Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6. Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting Ein Versorgungsausgleich wird anlässlich einer Ehescheidung oder einer Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt. Das Familiengericht entscheidet hierbei, ob und in welcher Höhe Entgelt punkte begründet oder übertragen werden. An diese rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts sind die Rentenversicherungsträger gebunden. Je nachdem, ob ein Versorgungsausgleich zugunsten oder zu Lasten des Versicherten durchgeführt wurde, ist bei der Berechnung der Rente ein entsprechender Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen (§§.76 und 76c SGB VI). Hierbei ist zu beachten, dass sich der Zuschlag je nach Entgeltpunkteart ermittelt. Es kann der Fall eintreten, dass ein Versicherter zu seinen Gunsten einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhält, zu seinen Lasten aber einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) hinnehmen muss. Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird auch in den Fällen berücksichtigt, in denen ein Versicherter, zu dessen Lasten ein Versorgungsausgleich in Bezug auf die Entgeltpunkteart durchgeführt wurde, Beiträge gem. § 187 SGB VI zur vollständigen oder teilweisen Wiederauffüllung der geminderten Entgeltpunkte geleistet hat. Rentensplitting bedeutet die von beiden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam und freiwillig getroffene Entscheidung der Aufteilung ihrer während der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit in der gesetzlichen RV erworbenen Rentenanwartschaften. Hierfür werden alle Entgeltpunkte der Partner in der Splittingzeit (= Monat der Eheschließung bzw. der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf das Rentensplitting entsteht) addiert und gegenübergestellt. Ähnlich wie beim Versorgungsausgleich erhält der Partner mit den niedrigeren Entgeltpunkten einen Splittingzuwachs durch einen Zuschlag an Punkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds. Der andere Partner nimmt einen Abschlag an Punkten hin.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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