Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
7.1 Personenkreis
Die Hausgewerbetreibenden nehmen eine Mittelstellung zwischen unselbständigen Arbeitnehmern und den für eigene Rechnung tätigen Gewerbetreibenden ein. So sind die beiden wesentlichen Merkmale dieser Personengruppe die persönliche Unabhängigkeit und die wirtschaftliche Abhängigkeit.
Die persönliche Unabhängigkeit der Hausgewerbetreibenden, die sie von den unselbständigen Arbeitnehmern unterscheidet, kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass die Hausgewerbetreibenden in einer eigenen Betriebsstätte arbeiten, die auch die Wohnung sein kann und ihre Arbeitszeit, den Arbeitsort sowie Art, Umfang und Reihenfolge der Arbeit frei bestimmen können, wobei sie auch durch die Beschäftigung von Hilfskräften ihre Eigenschaft als Hausgewerbetreibende nicht verlieren, solange sie selbst wesentlich mitarbeiten (BSG-Urteil vom 26.10.1962- 3 RK 62/58 - [in: BSGE 18,70]).
Von den für eigene Rechnung Gewerbetreibenden unterscheiden sich Hausgewerbetreibende durch die wirtschaftliche Abhängigkeit, die sich im Wesentlichen daraus ergibt, dass die Hausgewerbetreibenden im Auftrag und für Rechnung Anderer (Gewerbetreibende, gemeinnützige Unternehmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften) arbeiten, die das Unternehmerrisiko tragen und denen allem der Unternehmergewinn zu fließt (BSG-Urteil vom 28.4.1977 - 12/3 RK 6/75 - [in: SozR 2200 § 162 Nr. 1]). Die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender geht nicht verloren, wenn vorübergehend auf eigene Rechnung gearbeitet und in diesen Fällen das Geschäftsrisiko getragen wird oder wenn sich der Hausgewerbetreibende die für seine Tätigkeit notwendigen Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft (§ 12 Abs. J 2. Halbsatz SGB IV). Haus gewerbetreibende können jedoch nur gewerblich arbeiten, d.h. Waren herstellen, be- bzw. verarbeiten oder verpacken.
Als Hausgewerbetreibende gelten die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c HAG gleichgestellten Personen, die als im Lohnauftrag arbeitende Gewerbe treibende infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 SGB IV).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;