Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


9.2 Beitragszeiten Beitragszeiten Kalendermonate mit Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen freiwilligen Beiträgen vollwertige Beitragszeiten Kalendermonate, die mit einer Beitragszeit, nicht aber mit einer Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeit belegt sind. beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeit belegt sind und Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge gezahlt sind oder als gezahlt gelten und auch solche, für die freiwillige Beiträge entrichtet werden (§ 55 SGB VI). Maßgebend sind hier neben den nach geltendem Bundesrecht an einen Träger der RV, z.B. der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA), gezahlten Beiträgen u.a. auch folgende Zeiten: • nach reichsgesetzlichen Vorschriften z.B. an die frühere Reichsversicherungsanstalt (RfA) gezahlte Beiträge, • zu einem System der gesetzlichen RV des Beitrittsgebietes gezahlte Beiträge und • unter bestimmten Voraussetzungen: Beitrags- und Beschäftigungszeiten in bestimmten ausländischen Gebieten nach den Vorschriften des Fremdrentenrechts und nach über- und zwischenstaatlichen Regelungen. Es ist hierbei für die spätere Rente von untergeordneter Bedeutung, ob die Beiträge z.B. in Reichsmark, Mark, DM oder in Euro gezahlt wurden. Sämtliche Beitragszeiten - sowohl Pflicht- als auch freiwillige Beiträge - wirken sich rentenerhöhend aus und zählen mit für die Erfüllung der einzelnen Wartezeiten als Voraussetzung für eine Leistung aus der RV. Allerdings kann es für die Erfüllung weiterer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen sinnvoll sein, anstelle von freiwilligen Beiträgen Pflichtbeiträge zu zahlen. Das kann z.B. für den Schutz bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung der Fall sein. Die Beitragszeiten werden bei der Rentenberechnung unterschieden in vollwertige und beitragsgeminderte Zeiten. Zeiten mit vollwertigen Beitragszeiten sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und keine beitragsgeminderten Zeiten sind. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Darüber hinaus gelten Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als beitragsgeminderte Zeiten. Unabhängig von dem Vorliegen einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung galten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr als Zeiten einer beruflichen Ausbildung (sog. Fiktion er Berufsausbildung). Diese Monate waren also generell beitragsgeminderte Zeiten. Dies galt jedoch nur noch, wenn die Rente vor dem 1.1.2009 begonnen hat. Beginnt die Rente danach, sind nur noch tatsächliche Zeiten einer beruflichen Ausbildung beitragsgeminderte Zeiten. Hierfür werden maximal 36 Kalendermonate anerkannt. Entgegen der Bezeichnung „beitragsgeminderte Zeiten\" mindern Anrechnungszeiten, die Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten oder der Tat bestand der tatsächlichen beruflichen Ausbildung die vorhandenen Bei träge nicht. Allerdings liegen in der Regel während beitragsgeminderter Zeiten keine hohen Beiträge vor. Damit diese niedrigen Beiträge sich nicht insgesamt negativ auf die Rentenhöhe auswirken, sind die Zeiten bei der Rentenberechnung zunächst wie vollwertige Beitragszeiten zu behandeln, erhalten also den durch die Beitragsleistung erworbenen Wert. Sie werden aber mindestens so bewertet, wie sie zu bewerten wären, wenn es sich um beitragsfreie Zeiten (Kalendermonate mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten, die nicht gleichzeitig mit einer Beitragszeit belegt sind) handeln würde, also eine Beitragsleistung nicht erbracht worden wäre. Ggf. bekommt also eine beitragsgeminderte Zeit zu der eigentlichen Bewertung aus dem Beitrag noch einen Zuschlag, wenn die Bewertung als beitragsfreie Zeit die höhere wäre.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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