Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


4.7.5 Rente wegen BU oder EU auf Zeit Auch die Bezieher einer nach „altem\" Recht geleisteten Rente wegen BU oder EU auf Zeit erhalten Vertrauensschutz (§ 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Für die Prüfung des Anspruchs auf Weiterzahlung einer solchen befristeten Rente nach Ablauf des Befristungszeitraumes findet daher ebenfalls das bisherige Recht Anwendung. Beider Entscheidung darüber, welchen zeitlichen Umfang eine sich unmittelbar anschließende weitere Befristung höchstens haben darf, muss zwischen arbeitsmarktbedingten und medizinisch bedingten Renten unterschieden werden. Handelt es sich um die Weitergewährung einer arbeitsmarktbedingten Zeitrente, muss die Rente auch weiterhin befristet werden, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr (§ 314b SGB VI). Das 60. Lebensjahr wird vollendet mit Ablauf des Tages, der dem 60. Geburtstag vorausgeht. Beispiel: Hat ein Versicherter am 13.6.2012 seinen 60. Geburtstag, vollendet er sein 60. Lebensjahr am 12.6.2012. Endet seine arbeitsmarktbedingte Zeitrente wegen EU am 30.62011 und besteht unmittelbar im Anschluss daran weiterhin ein Anspruch auf diese Rente, wird sie als Dauerrente geleistet. Für die aus medizinischen Gründen befristeten Renten wegen BU oder EU fehlt eine ausdrückliche Übergangsregelung. In diesen Fällen richtet sich die Zulässigkeit einer weiteren Befristung nach dem vom 1.1.2001 an geltenden neuen Recht (§ 102 Abs. 2 SGB VI), mit der Folge, dass bei entsprechender Leistungsminderung spätestens nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren ab Beginn der Zeitrente eine Dauerrente zu zahlen ist.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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