Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


5. Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte Alle Beiträge, d.h. Pflicht- und freiwillige Beiträge, werden nach einem Beitragssatz von der sog. Beitragsbemessungsgrundlage erhoben; in der Höhe werden die Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 157 SGB VI). Die Höhe des Beitragssatzes wird für die Plicht- und freiwillig Versicherten einheitlich bestimmt (siehe dazu VIII). Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist nach § 161 Abs. 2 SGB VI jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze (einschl. beider Bemessungsgrundlagen). Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist nach § 167 SGB VI ein Beitrag von 400,- EUR monatlich. Für freiwillig Versicherte bedeutet das im Ergebnis, dass sie im Jahr 2011 bei einem Beitragssatz von 19,9 % in der allgemeinen Rentenversicherung einen Monatsbeitrag von mindestens 79,60 EUR zahlen müssen. In Anbetracht der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2011 in Höhe von 5500- EUR monatlich beträgt der monatliche Höchstbeitrag 109450 EUR. Unabhängig von einem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen darf vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag jeder beliebige Betrag als freiwilliger Beitrag zur RV gezahlt werden. In welcher Höhe freiwillige Beiträge am zweckmäßigsten gezahlt werden, hängt von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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