Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


5. Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten Beitragsgeminderte Zeitenerhalten mindestens so viele Entgeltpunkte, wie ihnen jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten zuzuordnen wären, unabhängig davon, ob der maßgebende Wert aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung kommt. Wird also die Beitragszeit nicht mindestens so wie die beitragsfreien Zeiten bewertet, wird\' ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt. Mit dieser Bewertung soll sichergestellt werden, dass die Zeiten sich wegen der meist niedrigen Beitragsleistung nicht schlechter auf die Höhe der Rente auswirken als es der Fall wäre, wenn für sie keine Beitragsleistung er folgt wäre. Auch bei einer Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten sind die begrenzten Gesamtleistungswerte zu beachten. Es sind dann innerhalb der einzelnen Gruppen (Gesamtleistungswert 80 v.H. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit/75 v.H., maximal 0,0625 Entgeltpunkte für Zeiten der Ausbildung/100 v.H. für sonstige Zeiten) die Entgeltpunkte aufgrund des maßgebenden Gesamtleistungswertes und diejenigen aufgrund der erbrachten Beitragsleistung einander gegen überzustellen. Fortsetzung Beispiel 1 (vgl. 4.1): Ermittlung von Zuschlagsentgeltpunkten: Der maßgebende Gesamtleistungswert ergibt sich aus der Vergleichsbewertung. Für die 36 beitragsgeminderten Monate tatsächlicher beruflicher Ausbildung sind Zuschlagsentgeltpunkte wie folgt zu ermitteln: 36 Monate x 0,0570 (0,0760 x 75 v.H.) Entgeltpunkte = 2,0520 Entgeltpunkte abzgl. der Entgeltpunkte aus der Beitragsleistung: 0,9000 Entgeltpunkte 1,1520 Entgeltpunkte Für die fünf weiteren beitragsgeminderten Monate mit dem maßgebenden vollen Gesamtleistungswert ermitteln sich 0,2570 zusätzliche Entgeltpunkte wie folgt: 5 Monate x 0,0760 Entgeltpunkte= 0,3800 Entgeltpunkte abzgl. der Entgeltpunkte aus der Beitragsleistung 0,1230 Entgeltpunkte 0,2570 Entgeltpunkte Für die beitragsgeminderten Zeiten ist insgesamt ein Zuschlag an Entgeltpunkten in Höhe von 1,4090zu berücksichtigen. Dies entspricht einer zusätzlichen, monatlichen Rentenanwaltschaft von 38,32 EUR, wenn man die vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2011 maßgebenden Berechnungsgrößen in den alten Bundesländern zugrunde legt. Für entsprechende Entgeltpunkte (Ost) ergäbe sich eine zusätzliche monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 34,00 EUR. Hierfür hat der Rentenberechtigte keine Beiträge an die gesetzliche RV gezahlt.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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