Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
5.2 Kommanditisten Ob Kommanditisten abhängig Beschäftigte einer KG sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RVA AN 1936, S. 130, 1940, S. 255). Entscheidend ist dabei, ob der Kommanditist nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Aufgrund der Gesellschafterstellung ist ein Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen, sofern der Kommanditist seine Mitarbeit in der KG entsprechend den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks leistet. Regelmäßig ist davon auszugehen, wenn der Kommanditist ausschließlich aufgrund des Gesellschaftsvertrages zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet ist und im KG-Vertrag allenfalls noch Regelungen zur Vergütung für die Mitarbeit des Kommanditisten enthalten sind. Vorwegentnahmen eines Kommanditisten, die nicht nach dem Umfang seiner Dienstleistung, sondern entsprechend der Aufteilung des Gewinns und Verlustes abgestuft sind, stellen kein Arbeitsentgelt dar, es sei denn, am Jahresende wird ein Ausgleich nach der tatsächlich geleisteten Arbeit vorgenommen (BSG-Urteil vom 27.7.1972 - 2 RU 122/70 - in: SozR Nr. 33 zu § 539 RVO; USK 72116). Umgekehrt schließt die Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis zur KG nicht aus, wenn • der Gesellschaftsvertrag zudem konkrete arbeitsrechtliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz) beinhaltet oder • sich die Verpflichtung des Kommanditisten zur Mitarbeit in der KG neben den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag auch aus einem zusätzlichen Arbeitsvertrag ergibt oder • die Verpflichtung zur Mitarbeit weder im KG-Vertrag noch in einem Arbeitsvertrag geregelt ist; es sei denn, der Kommanditist hat als Gesellschafter maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der KG und kann infolgedessen - ggf. aufgrund eigener Entschließung - sein eigenes Arbeitsverhältnis maßgebend beeinflussen (Oppinger, Die Versicherungspflicht des Kommanditisten, Zeitschrift: Die Sozialversicherung - SozVers 1965, S.46). Ausschließlich aus den Regelungen im HGB resultiert der erforderliche Einfluss jedoch nicht, da der Kommanditist von Geschäftsführung (§ 164 HGB) und Vertretungsmacht (§ 170 HGB) ausgeschlossen ist und außerdem nur an Gesellschaftsbeschlüssen, die für außergewöhnliche, die Grundlage der Gesellschaft verändernde Vorgänge erforderlich sind (§ 161 Abs.2 HGB i.V.m.§116 Abs,2 HGB), zu beteiligen ist. Abgesehen vom Ausschluss von der Vertretungsmacht als zwingendem Recht, kann sich der maßgebende Einfluss des Kommanditisten jedoch aufgrund von Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Teilnahme an der Geschäftsführung ergeben (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. II, S. 470 o). So kann dem Kommanditisten die Geschäftsführung ganz oder teilweise übertragen werden, oder der Komplementär wird aufgrund des Gesellschaftsvertrages bei bestimmten, besonders wichtigen Geschäften verpflichtet, die Zustimmung des Kommanditisten einzuholen. Auch kann der Komplementär dem Weisungsrecht des oder der Kommanditisten (z.B. Kommanditistenausschuss) unterworfen werden. Ein mitarbeitender, aber nicht an der Geschäftsführung der KG beteiligter Kommanditist kann maßgeblichen Einfluss durch gesellschaftsvertragliche Regelungen erhalten, die ihn berechtigen, die Gestaltung der Mitarbeit praktisch in seine Hand zu legen (LSG Niedersachsen in DAngVers 1967, S. 329). Ein unverhältnismäßig hoher Kapitalanteil allein verschafft dem Kommanditisten keinen maßgeblichen Einfluss. In Verbindung mit der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Berechtigung zur Geschäftsführung oder sonstigen über das HGB hinausgehenden Gesellschafterrechten kann maßgeblicher Einfluss jedoch vorliegen, wenn die Entscheidungsfindung bei Geschäftsführungs- und Gesellschaftsbeschlüssen laut Gesellschaftsvertrag anhand der Kapitalanteile zu erfolgen hat. Zwar rechtfertigen Prokura bzw. Handelsvollmachten für sich allein noch nicht die Annahme maßgeblichen Einflusses des Kommanditisten (BSG-Urteil vom 11.5.1980- 11 RA 80/79 - in: BSGE 50, 284; SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 11 – in Abgrenzung zum BSG-Urteil vom 15.12.1977 - 11 RA6/77- in: BSGE 45, 238; SozR 2200 § 1247 Nr.19) gepaart mit den weiteren o.g. Merkmalen besitzen sie jedoch Indizwirkung (LSG Niedersachsen in DAngVers 1967, S.329).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587