Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.7.3 Rente wegen EU und selbständige Tätigkeit Nehmen Versicherte, die am 31.12.2000 einen Anspruch auf die Rente wegen EU hatten, nach dem31.12.2000 eine selbständige Tätigkeit auf, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen EU aufgrund §44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht mehr vor. Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die Rente wegen EU, da wegen der selbständigen Tätigkeit die EU auch nach dem 31.12.2000 ausdrücklich ausgeschlossen ist. Da bei kommt es weder auf die Höhe des erzielten Einkommens noch auf den Umfang der selbständigen Tätigkeit an (BSG v. 122.1981 - 4 RJ 137/79 – und v.30.4.1981 - 11 RA32/80 -). Es spielt auch keine Rolle, ob die selbständige Tätigkeit auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt wird(BSG v. 18.8.1983 - 11 Rlw5/82-). Unbeachtlich ist weiterhin, ob die selbständige Tätigkeit im Ausland, im Inland oder in den alten oder neuen Bundesländern ausgeübt wird. Es kann jedoch auch hier für den Versicherten die weitere Zahlung einer Rente wegen BU in Frage kommen, wenn der Anspruch auf eine Rente wegen EU entfällt (s. Ziff.4.72). Außerdem ist ggf. ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach neuem Recht (§43SGB VI) möglich. Hinweis: Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entfällt der Anspruch auf eine nach § 302b SGB VI bestandsgeschützte Rente wegen EU nachdem biszum31.12.2000 geltenden Recht. In diesen Fällen kann jedoch ein Anspruch auf eine Rente wegen BU nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht bzw. parallel dazu ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen. Geleistet wird dann die höchste Rente. Eine selbständige Tätigkeit schließt allerdings nur bei der Rente wegen EU nach § 302b SGB VI (i.V.m. § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) den Rentenanspruch aus. In den Fällen, in denen bereits am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Invalidenrente bestand, wird diese Rente vom 1.1.1992 an als Rente wegen EU geleistet, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die Hinzuverdienstgrenze von 400,- EUR monatlich brutto nicht übersteigt (§ 302a SGB VI). Hier hat die Ausübung oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit an sich also keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Wird die Hinzuverdienstgrenze jedoch in unzulässiger Höhe überschritten, wird die frühere Invalidenrente als Rente wegen BU geleistet; ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von jeweils einem Betrag bis zu 400,- EUR im Laufe eines Kalenderjahresbleibt dabei außer Betracht.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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