Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


6.7 Höhe der Hinzuverdienstgrenzen Die Höhe der zu beachtenden Hinzuverdienstgrenze ist davon abhängig, ob der Versicherte seine vorgezogene Altersrente als Vollrente oder als Teilrente beziehen möchte. Bei der Altersvollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze monatlich 400,- EUR (brutto). Diese Hinzuverdienstgrenze gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. Es ist daher insofern unbeachtlich, ob die Einkünfte in den alten oder den neuen Bundesländern erzielt werden. Bei den Altersteilrenten wird die jeweils maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für jeden Versicherten individuell berechnet. Möchte ein Versicherter-z.B. weil er weiterhin in größerem Umfang arbeiten will- die vorgezogene Altersrente nicht als Vollrente, sondern als Teilrente beziehen, hängt die Höhe des zulässigen Hinzuverdienstes davon ab, welche der drei möglichen Teilrenten der Versicherte beantragt. Bei einer Teilrente in Höhe von einem Drittel der erreichten Vollrente erhält man die für jeden Versicherten individuell geltende Hinzuverdienstgrenze, indem das 0,25 fache der monatlichen Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfältigt wird. Zur Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen vgl. im Einzelnen Ziff. 4.3.1. Für die Teilrente in Höhe der halben Altersvollrente gilt statt des 0,25fachen das 0,19fache und für die Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Altersvollrente das 0,13fache der jeweils maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße. Somit werden auch bei den vorgezogenen Altersrenten - wie bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - über die Entgeltpunkte die individuellen Hinzuverdienstgrenzen jedes einzelnen Rentenbeziehers gesteuert. Ergeben sich für die letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Altersrente jedoch weniger als 1,5Entgeltpunkte, wird auch hier nicht dieser geringere Wertzugrunde gelegt. In diesen Fällen wird mit 1,5 Entgeltpunkten vervielfältigt. Dabei handelt es sich dann um die für jede Teilrentenart maßgebliche Mindesthinzuverdienstgrenze. Möchte ein Versicherter demnach eine Teilrente in Höhe von einem Drittel der Altersvollrente beziehen, so gilt in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 für einen Hinzuverdienst in den alten Bundesländern die Mindesthinzuverdienstgrenze von 958,13 EUR, in den neuen Bundesländern bis zum 30.6.2011 von 849,98 EUR und vom 1.7.2011 an von 850,- EUR monatlich. Bei Bezug einer halben Teilrente beträgt der Grenzwert monatlich dann 728,18 EUR bzw. (ab dem 1.7.2011) 646,- EUR und bei Bezug einer Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Altersvollrente 498,23 EUR bzw. (ab dem 1.7.2011) 442,- EUR. Für einen Durchschnittsverdiener (also einen Versicherten, der in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn insgesamt drei Entgeltpunkte erworben hat) betragen die einzelnen Hinzuverdienstgrenzen das Doppelte der jeweiligen Mindesthinzuverdienstgrenzen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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