Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


6. Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting Ein Versorgungsausgleich wird anlässlich einer Ehescheidung oder einer Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt. Das Familiengericht entscheidet hierbei, ob und in welcher Höhe Entgelt punkte begründet oder übertragen werden. An diese rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts sind die Rentenversicherungsträger gebunden. Je nachdem, ob ein Versorgungsausgleich zugunsten oder zu Lasten des Versicherten durchgeführt wurde, ist bei der Berechnung der Rente ein entsprechender Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen (§§.76 und 76c SGB VI). Hierbei ist zu beachten, dass sich der Zuschlag je nach Entgeltpunkteart ermittelt. Es kann der Fall eintreten, dass ein Versicherter zu seinen Gunsten einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhält, zu seinen Lasten aber einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) hinnehmen muss. Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird auch in den Fällen berücksichtigt, in denen ein Versicherter, zu dessen Lasten ein Versorgungsausgleich in Bezug auf die Entgeltpunkteart durchgeführt wurde, Beiträge gem. § 187 SGB VI zur vollständigen oder teilweisen Wiederauffüllung der geminderten Entgeltpunkte geleistet hat. Rentensplitting bedeutet die von beiden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam und freiwillig getroffene Entscheidung der Aufteilung ihrer während der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit in der gesetzlichen RV erworbenen Rentenanwartschaften. Hierfür werden alle Entgeltpunkte der Partner in der Splittingzeit (= Monat der Eheschließung bzw. der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf das Rentensplitting entsteht) addiert und gegenübergestellt. Ähnlich wie beim Versorgungsausgleich erhält der Partner mit den niedrigeren Entgeltpunkten einen Splittingzuwachs durch einen Zuschlag an Punkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds. Der andere Partner nimmt einen Abschlag an Punkten hin.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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