Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


9.2.1.1.1 Befähigungsnachweis

Den handwerksrechtlichen Befähigungsnachweis besitzen

  • Personen, die in dem von ihnen zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden haben (§ 7 Abs. 1a HwO).
  • Ingenieure sowie Absolventen von technischen Hochschulen oder staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung, deren Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HwO). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen abgelegte Prüfungen einer Meisterprüfung entsprechen.
  • Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleich wertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben, wozu auch gleichwertige Prüfungen aufgrund einer nach § 42 Abs. 2 HwO oder § 46 Abs. 2 BBiG erlassenen Rechtsverordnung gehören (§ 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HwO).
  • Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom erworben haben, das entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 HwO).
    Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer.
  • Personen, die eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzen (§ 7 Abs. 3 HwO).
    Eine Ausnahmebewilligung wird beispielsweise Personen erteilt, die eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 HwO oder § 53 BBiG erlassenen Rechtsverordnung bestanden haben bzw. Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmten Voraussetzungen.
  • Personen, die für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7 b besitzen (§ 7 Abs. 7 HwO).
    Eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO erhalten Personen, die ein Handwerk nach § 1 betreiben, für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sind. § 7b HwO wiederum beinhaltet die sog. Altgesellenregelung, nach der erfahrenen Gesellen für das zu betreibende Gewerbe - bis auf wenige Ausnahmen(Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A) - eine Ausübungsberechtigung erteilt wird, Sofern sie neben weiteren Voraussetzungen in dem zulassungspflichtigen Handwerk- nach Bestandener Gesellenprüfung - eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon 4 Jahre in leitender Stellung.
  • Personen, die als Vertriebene oder Spätaussiedler eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung abgelegt haben (§ 7 Abs. 9 HwO).




Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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