Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


4.7.2 Rente wegen EU EU setzt eine so weitgehende Leistungsminderung voraus, dass der Versicherte auf nicht absehbare Zeit entweder außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder aber mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen (§ 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Die EU muss „auf nicht absehbare Zeit\" vorliegen, die Leistungseinschränkung muss folglich von einer gewissen Dauer und darf nicht nur vorübergehend sein. Eine gewisse Regelmäßigkeit der Erwerbstätigkeit ist dann nicht gegeben, wenn nach dem Gesundheitszustand des Versichertenungewiss ist, ob und wann er arbeiten kann. Unterbrechungen von bestimmter Dauer (z.B. wiederkehrende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit) schließen allerdings die Regelmäßigkeit nicht aus. Kann der Versicherte eine Erwerbstätigkeit nur noch unregelmäßig ausüben, spielt die Höhe der aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit keine Rolle. Übt ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit aus, liegt EU dennoch vor, wenn er nicht in der Lage ist, daraus ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 322,11 EUR (entspricht 630,- DM) monatlich bruttoübersteigt, weil er in diesem Fall nur noch ein geringfügiges Einkommen erzielen kann. Ein monatlicher Verdienst, der über 322,11 EUR liegt, führt dann nicht zum Wegfall der EU, wenn der Versicherte die Beschäftigung lediglich vergönnungsweise oder auf Kosten seiner (Rest-) Gesundheit ausübt. Darüber hinaus ist EU auch dann gegeben, wenn einem nur zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten der Arbeitsmarkt für Verweisungstätigkeiten verschlossen ist (BSG v. 19.3.1981 - 4 RJ 19/80 -). Im Gegensatz zur Rente wegen BU kann der Versicherte bei der Rente wegen EU allerdings nicht nur auf ihm zumutbare Tätigkeiten, sondern grundsätzlich auf jede Tätigkeit desallgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht. Folglich kann der Versicherte auch auf Tätigkeiten verwiesen werden, die einen wesentlichen sozialen Abstieg bedeuten würden, es sei denn, die Verweisung würde zu einer offensichtlichen Härte führen. Unbeachtlich bleibt allerdings eine Tätigkeit, die der Versicherte nur auf Kosten seiner Gesundheit ausüben kann sowie eine Tätigkeit, in der er nur vergönnungsweise beschäftigt wird. Wer erwerbsunfähig ist, ist immer auch berufsunfähig, da der Leistungsfall der EU die BU einschließt. Hatte ein Versicherter am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen EU, bestand zu diesem Zeitpunkt parallel dazu auch ein Anspruch auf eine Rente wegen BU. Es wurde jedoch nur die höhere Rente geleistet (§ 89 SGB VI). Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen EU nach dem31.12.2000 weg und liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen BU weiter hin vor, so dass sich diese Rente unmittelbar an die nach dem 31.12.2000 weggefallene Rente wegen EU anschließt, handelt es sich daher um eine bestandsgeschützte Rente wegen BU nach § 302b SGB VI. Zusätzlich kann in diesem Fall parallel zu der Rente wegen BU ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nachneuem Recht (§ 43 SGB VI) bestehen. Sofern am 31.12.2000 bereits ein Anspruch auf eine Rente wegen EU bestand, entsteht allerdings allein aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 302b Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Einen zusätzlichen Anspruch auf die neue Rente hat der Gesetzgeber hier nicht für erforderlich gehalten, weil die Rente wegen voller Erwerbsminderung regelmäßig nicht höher bzw. aufgrund Besitzschutzes allenfalls gleich hoch wie die Rente wegen EU sein würde.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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