Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


9.1 Historie

In die Handwerksrolle eingetragene Handwerker unterliegen bereits seit dem 1.1.1939 der Rentenversicherungspflicht.

• HVG

Das zum o.g. Zeitpunkt in Kraft getretene Handwerkerversorgungsgesetz (HVG) regelte, dass alle in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten ihrer Hinterbliebenen in der Angestelltenversicherung rentenversicherungspflichtig waren. Die Versicherungspflicht bestand unabhängig von der Höhe des Einkommens. Hatte der Handwerker einen (privaten) Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, konnte -je nach Umfang des Lebensversicherungsvertrages - Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Befreiung von der halben Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht werden.

• HwVG

Das zum 1.1.1962 in Kraft getretene Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) vom 8.9.1960 (BGBl. IS. 737) löste die Regelungen des HVG ab. Es bestimmte in § 1 Abs. 1 Satz 1, dass in die Handwerksrolle ein getragene Handwerker in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert waren. Handwerker in diesem Sinne waren auch die Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, die den Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle genüg ten. Es galten ausdrücklich - soweit nicht das HwVG Abweichendes bestimmte - die Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherungspflichtigen Personen; dies waren Hausgewerbetreibende sowie Küstenschiffer und Küstenfischer.

Die Versicherungspflicht bestand aber nur, solange Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Kalendermonate entrichtet waren; danach endete die Versicherungspflicht. Diese Begrenzung galt nicht für Bezirksschornsteinfegermeister.

Nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23.9.1990 (BGBl. II S. 885) galt das HwVG im Beitrittsgebiet nicht.

• SGB VI

Mit der Kodifizierung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung aller Versicherungszweige in nur einem Gesetz, dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. IS. 2261), ist auch das Recht der Handwerkerversicherung unter Aufhebung des HwVG (Art. 83 Nr. 20 RRG 1992) gesetzestechnisch in diese Regelungen des SGB VI einbezogen worden.

Seit dem 1.1.1992 regelt § 2 Nr. 8 SGB VI (seit 1.1.1999 § 2 Satz 1 Nr. 8) die Versicherungspflicht von in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerkern, wobei unverändert bei einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft als Handwerker galt, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Hand werksrolle erfüllte.

In wesentlicher Änderung zum bisherigen Recht regelt § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die antragsabhängige Befreiungsmöglichkeit für Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Die seit 1.1.1962 geltende Begrenzung der Versicherungspflicht wurde also zugunsten einer Befreiungsmöglichkeit aufgegeben.

• Handwerksnovelle

Am 1.1.2004 trat das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. IS. 2934) in Kraft.

In ihrem Vorfeld wurden diese Maßnahmen unter der Überschrift "große Hand Werksnovelle" in der politischen Diskussion geführt. Aus Rentenversicherungsrechtlicher Sicht ergaben sich aus diesem Gesetz wesentliche Änderungen.

Aufgrund arbeitsmarktpolitischer Erwägungen, nach denen der Zugang zur Ausübung eines selbständigen Handwerks erleichtert werden sollte, wurde für eine Reihe von Handwerksgewerben das Erfordernis des Nachweises besonderer Qualifikationen für deren Führung (insbesondere Meisterprüfung) aufgegeben.

Der sog. Meisterzwang wurde auf 41 Handwerke beschränkt, die in der Anlage A zur HwO als zulassungspflichtige Handwerke definiert wer den. Die übrigen, bisher in der Anlage A zur HwO aufgeführten Hand werke wurden in der Anlage B Abschn. 1 der HwO als zulassungsfreie Handwerke zusammengefasst. Der Abschn. 2 der Anlage B der HwO enthält die handwerksähnlichen Gewerbe. Daraus ergibt sich ab 1.1.2004 folgende Gliederung der Gewerbe in der HwO:

  • Anlage A zulassungspflichtige Handwerke
  • Anlage B Abschn. 1 zulassungsfreie Handwerke
  • Anlage B Abschn. 2 handwerksähnliche Gewerbe.

Darüber hinaus wurde mit der großen Handwerksnovelle das bisherige sogenannte "Inhaberprinzip" aufgegeben, wonach die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationen vom Inhaber eines Handwerksbetriebs erfüllt werden mussten. Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nunmehr nur noch an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betriebsleiter des eingetragenen Unternehmens die handwerkliche Befähigung besitzt.

Diese Änderungen wurden ebenfalls bei der Vorschrift über die Versicherungspflicht berücksichtigt. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des Art. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2951) bestimmte daher, dass versicherungspflichtig sind selbständig tätige

"Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist."

Danach regelte die Vorschrift abweichend von dem bis 31.12.2003 verwandten Begriff nicht mehr die Versicherungspflicht von selbständigen Handwerkern, sondern die Versicherungspflicht von selbständigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben.

Weiterhin hatte die Änderung eine nicht unerhebliche Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises zur Folge. So unterlagen die Personen, die nach § 4 HwO nach dem Tod des Betriebsinhabers den Handwerksbetrieb auch ohne besondere Qualifikation fortführen dürfen (Witwe/Witwer, der Lebenspartner, Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter), der Versicherungspflicht. Ferner wurden selbständige Gewerbetreibende, die ein zulassungsfreies Handwerk ausübten, auch ohne Befähigungsnachweis versicherungspflichtig. Entsprechendes galt für Gesellschafter einer in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerkeeingetragenen Personengesellschaft.

• Fünftes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wurde - der amtlichen Begründung zufolge - eine Anpassung der Vorschriften zur Rentenversicherungspflicht selbständig Gewerbe treibender in Handwerksbetrieben an die große Handwerksnovelle nachgeholt, mit der unter konsequenter Umsetzung der handwerksrechtlichen Änderungen der versicherungsrechtliche Status quo aufrechter halten wurde. Weiterhin wurde die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten als problematisch erachtete versicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ein zulassungsfreies Handwerksgewerbe ausüben und denjenigen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, beseitigt.

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 4.12.2004 (BGBl. I S. 3183) wurde daher die Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises rückwirkend zum 1.1.2004 wieder aufgehoben.

Danach besteht Versicherungspflicht - wie nach dem bis Ende 2003 geltenden Recht - nur für diejenigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben, die in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Rückgängig gemacht wurde die Versicherungspflicht

  • selbständig Gewerbetreibender, die ohne Befähigungsnachweis ein zulassungsfreies Handwerk ausüben und daher in das Verzeichnis nach § 19 HwO aufzunehmen sind,
  • Gewerbetreibender, die einen Handwerksbetrieb aufgrund § 4 HwO führen,
  • selbständig Gewerbetreibender, deren Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, weil sie einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen, ohne dass sie in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen.




Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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