Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
9.2.1.1.1 Befähigungsnachweis
Den handwerksrechtlichen Befähigungsnachweis besitzen
- Personen, die in dem von ihnen zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden haben (§ 7 Abs. 1a HwO).
- Ingenieure sowie Absolventen von technischen Hochschulen oder staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung, deren Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HwO). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen abgelegte Prüfungen einer Meisterprüfung entsprechen.
- Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleich wertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben, wozu auch gleichwertige Prüfungen aufgrund einer nach § 42 Abs. 2 HwO oder § 46 Abs. 2 BBiG erlassenen Rechtsverordnung gehören (§ 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HwO).
- Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom erworben haben, das entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 der
Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt ist
(§ 7 Abs. 2 Satz 4 HwO).
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. - Personen, die eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1
oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 für das zu betreibende
zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzen (§ 7 Abs. 3 HwO).
Eine Ausnahmebewilligung wird beispielsweise Personen erteilt, die eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 HwO oder § 53 BBiG erlassenen Rechtsverordnung bestanden haben bzw. Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmten Voraussetzungen. - Personen, die für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7 b besitzen (§ 7 Abs. 7 HwO).
Eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO erhalten Personen, die ein Handwerk nach § 1 betreiben, für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sind. § 7b HwO wiederum beinhaltet die sog. Altgesellenregelung, nach der erfahrenen Gesellen für das zu betreibende Gewerbe - bis auf wenige Ausnahmen(Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A) - eine Ausübungsberechtigung erteilt wird, Sofern sie neben weiteren Voraussetzungen in dem zulassungspflichtigen Handwerk- nach Bestandener Gesellenprüfung - eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon 4 Jahre in leitender Stellung. - Personen, die als Vertriebene oder Spätaussiedler eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung abgelegt haben (§ 7 Abs. 9 HwO).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587