Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.2 Kommanditisten Ob Kommanditisten abhängig Beschäftigte einer KG sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RVA AN 1936, S. 130, 1940, S. 255). Entscheidend ist dabei, ob der Kommanditist nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Aufgrund der Gesellschafterstellung ist ein Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen, sofern der Kommanditist seine Mitarbeit in der KG entsprechend den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks leistet. Regelmäßig ist davon auszugehen, wenn der Kommanditist ausschließlich aufgrund des Gesellschaftsvertrages zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet ist und im KG-Vertrag allenfalls noch Regelungen zur Vergütung für die Mitarbeit des Kommanditisten enthalten sind. Vorwegentnahmen eines Kommanditisten, die nicht nach dem Umfang seiner Dienstleistung, sondern entsprechend der Aufteilung des Gewinns und Verlustes abgestuft sind, stellen kein Arbeitsentgelt dar, es sei denn, am Jahresende wird ein Ausgleich nach der tatsächlich geleisteten Arbeit vorgenommen (BSG-Urteil vom 27.7.1972 - 2 RU 122/70 - in: SozR Nr. 33 zu § 539 RVO; USK 72116). Umgekehrt schließt die Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis zur KG nicht aus, wenn • der Gesellschaftsvertrag zudem konkrete arbeitsrechtliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz) beinhaltet oder • sich die Verpflichtung des Kommanditisten zur Mitarbeit in der KG neben den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag auch aus einem zusätzlichen Arbeitsvertrag ergibt oder • die Verpflichtung zur Mitarbeit weder im KG-Vertrag noch in einem Arbeitsvertrag geregelt ist; es sei denn, der Kommanditist hat als Gesellschafter maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der KG und kann infolgedessen - ggf. aufgrund eigener Entschließung - sein eigenes Arbeitsverhältnis maßgebend beeinflussen (Oppinger, Die Versicherungspflicht des Kommanditisten, Zeitschrift: Die Sozialversicherung - SozVers 1965, S.46). Ausschließlich aus den Regelungen im HGB resultiert der erforderliche Einfluss jedoch nicht, da der Kommanditist von Geschäftsführung (§ 164 HGB) und Vertretungsmacht (§ 170 HGB) ausgeschlossen ist und außerdem nur an Gesellschaftsbeschlüssen, die für außergewöhnliche, die Grundlage der Gesellschaft verändernde Vorgänge erforderlich sind (§ 161 Abs.2 HGB i.V.m.§116 Abs,2 HGB), zu beteiligen ist. Abgesehen vom Ausschluss von der Vertretungsmacht als zwingendem Recht, kann sich der maßgebende Einfluss des Kommanditisten jedoch aufgrund von Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Teilnahme an der Geschäftsführung ergeben (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. II, S. 470 o). So kann dem Kommanditisten die Geschäftsführung ganz oder teilweise übertragen werden, oder der Komplementär wird aufgrund des Gesellschaftsvertrages bei bestimmten, besonders wichtigen Geschäften verpflichtet, die Zustimmung des Kommanditisten einzuholen. Auch kann der Komplementär dem Weisungsrecht des oder der Kommanditisten (z.B. Kommanditistenausschuss) unterworfen werden. Ein mitarbeitender, aber nicht an der Geschäftsführung der KG beteiligter Kommanditist kann maßgeblichen Einfluss durch gesellschaftsvertragliche Regelungen erhalten, die ihn berechtigen, die Gestaltung der Mitarbeit praktisch in seine Hand zu legen (LSG Niedersachsen in DAngVers 1967, S. 329). Ein unverhältnismäßig hoher Kapitalanteil allein verschafft dem Kommanditisten keinen maßgeblichen Einfluss. In Verbindung mit der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Berechtigung zur Geschäftsführung oder sonstigen über das HGB hinausgehenden Gesellschafterrechten kann maßgeblicher Einfluss jedoch vorliegen, wenn die Entscheidungsfindung bei Geschäftsführungs- und Gesellschaftsbeschlüssen laut Gesellschaftsvertrag anhand der Kapitalanteile zu erfolgen hat. Zwar rechtfertigen Prokura bzw. Handelsvollmachten für sich allein noch nicht die Annahme maßgeblichen Einflusses des Kommanditisten (BSG-Urteil vom 11.5.1980- 11 RA 80/79 - in: BSGE 50, 284; SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 11 – in Abgrenzung zum BSG-Urteil vom 15.12.1977 - 11 RA6/77- in: BSGE 45, 238; SozR 2200 § 1247 Nr.19) gepaart mit den weiteren o.g. Merkmalen besitzen sie jedoch Indizwirkung (LSG Niedersachsen in DAngVers 1967, S.329).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin