Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.18 Handelsvertreter Den Begriff des Handelsvertreters definiert § 84 HGB. Danach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Im Sozialversicherungsrecht orientiert sich die Abgrenzung der selbständig tätigen Handelsvertreter von den gem. § 7 Abs. 1SGB IV abhängig Beschäftigten an dieser Definition. Handelsvertreter i.S. des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren Unternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerichtet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Selbständige Handelsvertreter sind nach § 92 HGB auch Versicherungsvertreter und Bausparkassen Vertreter, sofern sie die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 HGB erfüllen. Abgrenzung zum Handlungsgehilfen Für die Beurteilung, ob der Beauftragte dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreiben den (Handelsvertreters) einnimmt, kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Maßgebend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen, der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige Stellung als Unternehmer eines eigenen Gewerbes innehat. Der Beauftragte ist daher nicht bereits deshalb Handelsvertreter i.S. des HGB, weil er in seinem Vertrag als solcher bezeichnet wird, wenn die für die Selbständigkeit vorausgesetzten Merkmale i.S. des § 84 HGB • freie Gestaltung der Tätigkeit, • freie Bestimmung über die Arbeitszeit nicht wirklich gegeben sind. Der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses und dem reinen Wortlaut des Vertrages kommt daher nur in Grenzen Bedeutung zu, wenn sich der wirkliche Gehalt der Tätigkeit anders darstellt (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. 1.2). Hinweis: Parteivereinbarungen, die den Zweck verfolgen, diese Rechtsfolge zu umgehen und insoweit zuungunsten des Betroffenen von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen, sind im Übrigen nach § 32 SGB I unwirksam. Selbst wenn also die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem Handelsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters vereinbar sind, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn zu viele Einschränkungen der Handelsvertreter typischen Selbständigkeit zusammenkommen und dem Beauftragten gleichsam sämtliche Vorteilegenommen sind, die mit der selbständigen Stellung als Handelsvertreter verbunden sind, ihm letztlich nur die Nachteile bleiben; zumeist die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos. Der Beauftragte ist Handlungsgehilfe, wenn er sich nach den Gesamt umständen in einer persönlichen (nicht nur wirtschaftlichen) Abhängigkeit zum auftraggebenden Unternehmer befindet. Die ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis kenn zeichnende persönliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn der Beauftragte in den Betrieb des Unternehmers eingegliedert und an dessen Weisungen insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Tätigkeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes gebunden ist. Hierbei ist auf das Gesamtbild der Tätigkeit, also auf die Gesamtwürdigung aller Merkmale abzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings die sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen für den (selbständigen) Handelsvertreter ergebenden Pflichten. Die hieraus resultierenden Weisungsrechte des Unternehmens können daher nicht als Indiz für eine Beschäftigung als Handlungsgehilfe herangezogen werden. So ergeben sich bestimmte Weisungsrechte aufgrund der den Handelsvertreter gem. § 86 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB obliegenden Pflicht, die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen. Nach § 86 Abs. 2 HGB besteht darüber hinaus für den Handelsvertreter eine Informationspflicht, wonach er dem Unternehmen die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Da der Handelsvertreter im Rahmen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages für das Unternehmen tätig wird, ergibt sich ein Weisungsrecht indirekt auch aus seiner Geschäftsbesorgungspflicht nach §§ 675,665 ff. BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 erster Halbsatz HGB. Mit dem Selbständigenstatus eines Handelsvertreters ist es daher durch aus vereinbar, wenn er bestimmten Weisungsrechten unterliegt. Ebenso ist es mit dem Selbständigenstatus vereinbar, wenn die Weisungsrechte im Vertrag konkretisiert werden. Dies geschieht, indem der Handelsvertreter bestimmten Beschränkungen unterworfen wird, auf deren Einhaltung das Unternehmen im Einzelfall - insbesondere bei vertragswidrigem Verhalten - durch Weisungen hinwirken kann. Aber auch darüber hinaus gehende Beschränkungen bedürfen der konkreten Betrachtung im Einzelfall. Abgrenzbar vom Handlungsgehilfen ist der selbständige Handelsvertreter daher nur anhand des Umfangs, in dem ein Weisungsrecht besteht und ausgeübt wird. Entscheidend ist dabei, ob die Freiheit des Selbständigen nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles wesentlich beschränkt wird. Grundsätzlich gilt, dass sich das Weisungsrecht im Rahmen der vertraglich geschuldeten Tätigkeit halten muss. Abgrenzungskriterien Anhand der umfangreichen höchst instanzlichen Rechtsprechung zu Handelsvertretern lassen sich die Abgrenzungsmerkmale zu verschiedenen Teilaspekten wie folgt zusammenfassen: Zur Arbeitszeit Merkmal selbständiger Tätigkeit ist die Freiheit im Einsatz der persönlichen Arbeitskraft. Während der Angestellte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und fremdbestimmte Arbeit persönlich zu verrichten hat, entscheidet der selbständig Gewerbetreibende selbst darüber, wann und in welchem Umfang er zur Erfüllung der eingegangenen Vertrags pflichten tätig wird. Ihm werden weder ein Arbeitsplan noch eine Mindestarbeitszeit oder ein bestimmtes Arbeitspensum vorgeschrieben und er ist regelmäßig befugt, Hilfskräfte für sich arbeiten und die ihm vertraglich obliegenden Leistungen durch Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen. Das Maß der Freiheit in der Tätigkeitsgestaltung kann allerdings durch bestimmte faktische Gegebenheiten beim Kunden Einschränkungen unterliegen und daher eingeengt sein. Entscheidend ist daher, ob der Handelsvertreter gegenüber dem Unter nehmen rechtlich die Freiheit hat, seine Arbeitszeit festzulegen. Die Festlegung eines Mindestsolls beschränkt den Handelsvertreter in der freien Bestimmung seiner Arbeitsdauer, schließt aber aufgrund der sich aus § 86 Abs. 1 HGB resultierenden Pflicht des Handelsvertreters, sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen, nicht von vornherein dessen Selbständigkeit aus. Mit dem Selbständigenstatus lassen sich entsprechende Vorgaben dann vereinbaren, wenn dem Handelsvertreter bei der Bestimmung der Arbeitszeit ein erheblicher Spielraum verbleibt. Sollvorgaben, deren Nichterreichen dadurch sanktioniert wird, dass in Aussicht gestellte Vergünstigungen unterbleiben, üben mittelbaren Einfluss auf die Dauer der Arbeitszeit und die Intensität der Bemühungen des Selbständigen aus. Ob die Freiheit der Bestimmung der Arbeitszeit jedoch tatsächlich beeinträchtigt wird, hängt von dem konkreten Verhältnis von Provisionssatzsteigerungen, Boni- und Gratifikationsansprüchen zur übrigen Vergütung ab. Der mittelbare Zwang zur Einhaltung zeitlicher Mindestarbeitsvolumina aufgrund überproportionalen Absinkens des Provisionssatzes wegen der Unterschreitung einer vorgegebenen Mindestproduktion von Abschlüssen ist jedoch nicht geeignet eine Weisungsabhängigkeit zu begründen, wenn sich die Vergütungsregelungen aus bindenden Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV) ergeben (Verbandsgruppengeschäft). Die Sanktionsregelung ist in diesen Fällen nicht dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen. Eine weisungsfreie Gestaltung der Arbeitszeit ist gegeben, wenn der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, wann er welche Kunden mit welchen Angeboten besucht, weitgehend autonom ist; insbesondere also keine „Tourenpläne\" vorgegeben sind. Der faktische Zwang sich dabei nach der Anwesenheit der Kunden richten zu müssen, berührt die freie Bestimmung der Arbeitszeit nicht, da auf das rechtliche Dürfen gegen über dem Unternehmen abzustellen ist. Zur Verfügung gestellte Adresslisten sprechen nur dann gegen die Selbständigkeit, wenn die Weisung besteht, diese abzuarbeiten. Die Verpflichtung eines Generalvertreters zur Betreuung, Überwachung und zum Ausbau der Organisation der Nebenvertreter, insbesondere der Pflicht, die Nebenvertreter regelmäßig aufzusuchen, stellt keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit (und Gestaltung der Tätigkeit) dar, wenn es dem Generalvertreter überlassen bleibt, wann er welchen Nebenvertreter besucht und welche Unterstützungsleistung er erbringt. Es handelt sich nicht um eine einfache untergeordnete Tätigkeit, selbst wenn dem Generalvertreter ggf. nur eng begrenzte Zeitkorridore aufgrund der Erreichbarkeit der Nebenvertreter bleiben, beruhen diese jedenfalls nicht auf einer Weisung des Unternehmens. Aus der Übernahme einer hauptberuflichen Vertretung folgt kein konkret festliegender zeitlicher Mindestumfang der Tätigkeit. Ebenso liegt - in Bezug auf Versicherungsvertreter - in der vertraglichen Regelung „ein möglichst umfangreiches Neugeschäft an Lebens- und Rentenversicherungen aller Art zu vermitteln\" keine Verpflichtung zu einer festgelegten zeitlichen Mindesttätigkeit. Auch mit der Aufgabenbeschreibung, sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen und dabei das Interesse des Unternehmens wahrzunehmen, ist kein konkretes Mindestsoll und keine Beschränkung der Freiheit zur eigenen Entscheidung über das zeitliche Arbeitsvolumen verbunden. Das könnte anders zu beurteilen sein, wenn die Reduktion auf ein geringes Arbeitsvolumen zu überproportionalen Nachteilen für den Handelsvertreter führen würde. Ebenso bestehen mit der Verpflichtung, für die Aufrechterhaltung bestehender und neu vermittelter Versicherungen Sorge zu tragen, keine zeitlichen Vorgaben. Die Verpflichtung zur Anwesenheit in z.B. einer Geschäftsstelle des Unternehmens für vier Stunden an einem Tag in der Woche beeinträchtigt zwar die freie Bestimmung der Arbeitszeit, dies wird jedoch als unwesentliche Einschränkung der freien Bestimmung der Arbeitszeit angesehen, da sich daraus quantitativ noch keine zeitliche Bindung ergibt, die eine Arbeitnehmerstellung begründen könnte. Ob die Verpflichtung zur Teilnahme an wöchentlichen Workshops gegen die Selbständigkeit spricht, hängt von deren Inhalt und der damit verbundenen zeitlichen Inanspruchnahme ab. Die Inanspruchnahme durch zwölf Gesprächsrunden in sechs Monaten von jeweils 2 V2 Stunden (75 Min. in der Woche) vermag nicht entscheidend für den Arbeitnehmerstatus zu sprechen. Dies gilt ebenso für die Verpflichtung zur Begleitung eines erfahrenen Handelsvertreters im Außendienst an neun Nachmittagen innerhalb von vier Monaten. Einschränkungen, die den Urlaub betreffen, widersprechen dem Bild des selbständigen Handelsvertreters und sind typischerweise Ausdruck einer nicht selbständigen, vom Weisungsrecht des Arbeitgebers und von der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation geprägten Beschäftigung. Die Verpflichtung zur Anzeige von Urlaubszeiten beeinträchtigt jedoch nicht die Freiheit zur eigenständigen Festlegung der Urlaubszeiten und zur Gestaltung der Arbeitszeiten. Zum Arbeitsort In der Begrenzung des Tätigkeitsgebietes ist perse noch kein Indiz für eine persönliche Abhängigkeit zu sehen. Eine solche Einschränkung ist z.B. für den Versicherungsvertreter in §46Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgesehen. Hat allerdings das Unternehmen die Möglichkeit, das Tätigkeitsgebiet einseitig zu verändern, spricht dies gegen eine selbständige Tätigkeit. Mit einer Selbständigkeit ist weiterhin nicht verein bar, wenn der Beauftragte Adressenmaterial erhält, das er in einer bestimmten Reihenfolge abzuarbeiten hat. In einem solchen Fall würde dem Beauftragten quasi ein Tourenplan vorgegeben. Auch die Verpflichtung, eine Beratungsstelle an einem bestimmten Ort zu betreiben, ist mit dem Status eines Selbständigen nicht vereinbar. Eine solche Weisung ist vielmehr typisch für eine persönliche Abhängigkeit. Die Übernahme eines Vertragsbestandes deutet nicht auf einen Arbeitnehmerstatus hin, wenn damit kein fester Kundenkreis übertragen wird, sondern lediglich der Schwerpunkt der Tätigkeit in diesem Bestand liegen soll. Als unvereinbar mit dem Status eines Selbständigen kann auch eine Verpflichtung zu regelmäßiger Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen anzusehen sein, weil ein Selbständiger das Maß seiner Fortbildung selbst bestimmt und die hierbei anfallenden Kosten als Betriebsaus gaben von ihm getragen werden. Dass eine permanente Fortbildung den objektiven Interessen des Handelsvertreters entspricht, ist hierbei unbeachtlich (vgl. aber Ausführungen zur Arbeitszeit). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Treffen, auf denen das Unternehmen seinen Handelsvertretern neue Produkte vorstellt bzw. sie über die Weiterentwicklung bereits vorhandener informiert, spricht hingegen nichtgegeneine Selbständigkeit. Zur Gestaltung der Tätigkeit Einschränkungen in der freien Gestaltung der Tätigkeit sind grundsätzlich als Indizien für eine Beschäftigung als Handlungsgehilfe zu werten, wenn sie den Kerngehalt der Selbständigkeit des Handelsvertreters beeinträchtigen. Aber auch hier ist bei der Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Handlungsgehilfen zu berücksichtigen, dass sich gewisse Einschränkungen bereits aus dem Gesetz ergeben und damit der Tätigkeit des Handelsvertreters immanent sind. Beziehen sich die Weisungen auf das Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter und betreffen diese organisatorische Abläufe, wie z.B. • ein Weisungsrecht über die einzuhaltende Geschäfts- und Vertriebspolitik, • Art der Kundenwerbung und -betreuung, • Verwendung besonderer Vordrucke bei der Mitteilung von Geschäftsabschlüssen, so stehen sie im Regelfall einer Selbständigkeit nicht entgegen. Dabei darf in der Versicherungswirtschaft - wegen der außerordentlichen Vielgestaltigkeit und Schwierigkeit des Versicherungsrechts und der sehr hohen finanziellen Risiken - der Rahmen für zulässige Weisungen nicht zu eng gezogen werden. Die Bindung an fachliche Weisungen bezüglich der produktbezogenen inhaltlichen Ausgestaltung der Tätigkeit sprechen nicht gegen die Selbständigkeit des Handelsvertreters, da dessen Tätigkeit in der Vermittlung von Verträgen besteht. Den Inhalt der Vertragsangebote hingegen bestimmt allein das Unternehmen. Weisungen in Bezug auf die Vermittlungstätigkeit sprechen grundsätzlich für eine Beschäftigung. Soweit z.B. die Aufforderung erfolgt, Kunden aufzusuchen, die beim Unternehmen telefonisch um eine Beratung gebeten haben, handelt es sich um Weisungen, die die Vermittlungstätigkeit selbst betreffen und somit für einen Arbeitnehmerstatus sprechen können. Singulare Weisungen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, mit dem Selbständigenstatus vereinbar und ergeben sich aus der Interessenwahrungspflicht nach § 86 Abs.1HGB. Die Pflicht zur Bearbeitung von Stornogefahrmitteilungen innerhalb einer angemessenen Frist ist von der Interessenwahrungspflicht gedeckt. Ebenso konkretisiert das Verbot, durch systematisches Ansprechen von Bestandskunden in laufende Verträge einzugreifen, lediglich die Interessenwahrungspflicht, da dieses Vorgehen nicht im Interesse des Unternehmens liegt. Was im Rahmen der Berichtspflichten unter den Begriff „erforderliche Nachrichten\" in §86 Abs. 2HGB fällt, bestimmt sich unter sachgerechter Abwägung der Interessen des Handelsvertreters danach, was objektives Interesse des Unternehmens nach Besonderheit und Dringlichkeit des Falles erfordert. Der Grad zulässiger Kontrolle ist überschritten, wenn der Betroffene verpflichtet wird, umfangreich über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten und dem Unternehmen damit die Möglichkeit gegeben wird, ihn zu überprüfen und durch entsprechende Sanktionsmöglichkeiten sicherzustellen, dass ein bestimmtes Mindestsoll erfüllt wird. Die Verpflichtung in wöchentlichen Intervallen über Zeit, Ort, Erfolg oder Misserfolg der Besuche zu berichten, erschien nach Ansicht des BAG mit der gesetzlichen Berichtspflicht eines selbständigen Handelsvertreters vereinbar. Sofern Regelungen über einen während der Arbeitsunfähigkeit vom Unternehmen zu zahlenden Ausgleichsbetrag zum Ausgleich von Provisionsverlusten bestehen, widerspricht die Verpflichtung zur Anzeige von Beginn und Dauereiner Arbeitsunfähigkeit, aufgrund des berechtigten Interesses des Unternehmens, nicht der Stellung als Selbständiger. In die Gestaltung der Tätigkeit wird damit nicht in statuserheblicher Weise eingegriffen. Die Gestaltungsfreiheit des Handelsvertreters ist in ihrem Kerninhalt dann eingeschränkt, wenn es ihm vertraglich verwehrt ist, sich bei seiner Tätigkeit eigener Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Einem Handelsvertreter i.S. von §84 Abs. 1 HGB muss es erlaubt sein, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eigene Vertragspartner einzusetzen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um selbständige Untervertreter oder um Handlungsgehilfen handelt. Der Handelsvertreter muss ferner rechtlich in der Lage sein, die Konditionen der Verträge mitdiesen Personen frei auszuhandeln. Etwaige Zustimmungsvorbehalte des Unternehmens könnendem entgegenstehen. Zum Konkurrenzverbot Die Beschränkung auf ein bestimmtes Unternehmen, welches der Handelsvertreter zu repräsentieren hat, folgt aus der Interessenwahrungspflicht und steht seiner Selbständigkeit nicht entgegen. Die Möglichkeit einer solchen Beschränkung ergibt sich aus § 92aHGB. Das gilt jedoch nur für die Tätigkeit als Handelsvertreter. Wird ihm dagegen jede weitere Tätigkeit untersagt, kann das für eine Beschäftigung sprechen. Hinsichtlich eines umfassenden Zustimmungsvorbehalts für jedwede andere Tätigkeit ist der Handelsvertreter noch nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Der Vorbehalt betrifft nicht die Gestaltung der geschuldeten Tätigkeit, sondern greift in das sonstige Verhalten des Handelsvertreters ein. Es erhöht zunächst nur wirtschaftliche, nicht aber persönliche Abhängigkeiten. Mittelbare Auswirkungen auf den Selbständigenstatus können sich allerdings dann ergeben, wenn ein tatsächlich ausgesprochenes Verbot jedweder Nebentätigkeit dazu führt, dass der Handelsvertreter über die Dauer seiner Arbeitszeit nicht mehr frei bestimmen kann. Wer keinerlei Nebentätigkeit nachgehen darf, ist darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt allein aus der geschuldeten Tätigkeit zu bestreiten, die der Handelsvertreter ggf. gegen seinen Willen zeitlich ausdehnen muss. Ein Zustimmungsvorbehalt stellt jedoch noch kein Verbot dar. Die Tätigkeit für verschiedene Unternehmen ist andererseits ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter. Zum Auftreten am Markt Das Auftreten des Handelsvertreters gegenüber seinen Kunden gehört zu den Kernbereichen unternehmerischen Handelns. Weisungen des Unternehmens in diesem Bereich schränken mithin in aller Regel die unternehmerische Freiheit ein und sind als Indizien für eine abhängige Beschäftigung anzusehen. Das gilt beispielsweise für detaillierte Vorschriften, die dem Handelsvertreter hinsichtlich der Ausstattung und des äußeren Erscheinungsbildes seines Büros gemacht werden, für detaillierte Reglementierungen, Werbemaßnahmen unter Verwendung vorgeschriebener und bereitgestellter Werbemittel durchzuführen, die Verpflichtung zur Benutzung bestimmter Arbeitsmittel (z.B. Dienstkleidung, Firmenfahrzeug, Firmenlogo) sowie für die Inkassotätigkeit, wenn diese bis ins kleinste Detail vorgeschrieben ist. Die allgemeine Unterstützung der Vermittlungstätigkeit durch das Unternehmen mit werblichen Mitteln und Verkaufsförderungsmaßnahmen, entspricht allerdings der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmens nach§ 86a HGB. Der Zustimmungsvorbehalt des Unternehmens für eigene Werbemaßnahmen des Handelsvertreters (Anzeigen, Veröffentlichungen oder Angebote) unter Verwendung des Firmenlogos ist mit dessen Selbständigenstatus grundsätzlich vereinbar. Ein entsprechendes Weisungsrecht lässt sich mittelbar aus der Interessenwahrungspflicht i.V. m. den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, dann herleiten, wenn dem Unternehmen damit das Recht eingeräumt werden soll, Werbemaßnahmen auf eine etwaige Wettbewerbswidrigkeit hin zu überprüfen. Ebenso ist ein Zustimmungsvorbehalt des Unternehmens bei der Einrichtung eines Beratungsbüros von der Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters gedeckt, wenn er grundsätzliche Interessen des Unternehmens bei der Gestaltung und Standortwahl zu beachten hat. Die Pflicht, sich bei jedem Kundenbesuch als Vertreter des Unternehmens auszuweisen, resultiert aus den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft. Die selbständige Gestaltung der Tätigkeit wird da durch nicht wesentlich beeinträchtigt. Zu unternehmerischen Chancen/unternehmerischen Risiken Ein unternehmerisches Risiko ist wesentliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Es ist aber nicht schlechthin entscheidend, sondern nur im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten. Die Belastung mit Risiken spricht dabei nur dann für eine Selbständigkeit, wenn dem Unternehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung der übernommenen Tätigkeit und bei der Bestimmung der Arbeitszeit gegenübersteht. Bei der Gesamtwürdigung ist deshalb diesbezüglich wesentlich auf den Besitz von sächlichen Betriebsmitteln abzustellen, die die Möglichkeit eröffnen, sich mit ihrer Hilfe unternehmerisch zu betätigen und Marktchancen wahrzunehmen, d.h., durch den Einsatz eigener finanzieller Mittel einen Gewinn zu erzielen oder die eingesetzten Mittel zu verlieren. Ein Unternehmerrisiko besteht nicht mehr, wenn dem Handelsvertreter beispielsweise alle Arbeitsmittel gestellt werden und er wegen hoher fixer Entgelte, die vom Unternehmen geleistet werden, keine eigenen Mittel mit dem Risiko des Verlustes einsetzen muss. Pauschalleistungen können das geforderte Unternehmerrisiko jedoch nur beseitigen, wenn sie eine gewisse Höhe erreichen. Eine Provisionsgarantie, die auf erwirtschaftete Provisionen angerechnet wird, stellt lediglich einen Provisionsvorschuss dar und entspricht der Vergütung selbständiger Handelsvertreter.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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