Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.7.4 Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- 4.7.5 Rente wegen BU oder EU auf Zeit
- 4.7.6 Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen BU oder EU
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.7.5 Rente wegen BU oder EU auf Zeit Auch die Bezieher einer nach „altem\" Recht geleisteten Rente wegen BU oder EU auf Zeit erhalten Vertrauensschutz (§ 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Für die Prüfung des Anspruchs auf Weiterzahlung einer solchen befristeten Rente nach Ablauf des Befristungszeitraumes findet daher ebenfalls das bisherige Recht Anwendung. Beider Entscheidung darüber, welchen zeitlichen Umfang eine sich unmittelbar anschließende weitere Befristung höchstens haben darf, muss zwischen arbeitsmarktbedingten und medizinisch bedingten Renten unterschieden werden. Handelt es sich um die Weitergewährung einer arbeitsmarktbedingten Zeitrente, muss die Rente auch weiterhin befristet werden, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr (§ 314b SGB VI). Das 60. Lebensjahr wird vollendet mit Ablauf des Tages, der dem 60. Geburtstag vorausgeht. Beispiel: Hat ein Versicherter am 13.6.2012 seinen 60. Geburtstag, vollendet er sein 60. Lebensjahr am 12.6.2012. Endet seine arbeitsmarktbedingte Zeitrente wegen EU am 30.62011 und besteht unmittelbar im Anschluss daran weiterhin ein Anspruch auf diese Rente, wird sie als Dauerrente geleistet. Für die aus medizinischen Gründen befristeten Renten wegen BU oder EU fehlt eine ausdrückliche Übergangsregelung. In diesen Fällen richtet sich die Zulässigkeit einer weiteren Befristung nach dem vom 1.1.2001 an geltenden neuen Recht (§ 102 Abs. 2 SGB VI), mit der Folge, dass bei entsprechender Leistungsminderung spätestens nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren ab Beginn der Zeitrente eine Dauerrente zu zahlen ist.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;