Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


4.7.3 Rente wegen EU und selbständige Tätigkeit Nehmen Versicherte, die am 31.12.2000 einen Anspruch auf die Rente wegen EU hatten, nach dem31.12.2000 eine selbständige Tätigkeit auf, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen EU aufgrund §44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht mehr vor. Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die Rente wegen EU, da wegen der selbständigen Tätigkeit die EU auch nach dem 31.12.2000 ausdrücklich ausgeschlossen ist. Da bei kommt es weder auf die Höhe des erzielten Einkommens noch auf den Umfang der selbständigen Tätigkeit an (BSG v. 122.1981 - 4 RJ 137/79 – und v.30.4.1981 - 11 RA32/80 -). Es spielt auch keine Rolle, ob die selbständige Tätigkeit auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt wird(BSG v. 18.8.1983 - 11 Rlw5/82-). Unbeachtlich ist weiterhin, ob die selbständige Tätigkeit im Ausland, im Inland oder in den alten oder neuen Bundesländern ausgeübt wird. Es kann jedoch auch hier für den Versicherten die weitere Zahlung einer Rente wegen BU in Frage kommen, wenn der Anspruch auf eine Rente wegen EU entfällt (s. Ziff.4.72). Außerdem ist ggf. ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach neuem Recht (§43SGB VI) möglich. Hinweis: Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entfällt der Anspruch auf eine nach § 302b SGB VI bestandsgeschützte Rente wegen EU nachdem biszum31.12.2000 geltenden Recht. In diesen Fällen kann jedoch ein Anspruch auf eine Rente wegen BU nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht bzw. parallel dazu ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen. Geleistet wird dann die höchste Rente. Eine selbständige Tätigkeit schließt allerdings nur bei der Rente wegen EU nach § 302b SGB VI (i.V.m. § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) den Rentenanspruch aus. In den Fällen, in denen bereits am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Invalidenrente bestand, wird diese Rente vom 1.1.1992 an als Rente wegen EU geleistet, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die Hinzuverdienstgrenze von 400,- EUR monatlich brutto nicht übersteigt (§ 302a SGB VI). Hier hat die Ausübung oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit an sich also keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Wird die Hinzuverdienstgrenze jedoch in unzulässiger Höhe überschritten, wird die frühere Invalidenrente als Rente wegen BU geleistet; ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von jeweils einem Betrag bis zu 400,- EUR im Laufe eines Kalenderjahresbleibt dabei außer Betracht.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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