Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
6.4 Beitragszahlung
Für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen gelten für selbständige Künstler und Publizisten nach dem KSVG gewisse - von den allgemeinen Vorschriften über die Beitragszahlung (vgl. VIII.) abweichende - Regelungen.
Der entscheidende Unterschied zur Beitragszahlung von sonstigen Selb ständigen liegt darin, dass die Versicherten nach dem KSVG an die KSK als Beitragsanteil zur gesetzlichen RV pro Kalendermonat die Hälfte des sich nach den allgemeinen Bestimmungen ergebenden Beitrags zahlen müssen (§ 15 KSVG). Die andere Hälfte wird durch Erhebung einer Umlage (Künstlersozialabgabe) von den sog. "Vermarktern" (§ 23 KSVG) und durch einen Bundeszuschuss (§ 34 KSVG) finanziert. Selb ständige Künstler und Publizisten sind damit- wirtschaftlich betrachtet - den Beschäftigten gleichgestellt, deren Beitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen wird.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;