Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 5. Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten
- 6. Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
- 7. Zuschläge aus einer Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
6. Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting Ein Versorgungsausgleich wird anlässlich einer Ehescheidung oder einer Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt. Das Familiengericht entscheidet hierbei, ob und in welcher Höhe Entgelt punkte begründet oder übertragen werden. An diese rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts sind die Rentenversicherungsträger gebunden. Je nachdem, ob ein Versorgungsausgleich zugunsten oder zu Lasten des Versicherten durchgeführt wurde, ist bei der Berechnung der Rente ein entsprechender Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen (§§.76 und 76c SGB VI). Hierbei ist zu beachten, dass sich der Zuschlag je nach Entgeltpunkteart ermittelt. Es kann der Fall eintreten, dass ein Versicherter zu seinen Gunsten einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhält, zu seinen Lasten aber einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) hinnehmen muss. Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird auch in den Fällen berücksichtigt, in denen ein Versicherter, zu dessen Lasten ein Versorgungsausgleich in Bezug auf die Entgeltpunkteart durchgeführt wurde, Beiträge gem. § 187 SGB VI zur vollständigen oder teilweisen Wiederauffüllung der geminderten Entgeltpunkte geleistet hat. Rentensplitting bedeutet die von beiden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam und freiwillig getroffene Entscheidung der Aufteilung ihrer während der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit in der gesetzlichen RV erworbenen Rentenanwartschaften. Hierfür werden alle Entgeltpunkte der Partner in der Splittingzeit (= Monat der Eheschließung bzw. der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf das Rentensplitting entsteht) addiert und gegenübergestellt. Ähnlich wie beim Versorgungsausgleich erhält der Partner mit den niedrigeren Entgeltpunkten einen Splittingzuwachs durch einen Zuschlag an Punkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds. Der andere Partner nimmt einen Abschlag an Punkten hin.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587