Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


7.1 Personenkreis

Die Hausgewerbetreibenden nehmen eine Mittelstellung zwischen unselbständigen Arbeitnehmern und den für eigene Rechnung tätigen Gewerbetreibenden ein. So sind die beiden wesentlichen Merkmale dieser Personengruppe die persönliche Unabhängigkeit und die wirtschaftliche Abhängigkeit.

Die persönliche Unabhängigkeit der Hausgewerbetreibenden, die sie von den unselbständigen Arbeitnehmern unterscheidet, kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass die Hausgewerbetreibenden in einer eigenen Betriebsstätte arbeiten, die auch die Wohnung sein kann und ihre Arbeitszeit, den Arbeitsort sowie Art, Umfang und Reihenfolge der Arbeit frei bestimmen können, wobei sie auch durch die Beschäftigung von Hilfskräften ihre Eigenschaft als Hausgewerbetreibende nicht verlieren, solange sie selbst wesentlich mitarbeiten (BSG-Urteil vom 26.10.1962- 3 RK 62/58 - [in: BSGE 18,70]).

Von den für eigene Rechnung Gewerbetreibenden unterscheiden sich Hausgewerbetreibende durch die wirtschaftliche Abhängigkeit, die sich im Wesentlichen daraus ergibt, dass die Hausgewerbetreibenden im Auftrag und für Rechnung Anderer (Gewerbetreibende, gemeinnützige Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften) arbeiten, die das Unternehmerrisiko tragen und denen allem der Unternehmergewinn zu fließt (BSG-Urteil vom 28.4.1977 - 12/3 RK 6/75 - [in: SozR 2200 § 162 Nr. 1]). Die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender geht nicht verloren, wenn vorübergehend auf eigene Rechnung gearbeitet und in diesen Fällen das Geschäftsrisiko getragen wird oder wenn sich der Hausgewerbetreibende die für seine Tätigkeit notwendigen Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft (§ 12 Abs. J 2. Halbsatz SGB IV). Haus gewerbetreibende können jedoch nur gewerblich arbeiten, d.h. Waren herstellen, be- bzw. verarbeiten oder verpacken.

Als Hausgewerbetreibende gelten die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c HAG gleichgestellten Personen, die als im Lohnauftrag arbeitende Gewerbe treibende infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 SGB IV).





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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