Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.7.4 Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- 4.7.5 Rente wegen BU oder EU auf Zeit
- 4.7.6 Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen BU oder EU
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.7.5 Rente wegen BU oder EU auf Zeit Auch die Bezieher einer nach „altem\" Recht geleisteten Rente wegen BU oder EU auf Zeit erhalten Vertrauensschutz (§ 302b Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Für die Prüfung des Anspruchs auf Weiterzahlung einer solchen befristeten Rente nach Ablauf des Befristungszeitraumes findet daher ebenfalls das bisherige Recht Anwendung. Beider Entscheidung darüber, welchen zeitlichen Umfang eine sich unmittelbar anschließende weitere Befristung höchstens haben darf, muss zwischen arbeitsmarktbedingten und medizinisch bedingten Renten unterschieden werden. Handelt es sich um die Weitergewährung einer arbeitsmarktbedingten Zeitrente, muss die Rente auch weiterhin befristet werden, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr (§ 314b SGB VI). Das 60. Lebensjahr wird vollendet mit Ablauf des Tages, der dem 60. Geburtstag vorausgeht. Beispiel: Hat ein Versicherter am 13.6.2012 seinen 60. Geburtstag, vollendet er sein 60. Lebensjahr am 12.6.2012. Endet seine arbeitsmarktbedingte Zeitrente wegen EU am 30.62011 und besteht unmittelbar im Anschluss daran weiterhin ein Anspruch auf diese Rente, wird sie als Dauerrente geleistet. Für die aus medizinischen Gründen befristeten Renten wegen BU oder EU fehlt eine ausdrückliche Übergangsregelung. In diesen Fällen richtet sich die Zulässigkeit einer weiteren Befristung nach dem vom 1.1.2001 an geltenden neuen Recht (§ 102 Abs. 2 SGB VI), mit der Folge, dass bei entsprechender Leistungsminderung spätestens nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren ab Beginn der Zeitrente eine Dauerrente zu zahlen ist.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587