Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6.3 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Versicherungsfrei nach dem KSVG ist, wer im Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen bezieht, das 3.900,- EUR nicht übersteigt (§ 3 Abs. 1 KSVG).

Bei künstlerischer/publizistischer Tätigkeit während eines Teils des Kalenderjahres ist die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend herabzusetzen. Bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit besteht grundsätzlich auch bei Erzielung eines unterhalb dieser Geringfügigkeitsgrenze liegenden Arbeitseinkommens Versicherungspflicht.

Versicherungsfrei in der gesetzlichen RV sind nach § 4 KSVG darüber hinaus

  • Personen, die in der gesetzlichen RV versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (z.B. Beamte);
    Ausnahme: Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch- SGB IV;
  • nicht künstlerisch/publizistisch tätige Selbständige und versicherungspflichtige Beschäftigte, die für ein Kalenderjahr voraussichtlich mindestens die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze aus ihrer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielen (bei unter Jähriger Tätigkeitentsprechende Herabsetzung dieses Wertes);
  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a SGB VI versicherungspflichtig sind;
  • Landwirte i.S. des Gesetzesüber die Alterssicherung der Landwirte (ALG);
  • Bezieher einer Altersvollrente aus der gesetzlichen RV oder alters Bedingter Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte;
  • als Wehr-oder Zivildienstleistende in der gesetzlichen RV versicherte Personen.




Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



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