Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
9.2 Beitragszeiten Beitragszeiten Kalendermonate mit Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen freiwilligen Beiträgen vollwertige Beitragszeiten Kalendermonate, die mit einer Beitragszeit, nicht aber mit einer Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeit belegt sind. beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeit belegt sind und Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge gezahlt sind oder als gezahlt gelten und auch solche, für die freiwillige Beiträge entrichtet werden (§ 55 SGB VI). Maßgebend sind hier neben den nach geltendem Bundesrecht an einen Träger der RV, z.B. der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA), gezahlten Beiträgen u.a. auch folgende Zeiten: • nach reichsgesetzlichen Vorschriften z.B. an die frühere Reichsversicherungsanstalt (RfA) gezahlte Beiträge, • zu einem System der gesetzlichen RV des Beitrittsgebietes gezahlte Beiträge und • unter bestimmten Voraussetzungen: Beitrags- und Beschäftigungszeiten in bestimmten ausländischen Gebieten nach den Vorschriften des Fremdrentenrechts und nach über- und zwischenstaatlichen Regelungen. Es ist hierbei für die spätere Rente von untergeordneter Bedeutung, ob die Beiträge z.B. in Reichsmark, Mark, DM oder in Euro gezahlt wurden. Sämtliche Beitragszeiten - sowohl Pflicht- als auch freiwillige Beiträge - wirken sich rentenerhöhend aus und zählen mit für die Erfüllung der einzelnen Wartezeiten als Voraussetzung für eine Leistung aus der RV. Allerdings kann es für die Erfüllung weiterer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen sinnvoll sein, anstelle von freiwilligen Beiträgen Pflichtbeiträge zu zahlen. Das kann z.B. für den Schutz bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung der Fall sein. Die Beitragszeiten werden bei der Rentenberechnung unterschieden in vollwertige und beitragsgeminderte Zeiten. Zeiten mit vollwertigen Beitragszeiten sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und keine beitragsgeminderten Zeiten sind. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Darüber hinaus gelten Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als beitragsgeminderte Zeiten. Unabhängig von dem Vorliegen einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung galten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr als Zeiten einer beruflichen Ausbildung (sog. Fiktion er Berufsausbildung). Diese Monate waren also generell beitragsgeminderte Zeiten. Dies galt jedoch nur noch, wenn die Rente vor dem 1.1.2009 begonnen hat. Beginnt die Rente danach, sind nur noch tatsächliche Zeiten einer beruflichen Ausbildung beitragsgeminderte Zeiten. Hierfür werden maximal 36 Kalendermonate anerkannt. Entgegen der Bezeichnung „beitragsgeminderte Zeiten\" mindern Anrechnungszeiten, die Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten oder der Tat bestand der tatsächlichen beruflichen Ausbildung die vorhandenen Bei träge nicht. Allerdings liegen in der Regel während beitragsgeminderter Zeiten keine hohen Beiträge vor. Damit diese niedrigen Beiträge sich nicht insgesamt negativ auf die Rentenhöhe auswirken, sind die Zeiten bei der Rentenberechnung zunächst wie vollwertige Beitragszeiten zu behandeln, erhalten also den durch die Beitragsleistung erworbenen Wert. Sie werden aber mindestens so bewertet, wie sie zu bewerten wären, wenn es sich um beitragsfreie Zeiten (Kalendermonate mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten, die nicht gleichzeitig mit einer Beitragszeit belegt sind) handeln würde, also eine Beitragsleistung nicht erbracht worden wäre. Ggf. bekommt also eine beitragsgeminderte Zeit zu der eigentlichen Bewertung aus dem Beitrag noch einen Zuschlag, wenn die Bewertung als beitragsfreie Zeit die höhere wäre.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587