Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


7.1 Verfahren Die Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen RV (RV-BZV) vom 31.10.1991 in der Fassung vom 23.7.1996 regelt Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der freiwilligen Beiträge. Die Beitragszahlung kann nach § 2 Satz 2 RVBZV durch Abbuchung (Einzugsermächtigung), Überweisung, Einzahlung, Scheck oder Barzahlung erfolgen. Aus rein praktischen Gründen empfiehlt sich im Regelfall die bargeldlose Beitragszahlung. Es bleibt dem freiwillig Versicherten überlassen, ob die freiwilligen Beiträge monatlich von einem Bankkonto abgebucht oder mittels Dauerauftrag auf ein Konto des zuständigen Rentenversicherungsträgers überwiesen werden. Zur Vermeidung von Fristversäumnissen ist es vorteilhafter, für die monatliche Beitragszahlung das Abbuchungsverfahrens zu wählen. Als Nachweis der Beitragszahlung übersendet der Rentenversicherungsträger dem Versicherten spätestens bis zum 28.2. jeden Jahres eine Bestätigung über die im vorangegangenen Kalenderjahrgezahlten Bei träge. Die Beitragsbescheinigung für Beiträge, die noch bis zum 31.3. gezahlt werden (s. Ziff.7.2), wird unverzüglich übersandt. Freiwillig Versicherte, die sich im Ausland aufhalten, sollten den ersten Beitrag erst nach Aufforderung durch den Rentenversicherungsträger zahlen. Die Beitragszahlung durch inländische Beauftragte ist zulässig. Bankenverlangen erhebliche Gebühren für die Abwicklung von Überweisungen aus dem Ausland. Diese Gebühren werden vom Rentenversicherungsträger nicht getragen. Der Rentenversicherungsträgererhält auf seinem Konto nur den um die Gebühren gekürzten Betrag. Dem Versichertenkonto kann deshalb nur der um die Bankgebühren gekürzte Betrag als Beitrag gutgeschrieben werden, und zwar auch nur dann, wenn die eingegangenen Beträge zumindest dem Mindestbeitrag entsprechen. Wegen der möglichen Gebührenbelastung sollten sich die freiwillig Versicherten von ihrem Geldinstitut beraten lassen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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