Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


9.2.1.1 Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind im Wesentlichen die von Angestellten und Arbeitern zurückgelegten Zeiten, in denen Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung ausgeübt werden. Diese unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV kraft Gesetzes. Als beitragspflichtige Einnahme ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Beiträge zur gesetzlichen RV werden bei diesem Personenkreis vom Versicherten und vom Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen. Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten selbständigen Tätigkeit sind Zeiten, in denen ein Selbständiger, der kraft Gesetzes oder auf Antrag der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV unter liegt, Arbeitseinkommen erzielt. Von den selbständig Erwerbstätigen unterliegen die in den §§ 2, 229, 229a SGB VI genannten Personenkreise der Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Hierunter fallen u.a.
  • selbständig tätige Lehrer und Erzieher und in der Kranken-, Säuglings-, Wochen- oder Kinderpflege tätige Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Hebammen
  • Künstler und Publizisten
  • Hausgewerbetreibende
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind
  • Selbständige mit einem Auftraggeber
Näheres s. Abschn. AI. Alle nicht von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes erfassten, nicht nur vorübergehend selbständig Tätigen haben gem. § 4 Abs. 2 die Möglichkeit, auf Antrag der Pflichtversicherung beizutreten (vgl. Abschn. A,II.). Als beitragspflichtige Einnahme, von der Beiträge zur RV berechnet werden, gilt bei selbständig Tätigen grundsätzlich ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße/Bezugsgröße (Ost). Das sind im Jahr 2011 2555,- EUR monatlich bei Ausübung einer Tätigkeit in den alten Bundesländern und 2240,- EUR monatlich in den neuen Bundesländern. Hieraus resultiert der sog. Regelbeitrag (im Jahr 2011 in den alten Bundesländern 508,45 EUR; in den neuen Bundesländern 445,76 EUR). Um Existenzgründungen zu erleichtern, können Jungselbständige für einen gewissen Zeitraum die Zahlung des halben Regelbeitrages beantragen. Bei Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Einkommens ist jedoch von diesem (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5500- EUR monatlich in den alten bzw. 4800- EUR monatlich in den neuen Bundesländern) auszugehen. Mindestens ist jedoch bei einkommensgerechter Beitragszahlung ein Mindestbeitrag von einem Einkommen i.H. von 400,- EUR monatlich - im Jahr 2011 also ein Beitrag von 79,60 EUR zu zahlen. Als Ergänzung zur einkommensgerechten Beitragszahlung, der regelmäßig der letzte Einkommenssteuerbescheid zugrunde liegt, ist bei Nachweis eines voraussichtlich - nicht nur gelegentlich - um mind. 30 % geringeren laufenden Arbeitseinkommens auf Antrag eine Minderung der Beitragshöhe aufgrund des geringeren Einkommens möglich (sog. Sozialklausel). Die Beiträge sind von selbständig Tätigen von diesen selbst, bei Künstlern und Publizisten zur Hälfte von der Künstlersozialkasse und bei Hausgewerbetreibenden grundsätzlich von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte zu tragen (vgl. Abschn. A VIII.2.). Auch aus einer eigentlich der Versicherungsfreiheit unterliegenden so genannten geringfügig entlohnten Beschäftigung können Pflichtbeitragszeiten resultieren. Geringfügig entlohnt sind Beschäftigungen, für die ein monatliches Arbeitsentgelt von regelmäßig höchstens 400,- EUR gezahlt wird. Verzichtet ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit, werden die Monate der geringfügig entlohnten Beschäftigung (in der Regel mit Wirkung für die Zukunft) zu echten Pflichtbeitragszeiten, d. h., die maßgebenden Monate sind nicht pauschal in reduziertem Maß für die Wartezeiten der einzelnen Rentenansprüche und die Höhe der zu erwartenden Rente zu berücksichtigen. Sie wirken sich vielmehr wie „normale\" Pflichtbeitragszeiten Monat für Monat auf die Wartezeit und lohn- und beitragsäquivalent auf die spätere Rentenhöhe aus. Neben dem vom Arbeitgeberin jedem Fall zu erbringenden Pauschalbeitrag in Höhe von 15% (bis zum 30.6.2006 waren es 12%) des geringfügigen Arbeitsentgelts muss der Arbeitnehmer bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit einen „Aufstockungsanteil\" bis zum vollen Beitragssatz leisten. Derzeit hätte der Arbeitnehmer also einen Beitragsanteil von 4,9% seines individuellen, geringfügigen Arbeitsentgelts (max. 400,- EUR im Monat) als Differenz des vom Arbeitgeber zu leisten den Pauschalbeitrags in Höhe von 15% zum vollen Beitragssatz von 19,9% zu zahlen. Die monatliche Rentensteigerung beträgt derzeit in den alten Bundesländern 4,08 EUR, wenn 2010 ein Jahr lang ein monatlicher Verdienst in Höhe von 400,- EUR erzielt und auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird. In den neuen Bundesländern sind es hingegen 430 EUR. Daraus ergeben sich jeweils volle zwölf Kalendermonate Wartezeit. Der Rentenzuwachs aus den Beiträgen erhöht ich entsprechend den künftigen Rentenanpassungen. Wird auf die Versicherungsfreiheit nicht verzichtet und somit ein „Aufstockungsanteil\" nicht gezahlt, beträgt die monatliche Rentensteigerung hingegen nur 3,08 EUR. Daraus ergeben sich für ein Jahr geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung lediglich fünf Kalendermonate Wartezeit.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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