Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


6.6.4 Sonderfälle • Ehegattengesellschaft Bei Ehegatten, die gemeinsam in einem Betrieb tätig sind, kann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - möglicherweise als eine sog. „Innengesellschaft\" - und damit eine selbständige Tätigkeit vorliegen. Das gilt unabhängig davon, welcher der Ehegatten im Außenverhältnis in Erscheinung tritt und wer Inhaber bzw. Eigentümer des Betriebes ist. Von einer Ehegattengesellschaft ist immer auszugehen, wenn dies auch nach Einschätzung der Finanzverwaltung bei ihrer steuerrechtlichen Würdigung der Einkünfte der Fall ist. Weist der Einkommensteuer bescheid daher für einen im Betrieb des Ehegatten tätigen Versicherten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus, sind diese Einkünfte in der im Einkommensteuerbescheid festgestellten Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn die Ehegatten untereinander eine abweichende Verteilung des Arbeitseinkommens vereinbart haben. • Ehrenamtliche Tätigkeiten Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten sind in der Höhe als Hinzu verdienst zu berücksichtigen, in der sie Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) darstellen. Für ehrenamtliche Tätigkeiten werden häufig sogenannte Aufwandsentschädigungen gezahlt. Soweit diese den tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleichen sollen und daher steuerfrei sind (vgl. § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG), handelt es sich weder um Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen und damit auch nicht um rentenschädlichen Hinzuverdienst. Soweit Aufwandsentschädigungen auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen, sind sie steuerpflichtig. Ein steuerrechtlicher Gewinn ist Arbeitseinkommen und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährten steuerfreien Beträge sind bei der Höhe des z.B. vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelts oder des vom Finanzamt festgestellten steuerrechtlichen Gewinns in der Regel bereits berücksichtigt worden. Im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung wird daher von dem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelt bzw. den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften ausgegangen. Nachdem die Rentenversicherungsträger aufgrund neuerer ständiger Rechtsprechung des BSG (so z.B. BSG v. 25.1.2006 - B 12 KR 12/05 R- zum Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt bei ehrenamtlichen Bürgermeistern) ihre bisherige Rechtsanwendung insoweit ändern wollten, als auch Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte sowie für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger (§ 41 SGB IV) in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, in der sie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen im Sinne von §15 SGB IV darstellen, ist von Seiten des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre eine Übergangsregelung geplant. Da nach soll für diesen Personenkreis die Aufwandsentschädigung voraus sichtlich bis zum 30.9.2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst gelten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. • Entgeltumwandlung Soweit Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds verwendet werden, 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen RV nicht übersteigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.V.m. § 115 SGB IV), sind diese beitragsfrei. Hier handelt es sich insoweit nicht um rentenschädliches Arbeitsentgelt i.S. des § 14 SGB IV. • Aufsichtsratsvergütungen Die Vergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) ist regelmäßig als Arbeitseinkommen anzusehen, das bei der Einhaltung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen ist, da es sich hierbei um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach dem Einkommensteuerrecht handelt. Soweit Aufsichtsratsvergütungen jedoch aufgrund Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung an soziale Einrichtungen abgeführt und steuerrechtlich als Betriebsaus gaben gewertet werden (z. B. bei Gewerkschaftsvertretern), sind sie auch kein Arbeitseinkommen. Diese Grundsätze finden auch auf die Vergütungen für Aufsichtsräte bzw. Beiräte, Verwaltungsräte oder Ausschüsse einer GmbH Anwendung, da sie mit dem Aufsichtsrat einer AG vergleichbar sind. Gleiches gilt für Beiratsmitglieder einer Kommanditgesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für den Beirat Regelungen vorsieht, die denen für den Aufsichtsrat einer AG vergleichbar sind. • Altersteilzeitarbeit Bei einer Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz v. 23.7.1996 (BGB1.I S.1078) handelt es sich sowohl bei dem gezahlten Bruttoarbeitsentgelt als auch bei den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG gezahlten Netto-Aufstockungsbeträgen um rentenschädlichen Hinzuverdienst (eine „Hochrechnung\" der Netto-Aufstockungsbeträge auf Brutto-Werte wird hier also nicht vorgenommen). • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Erhalten nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen vom Pflegebedürftigen ein Entgelt für ihre Pflegetätigkeit, ist das kein für die Hinzuverdienstgrenze bedeutsames Arbeitsentgelt, wenn es sich im Rahmen des Pflegegeldesnach § 37 SGB XI hält, das dem Umfang der ausgeübten Pflegetätigkeit entspricht. Das Pflegegeld tritt als Geldleistung an die Stelle der Sachleistungen nach dem SGB XI. Pflegebedürftige können dementsprechend anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld, je nach dessen Höhe, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe. Übersteigt das Entgelt, das die Pflegeperson erhält, den Umfang des maßgeblichen Pflegegeldes, ist die Tätigkeit regelmäßig als erwerbsmäßig anzusehen. In diesem Fall ist das gesamte gezahlte Entgelt bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. • Einkünfte aus Photovoltaikanlagen (Solarstrom) Photovoltaik- bzw. Solarstromanlagen dienen dazu, einen Teil der Sonnenstrahlung mittels Solarzellen in elektrischen Strom umzuwandeln. Wird der so erzeugte Strom an ein Energieversorgungsunternehmen ver kauft, ordnet das Finanzamt die aus dem Verkauf erzielten Einnahmen regelmäßig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein. Diese Einkünfte sind wiederum Arbeitseinkommen i.S. von § 15 Abs. 1 SGB IV und daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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