Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 4.2 Vergleichsbewertung
- 5. Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten
- 6. Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
5. Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten Beitragsgeminderte Zeitenerhalten mindestens so viele Entgeltpunkte, wie ihnen jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten zuzuordnen wären, unabhängig davon, ob der maßgebende Wert aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung kommt. Wird also die Beitragszeit nicht mindestens so wie die beitragsfreien Zeiten bewertet, wird\' ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt. Mit dieser Bewertung soll sichergestellt werden, dass die Zeiten sich wegen der meist niedrigen Beitragsleistung nicht schlechter auf die Höhe der Rente auswirken als es der Fall wäre, wenn für sie keine Beitragsleistung er folgt wäre. Auch bei einer Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten sind die begrenzten Gesamtleistungswerte zu beachten. Es sind dann innerhalb der einzelnen Gruppen (Gesamtleistungswert 80 v.H. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit/75 v.H., maximal 0,0625 Entgeltpunkte für Zeiten der Ausbildung/100 v.H. für sonstige Zeiten) die Entgeltpunkte aufgrund des maßgebenden Gesamtleistungswertes und diejenigen aufgrund der erbrachten Beitragsleistung einander gegen überzustellen. Fortsetzung Beispiel 1 (vgl. 4.1): Ermittlung von Zuschlagsentgeltpunkten: Der maßgebende Gesamtleistungswert ergibt sich aus der Vergleichsbewertung. Für die 36 beitragsgeminderten Monate tatsächlicher beruflicher Ausbildung sind Zuschlagsentgeltpunkte wie folgt zu ermitteln: 36 Monate x 0,0570 (0,0760 x 75 v.H.) Entgeltpunkte = 2,0520 Entgeltpunkte abzgl. der Entgeltpunkte aus der Beitragsleistung: 0,9000 Entgeltpunkte 1,1520 Entgeltpunkte Für die fünf weiteren beitragsgeminderten Monate mit dem maßgebenden vollen Gesamtleistungswert ermitteln sich 0,2570 zusätzliche Entgeltpunkte wie folgt: 5 Monate x 0,0760 Entgeltpunkte= 0,3800 Entgeltpunkte abzgl. der Entgeltpunkte aus der Beitragsleistung 0,1230 Entgeltpunkte 0,2570 Entgeltpunkte Für die beitragsgeminderten Zeiten ist insgesamt ein Zuschlag an Entgeltpunkten in Höhe von 1,4090zu berücksichtigen. Dies entspricht einer zusätzlichen, monatlichen Rentenanwaltschaft von 38,32 EUR, wenn man die vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2011 maßgebenden Berechnungsgrößen in den alten Bundesländern zugrunde legt. Für entsprechende Entgeltpunkte (Ost) ergäbe sich eine zusätzliche monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 34,00 EUR. Hierfür hat der Rentenberechtigte keine Beiträge an die gesetzliche RV gezahlt.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587