisher keinen einzigen Pflichtbeitrag entrichtet hat, während seiner Tätigkeit freiwillige Beiträge in derselben Höhe, wie sie für einen abhängig beschäftigten versicherungspflichtigen Bilanzbuchhalter zu entrichten sind, entspricht der maßgebliche „bisherige Beruf des Selbständigen der Berufsstellung eines Bilanzbuchhalters. Hat ein Versicherter aus einem anlässlich seiner Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften erworben, können diese beider Feststellung des „bisherigen Berufs\" nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei weder um freiwillige Beiträge noch um Pflichtbeiträge handelt. Entsprechendes gilt z.B. auch für Rentenanwartschaften bzw. Rentenansprüche, die durch ein Rentensplitting (§§ 120a bis e SGB VI) erworben werden. Ebenso können vorhandene Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt werden, da diese den Pflichtbeiträgen für eine Erwerbstätigkeit nicht gleichzusetzen sind. Als „bisheriger\" Beruf kann somit insbesondere die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit in Frage kommen, wenn sie die tariflich höchsteingestufte und nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit gewesen ist; bei gleichwertigen Tätigkeiten die weitaus überwiegend ausgeübte Tätigkeit. Wird ein qualifizierter Beruf zugunsten eines weniger qualifizierten aufgegeben, kommt es auf die Gründe des Berufswechsels an. Hat ein Versicherter freiwillig in den weniger qualifizierten Beruf gewechselt, ist „bisheriger Beruf diese Tätigkeit, der vorher gehende höher qualifizierte Beruf bleibt unberücksichtigt. Waren gesundheitliche Gründe für den Berufswechsel ausschlaggebend, ist „bisheriger Beruf“ regelmäßig die aus den gesundheitlichen Gründen aufgegebene Tätigkeit. Kann der Hauptberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aus geübt werden, stellt sich die Frage, ob der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Dazu ist es notwendig, den qualitativen Wert des bisherigen Berufs zu bestimmen. Hierzu sind die einzelnen Beruf ein Berufsgruppen eingestuft. Im Bereich der Angestelltentätigkeiten sind dies als unterste Stufe die ungelernten Angestelltentätigkeiten, in der nächst höheren Stufe Tätigkeiten mit einer Ausbildung zwischen mindestens drei Monaten und längstens zwei Jahren (sog. „Angelernte\"). Darüber stehen dann Tätigkeiten mit einer überzweijährigen, regelmäßig dreijährigen Ausbildung (sog. „Gelernte\") und darüber wiederum Tätigkeiten, die eine Meisterprüfung oder den Abschluss einer Fachschule voraussetzen. In die darauffolgende Stufe gehören Tätigkeiten, die ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. einer wissenschaftlichen Hochschule erfordern. In der höchsten Stufe befinden sich Tätigkeiten der Führungsebene mit hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium beruhen und üblicherweise mit einem Bruttoarbeitsentgelt an bzw. oberhalb der in der gesetzlichen RV geltenden Beitragsbemessungsgrenze bewertet werden. Liegt nach den sozialmedizinischen Feststellungen des Rentenversicherungsträgers beim Versicherten eine rechtserhebliche Leistungseinschränkung vor, wird geprüft, ob es für den Versicherten zumutbare Verweisungstätigkeiten gibt. Das können nur solche Tätigkeiten sein, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihn weder körperlich noch geistig überfordern (objektive Zumutbarkeit) und außerdem keinen wesentlichen sozialen Abstieg für den Versicherten bedeuten (subjektive Zumutbarkeit). Letzteres ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn die Verweisungstätigkeit eine Tätigkeit derselben Stufe oder der nächst unteren Stufe des genannten Berufsgruppenschemas ist. Damit kann z.B. ein „gelernter\" Angestellter auf „gelernte\" und „angelernte\" Tätigkeiten verwiesen werden. Eine Ausnahme besteht allerdings für Versicherte mit hoher beruflicher Qualifikation (z.B. Akademiker). Sie können nicht auf die Berufsgruppe der „Gelernten\" verwiesen werden. Unbeachtlich ist hingegen, ob die Verweisungstätigkeiten der Versicherungspflicht in der RV unterliegen. Daher kann auch auf eine nichtversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit verwiesen wer den, aber nur, wenn der Versicherte in dieser selbständigen Erwerbstätigkeit eine gesicherte Existenzgrundlage gefunden hat und die schon seit längerer Zeit in nennenswertem Umfang und mit wirtschaftlichem Er folg ausgeübte selbständige Tätigkeit im eigenen Unternehmen lediglich fortzusetzen braucht. Umgekehrt ist ein selbständig Erwerbstätiger auch auf eine versicherungspflichtige (abhängige) Beschäftigung verweisbar (BSG v. 28.5.1968 - 11 RA 29/66 -). Eine Tätigkeit, für die ein Versicherter durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich aus gebildet oder umgeschult wurde, ist immer zumutbar. Eine Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist keinem Versicherten zuzumuten. Auf Kosten der Gesundheit geht eine Tätigkeit, mit der das Risiko einer unmittelbaren Schädigung der Gesundheit verbunden ist. Kann ein Versicherter aus ärztlicher Sicht eine Tätigkeit nur unterunzumutbaren Schmerzen oder unzumutbarer Anspannung seiner Willenskräfte verrichten, ist eine Verweisung auf diese Tätigkeit nicht möglich. Das gilt ebenso, wenn ein Versicherter nur „vergönnungsweise\" beschäftigt wird, d.h., die er brachte Arbeitsleistung rechtfertigt den gezahlten Lohnüberhaupt nicht mehr. Hinweis: Ein selbständig tätiger Versicherter kann im Rahmen der Prüfung, ob ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU gegeben ist, grundsätzlich auch auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen werden. Kann ein Versicherter zumutbar auf eine andere Beschäftigung oder Tätigkeit verwiesen werden, die er mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach § 240 SGB VI kommt nur in Frage, wenn sich für den Versicherten nicht bereits ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach§ 43 SGB VI ergibt. Es muss also für den Versicherten eine Leistungsminderung auf unter sechs Stunden täglich in seinem bisherigen Beruf bestehen - ohne die Möglichkeit, ihn auf eine zumutbare andere Tätigkeit zu verweisen -, während für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes pro Tag ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen gegeben ist. Aufgrund dieses Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (s. dazu Ziff.4.2) sind die von der Rechtsprechung zur Rente wegen BU nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht entwickelten Grundsätze über die konkrete Vermittelbarkeit auf einen (Teilzeit-)Arbeitsplatz hier nicht anwendbar. Daher haben Versicherte, bei denen BU nach § 240 SGB VI vorliegt, auch dann keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie z.B. arbeitslos sind. Ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU besteht, solange die BU vorliegt (längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). Bessert sich beispielsweise der Gesundheitszustand des Versicherten so weit, dass die BU beseitigt wird, dann ist die Rente zu entziehen. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU dient dazu, die gesundheitlich bedingte Minderung des Erwerbseinkommensbei den Versicherten auszugleichen, die ihren bisherigen Beruf nicht mehrausüben können. Sie hat Lohnausgleichsfunktion, soll also nicht das Erwerbseinkommen vollständig ersetzen. Es wird vielmehr erwartet (aber nicht gefordert), dass zu dieser Rente hinzuverdient wird. Da es sich ebenfalls um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung handelt, ist sie im Verhältnis zur Rente wegen voller Erwerbsminderung oder zur vollen Altersrente von vornherein um die Hälfte niedriger (§ 67 Nr. 2 SGB VI). Die Höhe des Hinzuverdienstes wirkt sich wiederum auf die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU aus; die Rente wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst entweder in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet (§ 96a Abs. 1a Nr. 2 SGB VI). Im übrigen gelten für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach § 240 SGB VI dieselben Regelungen hinsichtlich der Berechnung sowie des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen wie für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (vgl. da her Ziff. 4.3.1 und 4.3.2).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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