Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.2 Vergleichsbewertung
- 5. Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten
- 6. Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
5. Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten Beitragsgeminderte Zeitenerhalten mindestens so viele Entgeltpunkte, wie ihnen jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten zuzuordnen wären, unabhängig davon, ob der maßgebende Wert aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung kommt. Wird also die Beitragszeit nicht mindestens so wie die beitragsfreien Zeiten bewertet, wird\' ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt. Mit dieser Bewertung soll sichergestellt werden, dass die Zeiten sich wegen der meist niedrigen Beitragsleistung nicht schlechter auf die Höhe der Rente auswirken als es der Fall wäre, wenn für sie keine Beitragsleistung er folgt wäre. Auch bei einer Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten sind die begrenzten Gesamtleistungswerte zu beachten. Es sind dann innerhalb der einzelnen Gruppen (Gesamtleistungswert 80 v.H. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit/75 v.H., maximal 0,0625 Entgeltpunkte für Zeiten der Ausbildung/100 v.H. für sonstige Zeiten) die Entgeltpunkte aufgrund des maßgebenden Gesamtleistungswertes und diejenigen aufgrund der erbrachten Beitragsleistung einander gegen überzustellen. Fortsetzung Beispiel 1 (vgl. 4.1): Ermittlung von Zuschlagsentgeltpunkten: Der maßgebende Gesamtleistungswert ergibt sich aus der Vergleichsbewertung. Für die 36 beitragsgeminderten Monate tatsächlicher beruflicher Ausbildung sind Zuschlagsentgeltpunkte wie folgt zu ermitteln: 36 Monate x 0,0570 (0,0760 x 75 v.H.) Entgeltpunkte = 2,0520 Entgeltpunkte abzgl. der Entgeltpunkte aus der Beitragsleistung: 0,9000 Entgeltpunkte 1,1520 Entgeltpunkte Für die fünf weiteren beitragsgeminderten Monate mit dem maßgebenden vollen Gesamtleistungswert ermitteln sich 0,2570 zusätzliche Entgeltpunkte wie folgt: 5 Monate x 0,0760 Entgeltpunkte= 0,3800 Entgeltpunkte abzgl. der Entgeltpunkte aus der Beitragsleistung 0,1230 Entgeltpunkte 0,2570 Entgeltpunkte Für die beitragsgeminderten Zeiten ist insgesamt ein Zuschlag an Entgeltpunkten in Höhe von 1,4090zu berücksichtigen. Dies entspricht einer zusätzlichen, monatlichen Rentenanwaltschaft von 38,32 EUR, wenn man die vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2011 maßgebenden Berechnungsgrößen in den alten Bundesländern zugrunde legt. Für entsprechende Entgeltpunkte (Ost) ergäbe sich eine zusätzliche monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 34,00 EUR. Hierfür hat der Rentenberechtigte keine Beiträge an die gesetzliche RV gezahlt.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;