Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


9.2.1.1.1 Befähigungsnachweis

Den handwerksrechtlichen Befähigungsnachweis besitzen

  • Personen, die in dem von ihnen zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden haben (§ 7 Abs. 1a HwO).
  • Ingenieure sowie Absolventen von technischen Hochschulen oder staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung, deren Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HwO). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen abgelegte Prüfungen einer Meisterprüfung entsprechen.
  • Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleich wertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben, wozu auch gleichwertige Prüfungen aufgrund einer nach § 42 Abs. 2 HwO oder § 46 Abs. 2 BBiG erlassenen Rechtsverordnung gehören (§ 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HwO).
  • Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom erworben haben, das entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 HwO).
    Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer.
  • Personen, die eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzen (§ 7 Abs. 3 HwO).
    Eine Ausnahmebewilligung wird beispielsweise Personen erteilt, die eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 HwO oder § 53 BBiG erlassenen Rechtsverordnung bestanden haben bzw. Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmten Voraussetzungen.
  • Personen, die für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7 b besitzen (§ 7 Abs. 7 HwO).
    Eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO erhalten Personen, die ein Handwerk nach § 1 betreiben, für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sind. § 7b HwO wiederum beinhaltet die sog. Altgesellenregelung, nach der erfahrenen Gesellen für das zu betreibende Gewerbe - bis auf wenige Ausnahmen(Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A) - eine Ausübungsberechtigung erteilt wird, Sofern sie neben weiteren Voraussetzungen in dem zulassungspflichtigen Handwerk- nach Bestandener Gesellenprüfung - eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon 4 Jahre in leitender Stellung.
  • Personen, die als Vertriebene oder Spätaussiedler eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung abgelegt haben (§ 7 Abs. 9 HwO).




Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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