Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


8. Renten an Hinterbliebene In der gesetzlichen RV sind Personen, die zu dem Versicherten in einem bestimmten familiären Verhältnisstehen (in erster Linie betrifft dies den Ehegatten und die Kinder des Versicherten), im Falle seines Todes eben falls gesichert. Außer den genannten Personen können aber z. B. auch Enkel und Geschwister des Verstorbenen unter bestimmten Umständen eine Rentenleistung erhalten. Seitdem 1.1.2005 gilt dies grundsätzlich auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Hinterbliebenenrenten werden alle aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten geleistet. Eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Zahlung dieser Renten ist daher, dass der Versicherte die notwendige Wartezeit erfüllt hat, wobei für alle Rentenansprüche von Hinterbliebenen die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren genügt. Damit kann ein selbständig Tätiger durch den Eintritt in die gesetzliche RV insbesondere auch seine Familie für den Fall seines Todes finanziell sichern. Für die Rentenansprüche der Hinterbliebenen ist weder von Bedeutung, ob der verstorbene Versicherte selbständig tätig, abhängig beschäftigt oder arbeitslos gewesen ist noch, ob die rentenberechtigten Hinterbliebenen eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausüben. Erzielen rentenberechtigte Hinterbliebene eigenes Ein kommen, ist in sämtlichen Fällen grundsätzlich zu prüfen, inwiefern dieses Einkommen auf die Rente angerechnet werden muss. Bei der Einkommensanrechnung wird immer ein dynamischer Freibetrag berücksichtigt (vgl. dazu Kapitel II, Ziff. 15.7). Hinweis: Bei den Renten an Hinterbliebene gelten für selbständig erwerbstätige Versicherte keine Besonderheiten. Das Einkommen, das selbständig erwerbstätige Hinterbliebene zusätzlich zur Hinterbliebenenrente erzielen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Renten an Hinterbliebene werden ebenso wie die Renten an die Versicherten selbst grundsätzlich nur auf Antrag geleistet. Hat der Versicherte im Sterbemonat eine Rente bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (regelmäßig der dem Todesmonat folgende Kalendermonat); hat er keine Rente bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente bereits mit dem Todestag. Bei einer verspäteten Antragstellung wird eine Hinterbliebenenrente jedoch - anders als Renten aus eigener Versicherung - längstens für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Antragstellung geleistet (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Einzige Ausnahme hiervon ist die Hinterbliebenenrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten. Diese Rente wird immer erst vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (§ 268 SGB VI). Nachfolgend werden die einzelnen Rentenleistungen an Hinterbliebene in einem kurzen Überblick geschildert. Näheres zu diesen Rentenleistungen kann auch der kostenpflichtigen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Renten an Hinterbliebene & Rentensplitting\" entnommen werden.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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