Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


5.3 Beispiele Die Ausführungen zu 5.2 werden durch die folgenden sechs Beispiele verdeutlicht. Beispiel 1: In der X-KG sind der Komplementär mit einer Einlage von 75000,- EUR und der Kommanditist mit einer Einlage von 25000,- EUR beschäftigt. Der Gesellschaftsvertrag berechtigt und verpflichtet den Kommanditisten neben dem Komplementär- abweichend von § 164 HGB- zur Geschäftsführung. Zur Beschlussfassung der Geschäftsführung enthält der Vertrag keine besonderen Vereinbarungen, sondern verweist insoweit auf die Regelungen im HGB. Lösung: Der maßgebende Einfluss des Kommanditisten auf die Geschicke der X-KG schließt ein Beschäftigungsverhältnis aus. Hinsichtlich der Geschäftsführung stehen ihm die gleichen Rechte wie dem Komplementär zu. So kann er die üblichen Geschäfte der KG (§ 116 Abs. 1 HGB) allein führen (§115 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Widerspricht der Komplementär jedoch einer Handlung des Kommanditisten, so hat sie - wie auch im umgekehrten Fall - zu unterbleiben (§ 115 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB). Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch mit folgender abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach das Widerspruchsrecht (§115 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB) ausschließlich dem Komplementär zusteht. Lösung: Der Kommanditist hat jetzt keinen ein Beschäftigungsverhältnis aus schließenden maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Geschäftsführungsmaßnahmen, denen der Komplementär widerspricht, hat er zu unterlassen, während er Handlungen des Komplementärs nicht verhindern kann (§ 115 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB). Beispiel 3: Gesellschafter der X-KG sind Komplementär A mit einer Einlage von 40000,- EUR, Kommanditist B mit einer Einlage von 60000,- EUR und Kommanditist C mit einer Einlage von 20000,- EUR. Der Gesellschaftsvertrag berechtigt und verpflichtet die beiden Kommanditisten - abweichend von § 164 HGB - zur Geschäftsführung und legt weiterhin fest, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer nur zusammen handeln können (gemeinsame Geschäftsführung). Die Beschlussfassung der Geschäftsführung erfolgt – laut Gesellschaftsvertrag - aufgrund der Mehrheit der Stimmen. Lösung: Die Kommanditisten B und C haben keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der X-KG; sie sind Beschäftigte der X-KG. Die gesellschaftsvertraglich festgelegte gemeinsame Geschäftsführung erfordert Geschäftsführungsbeschlüsse (§§115 Abs.2, 119 Abs. 1 HGB). Da nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, ist die Mehrheit nach der Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter zu berechnen (§ 119 Abs. 2 HGB). Weder B noch C können für sich allein Mehrheitsbeschlüsse verhindern. Beispiel 4: Wie Beispiel 3, jedoch enthält der Gesellschaftsvertrag folgende ab weichende Regelung, wonach für das Stimmrecht - abweichend von § 119 Abs. 2 HGB - die Kapitaleinlagenmaßgebend sind, und zwar ergeben je 1000,- EUR eine Stimme. Lösung: Kommanditist B mit einer Einlage von 60000,- EUR verfügt über maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der X-KG, so dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die vertraglich vereinbarte Geschäftsführung erfordert Geschäftsführungsbeschlüsse (§§115 Abs. 2,119 Abs. 1 HGB) mit einfacher Mehrheit, wobei je 1000,- EUR Einlage eine Stimme gewähren. Bei einer Gesamteinlage von 120000,- EUR ergeben sich also 120 Stimmen. Ein Mehrheitsbeschluss von 61 Stimmen kann ohne die Stimmen von Kommanditist B - bei einer Einlage von 60000,- EUR stehen ihm 60 Stimmen zu - nicht erreicht werden. Dementsprechend kann B alle ihm nicht genehmen Beschlüsse verhindern. Kommanditist C hat bei einer Einlage von 20000,- EUR - und damit 20 Stimmen - keinen maßgeblichen Einfluss, er steht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur X-KG. Beispiel 5: Gesellschafter der X-KG sind Komplementär A mit einer Einlage von 26000,- EUR, die Kommanditisten B und C mit einer Einlage von je 26000,- EUR und Kommanditist D mit einer Einlage von 22000,- EUR. Der Gesellschaftsvertrag berechtigt und verpflichtet - abweichend von § 164 HGB - sämtliche Kommanditisten zur Geschäftsführung. Im Gesellschaftsvertrag wurde weiterhin festgelegt, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer nur zusammen handeln können (gemeinsame Geschäftsführung), für Geschäftsführerbeschlüsse - abweichend von § 119 Abs. 2 HGB - eine qualifizierte Mehrheit in Höhe von 75 % erforderlich ist und je 1000,- EUR Kapitaleinlage eine Stimme gewähren. Lösung: B und C - mit einer Einlage von jeweils 26000,- EUR -haben daher maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Dieser Einfluss schließt ein Beschäftigungsverhältnis aus. Die vertraglich vereinbarte gemeinsame Geschäftsführung bedingt Geschäftsführerbeschlüsse (§§115 Abs. 2,119 Abs. 1 HGB) mit qualifizierter Mehrheit, und je 1000,- EUR Einlage gewähren eine Stimme. Die Gesamteinlage von 100000,- EUR ergibt 100 Stimmen. Die Kommanditisten B und C können mit ihren jeweils 26 Stimmen eine qualifizierte Mehrheit verhindern. Kommanditist D ist mangels maß geblichen Einflusses Beschäftigter der X-KG. Beispiel 6: Kommanditist A hält 50 % des Stammkapitals der X-KG und bezieht als Buchhalter der KG ein monatliches Gehalt von 2500,- EUR. Alle Gesellschafter haben durch Mehrheitsbeschluss nach entsprechender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag über Einstellung, Entlassung und Gehaltsgefüge der Arbeitnehmer zu entscheiden, wobei sich das Stimmrecht nach den Kapitalanteilen richtet. Lösung: Dem als Buchhalter mitarbeitenden Kommanditisten A stehen bei Gesellschafterbeschlüssen der X-KG aufgrund seines Kapitalanteils 50% der Stimmen zu. Da er nicht überstimmt werden kann, hat er maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der X-KG und kann jede ihm nicht genehme Weisung, insbesondere Beschlüsse, die sein Arbeitsverhältnis nachteilig verändern würden (Kündigung, Gehaltskürzung), verhindern; er ist selbständig tätig.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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