Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.6 Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung
- 4.6.1 Befristung aus medizinischen Gründen
- 4.6.2 Befristung aufgrund der Arbeitsmarktlage
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.6.1 Befristung aus medizinischen Gründen Eine Dauerrente kommt nur in Betracht, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dazu müssen schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit sprechen. Aus ärztlicher Sichtmuss bei Betrachtung desbisherigen Krankheitsverlaufs und unter Berücksichtigung noch vorhandener Behandlungsmöglichkeiten von einem Dauerzustand auszugehen sein(vgl. BSG v. 29.3.2006 - B 13 RJ 31/05 R).Weil diese Annahme bei einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren stets greift, liegt ein Dauerzustand regelmäßig dann vor, wenn die Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht innerhalb des aus medizinischen Gründen längstens möglichen Befristungszeitraums von neun Jahren möglich ist. Sowohl bei erstmaligen als auch bei erneuten Befristungen aufgrund medizinischer Prognose kommt es für die Dauer des Anspruchs innerhalb des verfügbaren Rahmens von drei Jahren auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Daher ergibt sich hier die Befristungsdauer regelmäßig aus den Feststellungen des sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherungsträger. Bei einer wiederholten Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen ist die Gesamtdauer allerdings auf längstens neun Jahre begrenzt (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;