Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


7.2 Wirksamkeit der Beiträge Freiwillige Beiträge sind nach § 197 Abs. 2 SGB VI wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Diese Frist wird nach § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Unter dem Begriff „Beitragsverfahren\" ist grundsätzlich jedes Verwaltungsverfahren außerhalb des Rentenverfahrens zu verstehen (z.B. Kontenklärungsverfahren, Verfahren zur Feststellung von Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten, nicht aber Erteilung einer reinen Ehezeitauskunft im Versorgungsausgleichsverfahren). Auch ein auf den Einzelfall bezogenes konkretes Auskunftsersuchen löst ein Verfahren aus, das zur Unterbrechung der Zahlungsfrist von freiwilligen Beiträgen führt. Ist die Unterbrechung der Frist beendet, beginnt sie sofort wieder zu laufen. Für die Wirksamkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge bedeutet dies, dass nach Beendigung der Unterbrechung mindestens noch drei Monate für die Beitragszahlung übrigbleiben. Werden freiwillige Beiträge für einen zurückliegenden Zeitraum ge zahlt, gelten folgende (veränderte) Beitragsberechnungsgrundlagen (§ 200 SGB VI): • Maßgebend sind die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten. • Es gilt die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträ ge gezahlt werden.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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