Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


7.2 Abgrenzung zu Heimarbeitern

Von den Hausgewerbetreibenden sind die Heimarbeiter abzugrenzen, weil sie kraft gesetzlicher Definition als Beschäftigte gelten und dem entsprechend unter den allgemeinen Voraussetzungen gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind.

Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen (§ 12 Abs. 2 SGB IV).

Heimarbeiter unterscheiden sich von den Hausgewerbetreibenden da durch, dass sie nach außen nicht als selbständige Unternehmer auftreten. Sie dürfen im Gegensatz zu den Hausgewerbetreibenden nur für fremde Rechnung arbeiten. Darüber hinaus werden Heimarbeiter nicht wie Hausgewerbetreibende nur gewerblich tätig, sondern arbeiten erwerbsmäßig, d. h., sie sind also nicht nur mit der Herstellung, Be- bzw. Verarbeitung oder Verpackung von Waren befasst, sondern können auch Angestelltentätigkeiten wie Büroarbeiten, z.B. als Stenotypistin, Phonotypistin, Buchhalter oder Kontorist in Heimarbeit ausführen.

Nach der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger ist für die Abgrenzung entscheidend, ob jemand

  • allein bzw. nur mit Familienangehörigen oder aber
  • mit bei ihm beschäftigten fremden Hilfskräften arbeitet.

Personen, die ihre Arbeit allein oder ausschließlich mit ihren Familien angehörigen bewältigen, sind im Allgemeinen als Heimarbeiter anzusehen. Beschäftigen Gewerbetreibende dagegen fremde Hilfskräfte, so gehören sie - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu den Hausgewerbetreibenden. Dieses Abgrenzungsmerkmal versagt allerdings, Sofern keine fremden Hilfskräfte beschäftigt werden, da Gewerbetreibende auch als Haus gewerbetreibende angesehen werden können, wenn sie nicht mit menschlichen Hilfskräften, sondern ausschließlich mit Maschinen arbeiten. Eine Abgrenzung kann in diesen Einzelfällen immer nur anhand der Gesamtumstände erfolgen, wobei auch der Verkehrsanschauung eine große Bedeutung zukommt.

Der Besitz eines Gewerbescheins ist kein Kriterium zur Abgrenzung der Hausgewerbetreibenden von den Heimarbeitern.





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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