Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


5.38 Telefonvermittler Größere Versandunternehmen bieten ihre Waren und Serviceleistungen durch Kundenbetreuungsbüros, die sich über das gesamte Bundesgebiet verteilen, an. Die in den Kundenbetreuungsbüros angestellten Mitarbeiter sollen Neukunden werben, telefonische Bestellungen aufnehmen und diese mittels Elektronischer Datenverarbeitung (EDV) an die Zentrale des Unternehmens weiterleiten. Neben dem angestellten Personal bedienen sich die Unternehmer freier Mitarbeiter, die automatisch Anrufe er halten, die von den Kundenbetreuungsbüros nicht zu schaffen sind. Das Konzept ist von vornherein so angelegt, dass die als freie Mitarbeiter beschäftigten Telefonvermittlereinen größeren Teil der Anrufe erhalten. Die Versandunternehmen statten die Telefonvermittler mit dem erforderlichen Arbeitsmaterial (Bildschirmgerät, Tastatur, Telefon und Formulare) aus und überwachen durch Kontrollanrufe und Testkäufe das Verhalten der Mitarbeiter. Ferner wird die Einhaltung von vorgegebenen Verfahrensabläufen, Schnelligkeit und die An- bzw. Abwesenheitszeit zur Entgegennahme von Anrufen überprüft. Die freie Mitarbeit der Telefonvermittler ist als abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen; hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung ihrer Tätigkeit sind sie detaillierten Regelungen unterworfen, so dass von einer Weisungsgebundenheit auszugehen ist und nicht von einer freien Gestaltung ihrer Tätigkeit, wie das § 84 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) voraus setzt. Im Übrigen tragen die Vermittler kein Unternehmerrisiko. Die Telefonvermittler sind keine Heimarbeiter (vgl. 1.7.7.2) i.S. § 12 Abs. 2 SGB IV, weil Versandunternehmen nicht zu den aufgezählten Auftraggebern gehören.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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