Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
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Selbstständige in der Rentenversicherung
9.2.1 Pflichtbeitragszeiten Pflichtbeitragszeiten sind in erster Linie Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. Die Rentenversicherungspflicht kann kraft Gesetzes oder auf Antrag bestehen (§§ 1,2,3,4, 229,229a SGB VI). Pflichtbeiträge liegen aber z.B. auch vor für • Zeiten der Kindererziehung, • Zeiten der Leistung von Wehr- oder Zivildienst aufgrund gesetzlicher Pflicht, • Zeiten des Sozialleistungsbezugs (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld);für bestimmte Personenkreise nur auf Antrag, • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit, 487 Leistungen • Zeiten des Entwicklungshelferdienstes und der begrenzten Beschäftigung im Ausland- generell nur auf Antrag -, • Zeiten einer Nachversicherung (z.B. für ohne Versorgung ausgeschiedene Beamte; vgl. 9.2.1.7.). Da nicht alle Beiträge von den Versicherten in voller Höhe oder anteilig zu tragen sind, sondern für bestimmte Zeiten z.B. vom Bund gezahlt werden, kann es durchaus sein, dass Pflichtbeitragszeiten zur RV erworben werden, ohne dass dies dem Einzelnen bewusst ist. Im Kalenderjahr 2010 waren Beiträge zur RV nach einem Beitragssatz von 19,9% von einem Entgelt/Einkommen bis maximal zur maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Diese betrug für ein in den alten Bundesländern erzieltes Einkommen monatlich 5 500,-EUR brutto und für ein in den neuen Bundesländern erzieltes Einkommen monatlich 4650,- EUR brutto. Im Kalenderjahr 2011 beträgt der Beitragssatz 19,9%. Die Beitrags bemessungsgrenze bzw. Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt monatlich 5 500,- EUR bzw. 4 800,- EUR.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;