Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 4.7.2 Rente wegen EU
- 4.7.3 Rente wegen EU und selbständige Tätigkeit
- 4.7.4 Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.7.3 Rente wegen EU und selbständige Tätigkeit Nehmen Versicherte, die am 31.12.2000 einen Anspruch auf die Rente wegen EU hatten, nach dem31.12.2000 eine selbständige Tätigkeit auf, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen EU aufgrund §44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht mehr vor. Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die Rente wegen EU, da wegen der selbständigen Tätigkeit die EU auch nach dem 31.12.2000 ausdrücklich ausgeschlossen ist. Da bei kommt es weder auf die Höhe des erzielten Einkommens noch auf den Umfang der selbständigen Tätigkeit an (BSG v. 122.1981 - 4 RJ 137/79 – und v.30.4.1981 - 11 RA32/80 -). Es spielt auch keine Rolle, ob die selbständige Tätigkeit auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt wird(BSG v. 18.8.1983 - 11 Rlw5/82-). Unbeachtlich ist weiterhin, ob die selbständige Tätigkeit im Ausland, im Inland oder in den alten oder neuen Bundesländern ausgeübt wird. Es kann jedoch auch hier für den Versicherten die weitere Zahlung einer Rente wegen BU in Frage kommen, wenn der Anspruch auf eine Rente wegen EU entfällt (s. Ziff.4.72). Außerdem ist ggf. ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach neuem Recht (§43SGB VI) möglich. Hinweis: Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entfällt der Anspruch auf eine nach § 302b SGB VI bestandsgeschützte Rente wegen EU nachdem biszum31.12.2000 geltenden Recht. In diesen Fällen kann jedoch ein Anspruch auf eine Rente wegen BU nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht bzw. parallel dazu ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen. Geleistet wird dann die höchste Rente. Eine selbständige Tätigkeit schließt allerdings nur bei der Rente wegen EU nach § 302b SGB VI (i.V.m. § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) den Rentenanspruch aus. In den Fällen, in denen bereits am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Invalidenrente bestand, wird diese Rente vom 1.1.1992 an als Rente wegen EU geleistet, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die Hinzuverdienstgrenze von 400,- EUR monatlich brutto nicht übersteigt (§ 302a SGB VI). Hier hat die Ausübung oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit an sich also keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Wird die Hinzuverdienstgrenze jedoch in unzulässiger Höhe überschritten, wird die frühere Invalidenrente als Rente wegen BU geleistet; ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von jeweils einem Betrag bis zu 400,- EUR im Laufe eines Kalenderjahresbleibt dabei außer Betracht.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587