Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


8.3 Rentensplitting Ehegatten, deren Ehe nachdem 31.12.2001geschlossen worden ist, können grundsätzlich zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Rentensplitting wählen (§ 120a SGB VI). Ehegatten, deren Ehe am 31.12.2001 bereits bestanden hat, können das Rentensplitting nur wählen, wenn bei de Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren wurden, also keiner der beiden am 1.1.2002 bereits 40 Jahre alt gewesen ist. Für Selbständige gibt es im Zusammenhang mit dem Rentensplitting keine Besonderheiten zu beachten. Mit der verbindlichen Wahl des Rentensplittings schließen die Ehegatten die spätere Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente aus. Beim Rentensplitting bestimmen die Ehegatten gemeinsam, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen RV gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Nach Durchführung des Rentensplittings sind die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen RV gleich hoch. Das Rentensplitting ist damit angelehnt an den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der bei Scheidungen die gleichmäßige Aufteilung der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten vorsieht. Im Gegensatz zum Versorgungsausgleich erfasst das Rentensplitting jedoch nur die in der gesetzlichen RV erworbenen und nichtsämtliche Versorgungsanwartschaften der Ehegatten. Grundsätzlich können sich Ehegatten erst dann für ein Rentensplitting entscheiden, wenn entweder erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen RV haben oder aber für einen Ehegatten erstmalig der Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen RV besteht und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat (vgl. hierzu Ziff.7). Ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht jedoch nur, wenn außerdem bei beiden Ehegatten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind (zu den rentenrechtlichen Zeiten s. auch Ziff. 9). Damit kommt für Bezieher von Versorgungen außerhalb der gesetzlichen RV (z.B. Beamte) regelmäßig ein Rentensplitting nicht in Betracht. Wartezeitmonate, die sich aus einer Gutschrift im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bzw. aufgrund einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ergeben, werden bei der Prüfung der 25 Jahre nicht berücksichtigt. Die 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten müssen bis zum Ende der sog. Splittingzeit zurückgelegt worden sein. Diese beginnt mit dem Monat, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet in den Fällen, in denen der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings durch die Leistung einer Vollrente wegen Alters entsteht, mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn der Rente. In den Fällen, in denen ein Ehegatte bereits eine Altersvollrente bezieht und der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings mit Erreichen der für den anderen Ehegatten geltenden Regelaltersgrenze entsteht, endet die Splittingzeitmit Ablauf des Monats, in dem der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht. Darüber hinaus kann beim Tod eines Ehegattender überlebende Ehe gatte das Rentensplitting allein herbeiführen, sofern die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist oder die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind. Lag die Eheschließung vor dem 1.1.2002, gilt das allerdings nur, wenn der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist. Hätten die Ehegatten zu Lebzeiten eine gemeinsame Erklärung über die Durchführung des Rentensplittings abgeben können, haben sie von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht, darf der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten die Durchführung des Rentensplittings nicht mehr bestimmen. Die erforderlichen 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten bis zum Ende der Splittingzeit müssen hier allein beim überlebenden Ehegatten vorliegen. Ende der Splittingzeit ist hier der Ablauf des Todesmonats des verstorbenen Ehegatten. Damit die Voraussetzung „25 Jahre rentenrechtliche Zeiten\" auch bei einem frühzeitigen Tod eines Ehegatten erfüllt werden kann, werden zu den in diesen Fällen regelmäßig nur in geringem Umfang vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten zusätzliche Kalendermonate hinzugezählt. Als zusätzliche Monate gelten grundsätzlich die Monate vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten. Dieser Zeitraum wird allerdings höchstens in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in der Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr des überlebenden Ehegatten bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten stehen. Eine Rückgängigmachung des Rentensplittings ist möglich, wenn der insgesamt durch das Rentensplitting begünstigte Ehegatte verstorben ist und ihm oder seinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting keine an gemessenen Leistungen gewährt worden sind (§ 120b SGB VI). Diese Regelung orientiert sich an den insoweit ähnlichen Anpassungsregelungen im Versorgungsausgleich. Es würde bei dieser Fallgestaltung eine unangemessene Härte darstellen, die Rente des überlebenden Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen dauerhaft zu kürzen. Daher besteht grundsätzlich Anspruch auf die ungekürzte Rente, wenn aus dem Rentensplitting nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden sind. In bestimmten Fällen kann eine bestandskräftige Entscheidung über das Rentensplitting auch geändert werden, z.B. wenn dadurch eine maßgebende Wartezeit erfüllt wird (§ 120c SGB VI). Auch in das Rentensplitting wurden die eingetragenen Lebenspartnerschaften (i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16.2.2001) ab dem 1.12005 einbezogen (§ 120e SGB VI). Damit wird den Lebenspartnern ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, die jeweils in der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig zwischen ihnen aufzuteilen. Allerdings ist ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ausgeschlossen, wenn während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde. Dies war theoretisch bis zum 31.12.2004 möglich, weil erst seit dem 1.1.2005 das Bestehen einer Lebenspartnerschaft ein Ehehindernis darstellt. Wird die eingetragene Lebenspartnerschaft auf gehoben, führt zukünftig ebenso wie bei einer Ehescheidung das Familiengericht einen Versorgungsausgleichdurch. Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gleichmäßig zwischen den Lebenspartnern aufgeteilt. Die Lebenspartner können ebenso wie Ehegatten grundsätzlich vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll. Der Versorgungsausgleich wurde für alle Lebenspartnerschaften eingeführt, die ab dem 1.1.2005 begründet werden. Bei Lebenspartnerschaften, die bereits vor dem 1.1.2005 begründet worden sind, konnten beide Lebenspartner bis zum 31.12.2005 erklären, dass bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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