Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 8.3 Zuständiger Rentenversicherungsträger
- 9. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben
- 9.1 Historie
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
9. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben
§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der seitdem 1.1.2004 aktuell geltenden Fassung nach dem Fünften Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom4.12.2004 (BGBl. I S. 3183) regelt die Renten Versicherungspflicht von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass der Gewerbetreibende
- in die Handwerksrolle eingetragen ist und
- in seiner Person die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaften gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Ausdrücklich ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Gewerbetreibende, die einen Handwerksbetrieb
- im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung (HwO) oder
- aufgrund § 4 HwO
führen.
Die Versicherungspflicht als Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb setzt folglich mehrere Aspekte voraus, so, dass
- der Handwerksbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist,
- der Gewerbetreibende in seiner Person die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
- die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;