Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 7.1 Personenkreis
- 7.2 Abgrenzung zu Heimarbeitern
- 7.3 Zwischenmeister
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
7.2 Abgrenzung zu Heimarbeitern
Von den Hausgewerbetreibenden sind die Heimarbeiter abzugrenzen, weil sie kraft gesetzlicher Definition als Beschäftigte gelten und dem entsprechend unter den allgemeinen Voraussetzungen gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind.
Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen (§ 12 Abs. 2 SGB IV).
Heimarbeiter unterscheiden sich von den Hausgewerbetreibenden da durch, dass sie nach außen nicht als selbständige Unternehmer auftreten. Sie dürfen im Gegensatz zu den Hausgewerbetreibenden nur für fremde Rechnung arbeiten. Darüber hinaus werden Heimarbeiter nicht wie Hausgewerbetreibende nur gewerblich tätig, sondern arbeiten erwerbsmäßig, d. h., sie sind also nicht nur mit der Herstellung, Be- bzw. Verarbeitung oder Verpackung von Waren befasst, sondern können auch Angestelltentätigkeiten wie Büroarbeiten, z.B. als Stenotypistin, Phonotypistin, Buchhalter oder Kontorist in Heimarbeit ausführen.
Nach der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger ist für die Abgrenzung entscheidend, ob jemand
- allein bzw. nur mit Familienangehörigen oder aber
- mit bei ihm beschäftigten fremden Hilfskräften arbeitet.
Personen, die ihre Arbeit allein oder ausschließlich mit ihren Familien angehörigen bewältigen, sind im Allgemeinen als Heimarbeiter anzusehen. Beschäftigen Gewerbetreibende dagegen fremde Hilfskräfte, so gehören sie - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu den Hausgewerbetreibenden. Dieses Abgrenzungsmerkmal versagt allerdings, Sofern keine fremden Hilfskräfte beschäftigt werden, da Gewerbetreibende auch als Haus gewerbetreibende angesehen werden können, wenn sie nicht mit menschlichen Hilfskräften, sondern ausschließlich mit Maschinen arbeiten. Eine Abgrenzung kann in diesen Einzelfällen immer nur anhand der Gesamtumstände erfolgen, wobei auch der Verkehrsanschauung eine große Bedeutung zukommt.
Der Besitz eines Gewerbescheins ist kein Kriterium zur Abgrenzung der Hausgewerbetreibenden von den Heimarbeitern.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587