Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
7.1 Personenkreis
Die Hausgewerbetreibenden nehmen eine Mittelstellung zwischen unselbständigen Arbeitnehmern und den für eigene Rechnung tätigen Gewerbetreibenden ein. So sind die beiden wesentlichen Merkmale dieser Personengruppe die persönliche Unabhängigkeit und die wirtschaftliche Abhängigkeit.
Die persönliche Unabhängigkeit der Hausgewerbetreibenden, die sie von den unselbständigen Arbeitnehmern unterscheidet, kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass die Hausgewerbetreibenden in einer eigenen Betriebsstätte arbeiten, die auch die Wohnung sein kann und ihre Arbeitszeit, den Arbeitsort sowie Art, Umfang und Reihenfolge der Arbeit frei bestimmen können, wobei sie auch durch die Beschäftigung von Hilfskräften ihre Eigenschaft als Hausgewerbetreibende nicht verlieren, solange sie selbst wesentlich mitarbeiten (BSG-Urteil vom 26.10.1962- 3 RK 62/58 - [in: BSGE 18,70]).
Von den für eigene Rechnung Gewerbetreibenden unterscheiden sich Hausgewerbetreibende durch die wirtschaftliche Abhängigkeit, die sich im Wesentlichen daraus ergibt, dass die Hausgewerbetreibenden im Auftrag und für Rechnung Anderer (Gewerbetreibende, gemeinnützige Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften) arbeiten, die das Unternehmerrisiko tragen und denen allem der Unternehmergewinn zu fließt (BSG-Urteil vom 28.4.1977 - 12/3 RK 6/75 - [in: SozR 2200 § 162 Nr. 1]). Die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender geht nicht verloren, wenn vorübergehend auf eigene Rechnung gearbeitet und in diesen Fällen das Geschäftsrisiko getragen wird oder wenn sich der Hausgewerbetreibende die für seine Tätigkeit notwendigen Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft (§ 12 Abs. J 2. Halbsatz SGB IV). Haus gewerbetreibende können jedoch nur gewerblich arbeiten, d.h. Waren herstellen, be- bzw. verarbeiten oder verpacken.
Als Hausgewerbetreibende gelten die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c HAG gleichgestellten Personen, die als im Lohnauftrag arbeitende Gewerbe treibende infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 SGB IV).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587