Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.17 Freie Berufe Zu den freien Berufen gehören beispielsweise • Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten/ Physiotherapeuten, • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, • Architekten, Ingenieure, Vermessungsingenieure, Handelschemiker. • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- oder Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Finanzbuchhalter, • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, • Gutachter, Makler, Lotsen, Programmierer und ähnliche Berufe wie Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeiten. Die alleinige Zugehörigkeit zu den freien Berufen reicht aber nicht aus, um bei diesem Personenkreis auf Selbständigkeit zu erkennen. Maßgeblich ist die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtbetrachtung, bei der festzustellen ist, ob der Einzelne in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert und dadurch Arbeitnehmer ist. Beispiele: • Ein sogenannter Stundenbuchhalter, der für mehrere Betriebe tätig ist und hinsichtlich der Ausführung seiner Arbeit sowie der Arbeitszeit nicht an Weisungen der Auftraggeber gebunden ist, steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Urteile des BSG vom 22.6.1966 - 3 RK 103/63 - [in: USK 6642] sowie vom 26.4.1971 - 2 RU 48/68 - [in: USK 7153]). • Die Tätigkeiten von Ärzten zum Beispiel in einem Explantationsteam, als Hubschrauberarzt, als Notarzt oder als Notdienstarzt sind regelmäßig als Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren. In ihren eigentlichen ärztlichen Tätigkeiten unterliegen Ärzte keinen Weisungen. Daher kommt es entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation ein gegliedert ist. Diese Eingliederung kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art - wie zweifelsfrei ärztlichen Tätigkeiten - zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Arbeitgebers verfeinert sein. Gemein ist den vorgenannten Tätigkeiten, dass die Arbeitsorganisation, an deren Arbeitsprozess der Arzt funktionsgerecht dienend teilnimmt, von Dritten vorgegeben ist. Diese Einschätzung gilt auch in Fällen, in denen ein Arzt eine entsprechende Tätigkeit lediglich als Nebentätigkeit etwa neben einer freiberuflichen Tätigkeit oder eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Die Ärzte liquidieren dafür nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte, weshalb diese Tätigkeiten nicht dem Bereich einer - ggf. daneben noch ausgeübten - freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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