Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
7.1 Verfahren Die Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen RV (RV-BZV) vom 31.10.1991 in der Fassung vom 23.7.1996 regelt Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der freiwilligen Beiträge. Die Beitragszahlung kann nach § 2 Satz 2 RVBZV durch Abbuchung (Einzugsermächtigung), Überweisung, Einzahlung, Scheck oder Barzahlung erfolgen. Aus rein praktischen Gründen empfiehlt sich im Regelfall die bargeldlose Beitragszahlung. Es bleibt dem freiwillig Versicherten überlassen, ob die freiwilligen Beiträge monatlich von einem Bankkonto abgebucht oder mittels Dauerauftrag auf ein Konto des zuständigen Rentenversicherungsträgers überwiesen werden. Zur Vermeidung von Fristversäumnissen ist es vorteilhafter, für die monatliche Beitragszahlung das Abbuchungsverfahrens zu wählen. Als Nachweis der Beitragszahlung übersendet der Rentenversicherungsträger dem Versicherten spätestens bis zum 28.2. jeden Jahres eine Bestätigung über die im vorangegangenen Kalenderjahrgezahlten Bei träge. Die Beitragsbescheinigung für Beiträge, die noch bis zum 31.3. gezahlt werden (s. Ziff.7.2), wird unverzüglich übersandt. Freiwillig Versicherte, die sich im Ausland aufhalten, sollten den ersten Beitrag erst nach Aufforderung durch den Rentenversicherungsträger zahlen. Die Beitragszahlung durch inländische Beauftragte ist zulässig. Bankenverlangen erhebliche Gebühren für die Abwicklung von Überweisungen aus dem Ausland. Diese Gebühren werden vom Rentenversicherungsträger nicht getragen. Der Rentenversicherungsträgererhält auf seinem Konto nur den um die Gebühren gekürzten Betrag. Dem Versichertenkonto kann deshalb nur der um die Bankgebühren gekürzte Betrag als Beitrag gutgeschrieben werden, und zwar auch nur dann, wenn die eingegangenen Beträge zumindest dem Mindestbeitrag entsprechen. Wegen der möglichen Gebührenbelastung sollten sich die freiwillig Versicherten von ihrem Geldinstitut beraten lassen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587