Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.8 Höhe der Beiträge

Für selbständig Tätige gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III). Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung im Jahr 2011 beträgt 3 % (§ 341 Abs. 2 SGB III). Auf der Basis der Bezugsgröße (2555,- EUR West bzw. 2240,- EUR Ost, § 18 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB IV) ergibt sich für das Jahr 2011 ein Beitrag von 38,33 EUR (West) bzw. 33,60 EUR (Ost) für selbständig Tätige. Im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und im folgenden Kalenderjahr gilt für selbständig Tätige als beitragspflichtige Einahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 345b Satz 3 SGB III). Ob die Bezugsgröße West oder Ost anzuwenden ist, richtet sich nach dem Ort, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 345b Satz 2 SGB III). Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung hat der Versicherte allein zutragen und an die BA zu zahlen(§ 349a Satz 1 und 2 SGB III).





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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