Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


7.2 Abgrenzung zu Heimarbeitern

Von den Hausgewerbetreibenden sind die Heimarbeiter abzugrenzen, weil sie kraft gesetzlicher Definition als Beschäftigte gelten und dem entsprechend unter den allgemeinen Voraussetzungen gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind.

Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen (§ 12 Abs. 2 SGB IV).

Heimarbeiter unterscheiden sich von den Hausgewerbetreibenden da durch, dass sie nach außen nicht als selbständige Unternehmer auftreten. Sie dürfen im Gegensatz zu den Hausgewerbetreibenden nur für fremde Rechnung arbeiten. Darüber hinaus werden Heimarbeiter nicht wie Hausgewerbetreibende nur gewerblich tätig, sondern arbeiten erwerbsmäßig, d. h., sie sind also nicht nur mit der Herstellung, Be- bzw. Verarbeitung oder Verpackung von Waren befasst, sondern können auch Angestelltentätigkeiten wie Büroarbeiten, z.B. als Stenotypistin, Phonotypistin, Buchhalter oder Kontorist in Heimarbeit ausführen.

Nach der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger ist für die Abgrenzung entscheidend, ob jemand

  • allein bzw. nur mit Familienangehörigen oder aber
  • mit bei ihm beschäftigten fremden Hilfskräften arbeitet.

Personen, die ihre Arbeit allein oder ausschließlich mit ihren Familien angehörigen bewältigen, sind im Allgemeinen als Heimarbeiter anzusehen. Beschäftigen Gewerbetreibende dagegen fremde Hilfskräfte, so gehören sie - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu den Hausgewerbetreibenden. Dieses Abgrenzungsmerkmal versagt allerdings, Sofern keine fremden Hilfskräfte beschäftigt werden, da Gewerbetreibende auch als Haus gewerbetreibende angesehen werden können, wenn sie nicht mit menschlichen Hilfskräften, sondern ausschließlich mit Maschinen arbeiten. Eine Abgrenzung kann in diesen Einzelfällen immer nur anhand der Gesamtumstände erfolgen, wobei auch der Verkehrsanschauung eine große Bedeutung zukommt.

Der Besitz eines Gewerbescheins ist kein Kriterium zur Abgrenzung der Hausgewerbetreibenden von den Heimarbeitern.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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