Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.7.6 Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen BU oder EU Für Renten wegen BU oder EU gelten vom 1.1.2001 an so lange die Hinzuverdienstgrenzen, die dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht entsprechen, wie die Voraussetzungen für den Bezug der jeweiligen bestandsgeschützten Rente wegen BU oder EU vorliegen (§ 313 SGB VI). Fällt der bestandsgeschützte Rentenanspruch nach dem 31.12.2000 weg, und entsteht nach einer Unterbrechung ein neuer Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, ist darauf die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI in der nachdem 31.12.2000 jeweils maßgeblichen Fassung anzuwenden. Fällt nach dem 31.12.2000 der Anspruch auf eine Rente wegen EU weg, besteht aber in unmittelbarem Anschluss weiterhin ein Anspruch auf eine Rente wegen BU, gelten für die Rente wegen BU die Hinzuverdienstgrenzen des § 313 SGB VI. Auf die am 31.12.2000 bestehenden Ansprüche auf Rente wegen BU oder EU sind zunächst einmal die Grundsätze des § 96a SGB VI in der vom 1.1.2001 an jeweils maßgeblichen Fassung anzuwenden, wobei die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen BU und die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Rente wegen EU entsprechend gelten (§ 313 Abs. 1 SGB VI). Das bedeutet, dass insoweit die Festlegungen zum maßgeblichen Hinzuverdienst zu beachten sind, also insbesondere die Feststellung, welches Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen (z.B. Abgeordnetendiäten) zu berücksichtigen ist bzw. welche Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich stehen. Auch die Frage, inwieweit ein rentenunschädliches Überschreitender Hinzuverdienstgrenzen möglich ist, richtet sich nach den Bestimmungen des § 96a SGB VI(vgl. dazu im Einzelnen Ziff. 4.3.1 und 4.4.1). Die Rente wegen BU wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet (§ 313 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen werden individuell für jeden Versicherten berechnet und richten sich danach, wie viele Entgeltpunkte ein Versicherter im letzten Kalenderjahrvor dem Eintritt des maßgeblichen Leistungsfalles insgesamt erworben hat. Es bestehen ebenso wie bei den Renten wegen Erwerbsminderung bestimmte Mindesthinzuverdienstgrenzen; diese er hält man hier, indem der Berechnung mindestens 0,5 Entgeltpunkte zu grunde gelegt werden. Die weitere Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen entspricht im Wesentlichen den Berechnungsschritten bei den Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (s. daher Ziff. 4.3.1). Bei der Rente wegen BU gelten außer dem andere Hinzuverdienstfaktoren als bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie sind abhängig von der Höhe der zu leistenden Rente wegen BU und betragen bei einer Rente wegen BU in voller Höhe 0,57,inHöhevon zwei Dritteln 0,76 und in Höhe von einem Drittel 0,94. Für die Rente wegen BU in voller Höhe gilt so z.B. in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 für einen Hinzuverdienst in den alten Bundesländern die Mindesthinzuverdienstgrenze (jeweils Bruttobeträge) von 728,18 EUR, in den neuen Bundesländern bis zum 30.6.2011 von 645,99 EUR und vom 1.7.2011 an von 646,- EUR monatlich. Für die Rente in Höhe von zwei Dritteln beträgt der Grenzwert monatlich dann 970,90 EUR bzw. (vom 1.7.2011 an) 861,34 EUR und für die Rente in Höhe von einem Drittel 1200,85 EUR bzw. (vom 1.7.2011 an) 1065,34 EUR. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen EU in voller Höhe beträgt im gesamten Bundesgebiet 400,- EUR monatlich brutto. Übersteigen das Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung bzw. die den gleichgestellten Sozialleistungen zugrunde liegenden Bemessungsentgelte die Hinzuverdienstgrenze von 400,- EUR brutto, kann die Rente wegen EU nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden (§ 313 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die Rente wegen EU ist dann unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen BU nur noch in Höhe der jeweiligen Rente wegen BU (in voller Höhe, zu zwei Dritteln oder zu einem Drittel) zu leisten, sofern die EU an sich weiterhin besteht. Der jeweilige Hinzuverdienst des Versicherten hat bei den Renten wegen BU bzw. EU ebenso wie beiden Renten wegen Erwerbsminderung zwar Auswirkungen auf die Höhe der Rente. Es handelt sich hier jedoch nicht wie bei den vorgezogenen Altersrenten um eine negative Anspruchsvoraussetzung (vgl. Ziff. 6.6). Sofern trotz der Tätigkeit des Versicherten also z.B. BU weiterhin vorliegt (das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte durch den Hinzuverdienst weniger als die Hälfte seines früheren Einkommens bzw. eines vergleichbaren Versicherten - sog. Lohnhälfte - erzielt), bleibt der Anspruch auf die bestandsgeschützte Rente dem Grunde nach selbst dann bestehen, wenn alle maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Es entfällt lediglich der Zahlungsanspruch. Der neben der Rente erzielte Hinzuverdienst darf bei der Rente wegen EU jedoch nicht aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, weil diese die EU ausschließt. Hinweis: Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit schließt auch nachdem 31.12.2000 den Anspruch auf eine Rente wegen EU aus. Unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes entfällt dann nicht nur der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen EU, sondern bereits der Rentenanspruch dem Grunde nach. Gibt ein Versicherter seine selbständige Tätigkeit anschließend wieder auf (z.B. nach drei Monaten), kann der Anspruch auf eine Rente wegen EU nach dem bis zum 31.122000 geltenden Recht nicht erneut entstehen. Es kommt dann ggf. ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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