Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


6. Beitragstragung Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge nach § 171 SGB VI selbst. Damit werden die Regelungen darüber, wer sich überhaupt freiwillig versichern kann, wie §§7 und 232 SGB VI, dahingehend ergänzt, dass klargestellt wird, wen die Beitragslast bei der freiwilligen Versicherung trifft. Die Beitragslastregelung läßt allerdings zu, dass sich - aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung - Dritte an dem Beitrag des freiwillig Versicherten beteiligen. Dies ist z.B. nach § 207 des SGB III möglich. Danach kann die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen einem Leistungsbezieher die freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge erstatten. Sie ist in diesen Fällen allerdings nicht unmittelbar gegenüber dem Rentenversicherungsträger zur Zahlung des freiwilligen Beitrags verpflichtet, sondern nur dem Versicherten gegenüber. Im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger trägt nach wie vor der freiwillig Versicherte den Beitrag. Die Regelung über die Beitragstragung gilt auch für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge (s. Ziff. 4).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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