Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


7. Regelaltersrente Um die Regelaltersrente in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht haben und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Weitere versicherungsrechtliche oderpersönliche Bedingungen bestehen nicht. Versicherte müssen die Regelaltersrente beantragen. Die rechtzeitige Antragstellung entscheidet wie bei den übrigen Renten aus eigener Versicherung mit darüber, ob die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann. Ein Antrag ist ausnahmsweise nichterforderlich, wenn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen wird. Weil in diesen Fällen ein Anspruch auf die Rente längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht, wird hier die sich anschließende Regelaltersrente von Amts wegen geleistet. Damit ist eine nahtlose Rentenzahlung an die betroffenen Versicherten gewährleistet. Möchte ein Versicherter im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder an eine Erziehungsrente die Regelaltersrente nicht beziehen, muss er dieser Rentenleistung ausdrücklich widersprechen. Bei der Regelaltersrente spielt ein nebenher erzielter Hinzuverdienst regelmäßig keine Rolle. Es hat demnach ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze auch keinerlei Bedeutung mehr, ob ein Versicherter noch abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist. Für Bundestagsabgeordnete und für Europaabgeordnete gibt es allerdings eine Regelung, wonach auch die Regelaltersrente in Höhe von 80%,höchstens jedoch in Höhe ihrer Abgeordnetenentschädigung, ruht (vgl. §§ 29 Abs. 2 AbgG, 13 Abs. 2 EuAbgG). Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, bei der ein Rentenabschlag vorgenommen werden musste, bleibt dieser Abschlag auch über die Regelaltersgrenze hinaus beim Bezug einer sich anschließenden Regelaltersrente bestehen, sofern der Versicherte die entstandene Rentenminderung nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Zahlung von Beiträgen (§ 187a SGB VI) wieder ausgeglichen hat. Möchte ein Versicherter - z.B. weil er weiterhin selbständig tätig ist und die Rente nicht für seinen Lebens unterhalt benötigt - erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze erstmals in Rente gehen, so erhöht sich seine Altersrente für jeden Monat, den er sie nicht in Anspruch nimmt, um 0,5 %. Das ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente erfüllt hat. Vor dem Hintergrund einer stetig steigenden durchschnittlichen Lebenserwartung und der damit verbundenen steigenden Rentenbezugsdauer wird durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz mit Wirkung ab 1.1.2012 die bisher geltende Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr angehoben. Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1946 erreichen dementsprechend die Regelaltersgrenze nach wie vor mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die in der Zeit vom 1.1.1947 bis zum 31.12.1963 geboren sind, wird hingegen die Regelaltersgrenze stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 einen Monat pro Jahrgang (Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 66 Jahre). Für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1963 erfolgt die Anhebung zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 Jahren auf 67 Jahre). In der Übergangsphase wird die Regelaltersgrenze somit abhängig vom Geburtsjahr bestimmt (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Bestimmte Personenkreise erhalten allerdings einen Vertrauensschutz, der dazu führt, dass die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben wird (§ 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Besonders in ihrem Vertrauen geschützt sind danach Versicherte, die in der Zeit vom 1.1.1947 bis 31.12.1954 geboren sind, wenn sie vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit i.S. der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich gegeben, wenn Versicherte sich am Stichtag 1.1.2007 bereits in Altersteilzeitarbeit befunden haben. Vertrauensschutz besteht aber auch dann, wenn die Altersteilzeitarbeit am 1.1.2007 zwar noch nicht begonnen hat, aber zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbart war. Dabei ist unbeachtlich, ob Versicherte bei der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Kein Vertrauensschutz besteht für Beamte, die mit ihrem Dienstherrn vor dem 1.1.2007 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, da diese Vereinbarung nicht auf dem Altersteilzeitgesetz beruht. Enthält eine vor dem 1.1.2007 getroffene Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit eine Rücktrittsklausel oder einen Widerrufsvorbehalt, ist dies unschädlich für den Vertrauensschutz. Gleiches gilt, wenn der Beginn bzw. das Ende der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeitarbeit auf einen anderen Zeitpunkt verschoben wird. Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz liegen selbst dann vor, wenn die beabsichtigte Altersteilzeitarbeit überhaupt nicht aufgenommen wurde. Für den Vertrauensschutz entscheidend sind grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag 1.1.2007. Wird eine der Voraussetzungen erst nach dem Stichtag erfüllt oder ist sie vor diesem Tag bereits wieder entfallen, kann die Vertrauensschutzregelung daher nicht greifen; dies gilt z.B. in den Fällen, in denen eine vor dem 1.1.2007 abgeschlossene Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit bereits vor dem Stichtag wieder aufgelöst worden ist. Ebenfalls Vertrauensschutz erhalten in der Zeit vom 1.1.1947 bis 31.12.1963 geborene Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Dies betrifft Versicherte, die aus strukturpolitischen Gründen aus dem Bergbau ausgeschieden sind. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze dann ausnahmslos erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 35 SGB VI).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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